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LG Berlin: Amazon haftet für urheberrechtswidrige Bilder seiner Marketplace-Verkäufer

Mit Urteil vom 26. Januar 2016, Az. 16 O 103/14, hat das Landgericht Berlin entschieden, dass der Online-Riese Amazon für urheberrechtswidrige Bilder seiner Marketplace-Verkäufer haftet.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall veröffentlichte ein Online-Händler Produktfotos zum Parfüm „The Game“ von Davidoff auf Amazon, um damit für den Verkauf des Parfüms zu werben. Allerdings standen die weltweiten ausschließlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen allein dem Parfümhersteller zu, der durch seine Deutsche Vertriebsgesellschaft, die Klägerin, daraufhin die Onlineplattform Amazon abmahnte. Der Händler war zwar Kooperationspartner der Klägerin und ihm standen einfache Nutzungsrechte für eigene Zwecke an den Bildaufnahmen zu. Jedoch hatte Amazon keine Nutzungsrechte. Zwar entfernte Amazon daraufhin die streitgegenständlichen Bilder, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab. Deshalb klagte die Vertriebsgesellschaft gegen Amazon auf Unterlassung und auf Ersatz der durch die Abmahnung angefallenen Kosten.

Amazon führte vor Gericht an, dass es sich um fremde Inhalte seiner Marketplace-Verkäufer handele und Amazon daher nicht hafte. Eine Störerhaftung entfalle mangels Verletzung von Schutzpflichten, die jedenfalls erst ab Kenntnis und nur eingeschränkt ausgelöst würden und denen Amazon dann auch nachgekommen sei. Amazon könne auch nicht als Täter oder Gehilfe haften, da es lediglich den Zugang zur Plattform ermögliche und sich die Inhalte gerade nicht zu eigen mache. Das Vorgehen der Klägerin sei darüber hinaus kartellrechtswidrig und rechtsmissbräuchlich, denn es würde versucht, den freien Online-Verkauf von Parfümprodukten zu unterbinden.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin zur Haftung von Amazon:

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Amazon haftet nach Ansicht des LG Berlin für die urheberrechtswidrige Veröffentlichung von Produktabbildungen auf der Online-Plattform, auch wenn diese durch Online-Verkäufer hochgeladen wurden. Denn Amazon greift in diesen Prozess erheblich ein: Wenn Händler bei Amazon Produktbilder hochladen möchten, verwendet Amazon einen Algorithmus, der bestimmt, welche Aufnahmen bei den konkreten Angeboten erscheinen. Somit handele es sich nicht um einen fremden Inhalt des Verkäufers, sondern um einen eigenen Inhalt von Amazon.

Das Landgericht Berlin verurteilte Amazon daher als Täter der Urheberrechtsverletzung. Zwar führte Amazon an, dass die Auswahl der Bilder vollautomatisiert vorgenommen werde und daher beim Unternehmen keine Kenntnis vom Urheberrechtsverstoß vorgelegen sei, jedoch sah dies das Landgericht Berlin anders: Amazon stellt die technische Vorrichtung nicht lediglich zur Verfügung, sondern trifft die Auswahl der Fotos selbst, daher war Amazon als Täter heranzuziehen.

Dabei war auch unerheblich, ob dem Händler selbst Nutzungsrechte an den Bildern zustanden, da sich daraus jedenfalls keine Nutzungsrechte für Amazon ableiten ließen.

Bewertung

Amazon haftet also nun für seine Verkäufer. Das ist insofern bemerkenswert, als in der Vergangenheit bei Rechtsverletzungen durch Amazon viele Urteile zu Lasten der Amazon-Marketplace-Händler ergangen sind.

So mussten sich Verkäufer etwa die Verletzung durch irreführende Produktbeschreibungen von Amazon als Rechtsverletzung zurechnen lassen (LG Arnsberg, Urteil v. 05.03.2015, Az. I-8 O 10/15; LG Arnsberg, Urteil v. 22.01.2015, Az. I-8 O 104/14; OLG Hamm, Urteil v. 04.08.2015, Az. 4 U 66/15). Da die Nutzung des Amazon-Angebotes meist als eigener Inhalt des Händlers beurteilt wurde, wurden die Verkäufer für Rechtsverletzungen von Amazon überwiegend in die Haftung genommen (etwa bei falschen Preisempfehlungen, vgl. hierzu OLG Köln, Urteil v. 24.04.2015, Az. 6 U 175/14; OLG Köln, Bs. v. 23.09.2014, Az. 6 U 115/14; OLG Köln, Bs. v. 06.05.2015, Az.: 6 W 29/15).

Amazon beabsichtigt offenbar, das Urteil mit der Berufung anzugreifen, Golem zitiert hierzu den Amazon-Sprecher Christian Blum sagte Golem.de auf Anfrage mitgeteilt habe „Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir laufende Verfahren nicht kommentieren.“


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