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Kopierschutz für Audio-CDs

Gibt es den Anspruch auf die Privatkopie?In Anbetracht sinkender Verkaufszahlen hat sich die Musikindustrie entschlossen, ihre CDs mit einem Kopierschutz gegen das massenweise private Kopieren mit Hilfe von CD-Brennern zu schützen. Der Beitrag stellt die technischen Möglichkeiten der Realisierung eines solchen Kopierschutzes dar. Anhand der amerikanischen und europäischen Rechtslage wird untersucht, ob die mit dem Kopierschutz bezweckte Verhinderung der digitalen Privatkopie gegen geltendes Recht verstößt. Dabei werden insbesondere die Vorschriften der Richtlinie zur Informationsgesellschaft diskutiert, die der deutsche Gesetzgeber in Kürze umsetzen muß.

I. Einleitung

Die Einnahmen der Musikindustrie schwinden stetig. Man ist weit von den in der Vergangenheit liegenden hervorragenden Verkaufszahlen bei den einst so heiß gepriesenen Silberlingen entfernt. MP3 und insbesondere die inzwischen weit verbreitete Praxis des privaten Brennens von CDs auf dem heimischen PC machen der Industrie zu schaffen. Die Musikindustrie hat mit einem Umsatzrückgang verkaufter CDs von gut 10 % zu kämpfen. (1) Man geht davon aus, daß im vergangenen Jahr erstmals mehr Musik-CDs selbst gebrannt als im Laden verkauft wurden. (2)

In Anbetracht dieser trüben Aussichten wundert es nicht, daß die Musikindustrie darüber nachdenkt, ihr „teures“ Gut auf den CDs besser vor dem „Raub“ durch die privaten Brenner zu schützen. Dies läßt sich technisch durch den Einsatz von Verschlüsselungssoftware bewerkstelligen, mit der der Inhalt der CD verschlüsselt wird. In diesem Zusammenhang stellt sich dann aber die Frage, ob die Musikindustrie die CDs überhaupt verschlüsselt auf den Markt bringen und so den Käufer um die Möglichkeit der Herstellung von Privatkopien bringen darf. Anders formuliert: Hat der Käufer einer CD ein „Recht“ auf die digitale Privatkopie?

II. Rechtslage bei den unverschlüsselten CDs

Der Käufer einer herkömmlichen Musik-CD kann diese im heimischen CD-Brenner kopieren und dies entgegen einer weit verbreiteten Meinung auch guten Gewissens tun. Denn § 53 Abs. 1 UrhG erlaubt die Herstellung von bis zu sieben Kopien (3) zum privaten Gebrauch gleich ob es sich um digitale oder um analoge Kopien handelt. Die digitale Privatkopie von einer Musik-CD ist also gutes Recht des Käufers. Der Käufer darf eine so privat vervielfältigte CD nur nicht zur öffentlichen Wiedergabe benutzen (4) (§ 53 Abs. 6 UrhG) und sie auch nicht weiter verbreiten. Entgegen den Forderungen der Musikindustrie hat sich auch der europäische Gesetzgeber nicht zu einem Verbot der digitalen Privatkopie durchringen können. (5) Die im Mai 2001 erlassene Richtlinie zur Informationsgesellschaft (6) überläßt es in Art. 5 Abs. 2 b) deshalb heute dem nationalen Gesetzgeber unter welchen Voraussetzungen (7) er Privatkopien, seien sie digital oder analog, zulassen möchte. (8) Die Richtlinie fordert nur, ähnlich dem geltenden deutschen Urheberrecht, daß die privat vervielfältigten Werkstücke weder direkt noch indirekt kommerziellen Zwecken dienen dürfen. (9) Und es muß wohl kaum damit gerechnet werden, daß die digitale Privatkopie im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie zur Informationsgesellschaft weiter eingeschränkt wird. Damit wird es auch künftig grundsätzlich dabei bleiben, daß der Verbraucher von den CDs private Kopien herstellen darf. Fraglich ist somit allein die künftige Behandlung des Verhältnisses der Kopierschutzsysteme zur Verfügbarkeit der Privatkopie.

III. Kopierschutz von Audio-CDs

1. Technische Möglichkeiten

Die Industrie sinniert darüber, ihre kostbare Ware mit einem Kopierschutz zu versehen, der solche privaten Kopien unmöglich machen würde. Wie aber soll das gehen?

a. „Einseitige“ Kopierschutzsysteme

Die Musikindustrie hat sich schon Maßnahmen zum Kopierschutz einfallen lassen. Die Anstrengungen gehen derzeit aber vor allem noch dahin, mit „einseitigen“ Systemen wie „Cactus Data Shield“ oder einem von Sony Musik entwickelten System namens „Key2audio“ (10) das Brennen von CDs auf computergestützten Brennern zu verhindern, wie sie im heimischen Bereich verwendet werden. So wird teilweise Datenmüll auf die CDs mitgepresst, der die Brenner-Software verwirren soll. (11) Doch offensichtlich verwirrt das System auch herkömmliche Abspielgeräte, auch kann man den Schutz mit einfachen Programmen wie Clone-CD offenbar leicht umgehen. (12)

b. „Zweistufige“ Softwarelösungen

Besseren Schutz dürften indes zweikomponentige Kopierschutzprogramme bieten. Darunter hat man Programme zu verstehen, die die auf dem Tonträger gespeicherte Musik so verschlüsseln, daß sie nur mit Hilfe einer auf dem Abspielgerät installierten Software überhaupt wieder hörbar gemacht werden kann. Mit Hilfe von solchen Computerprogrammen zur Kodierung von digitalen Inhalten kann man diese heute effektiv vor unbefugtem Zugriff schützen. Doch die kleinen Programme können noch mehr, mit ihnen kann man auch verhindern, daß der geschützte Inhalt zu Zwecken der (privaten) Kopie gelesen werden kann, und schließlich kann man sogar die Märkte teilen, etwa über verschiedene „Ländercodes“, indem man die CDs und die Abspielgeräte nach diesen Ländern aufeinander abstimmt. Bei der CD könnte man hier an vielfältige Anwendungsbereiche denken, die etwa das private Kopieren in bestimmten (durch das Computerprogramm vorgegebenen) Grenzen ermöglichen würden. Die beschriebenen Softwarelösungen haben allerdings für die Industrie (anders als die „einseitigen“ Systeme) den gravierenden Nachteil, daß sie eine neue Generation von Abspielgeräten für CDs voraussetzen, die eben alle mit der besagten Software ausgestattet sein müßten. Und auf den „alten“ CD-Spielern wären die neuen Scheiben dann nicht lesbar, sicherlich ein Grund für viele Kunden, die CDs umgehend wieder umzutauschen.

Bei den DVDs hat die Filmindustrie gleich bei der Einführung der digitalen DVD auch an einen geeigneten Kopierschutz gedacht und eine zweistufige Softwarelösung namens CSS (Content Scrambling System) entwickelt (13) Die DVDs werden schon bei der Herstellung mit dem CSS-System kodiert, sie können nur von Geräten gelesen werden, auf denen ebenfalls CSS installiert ist, das die Verschlüsselung wieder entschlüsselt.

Die Filmindustrie nutzt dieses System in zwei Richtungen. Einmal soll der Verbraucher keine digitale Privatkopie herstellen können, denn dazu müßte er den Inhalt der DVD unverschlüsselt kopieren können, diesen Zugriff erlaubt aber CSS nicht. (14) Und zum anderen trennt die Industrie mit dem CSS-System die Märkte. Man hat sogenannte „Ländercodes“ in die CSS-Software eingebaut, die das Abspielen einer DVD nur auf einem Gerät mit dem entsprechenden Ländercode ermöglichen. So kann etwa eine amerikanische DVD auf einem deutschen Abspielgerät regelmäßig nicht abgespielt werden. (15) Damit soll verhindert werden, daß der deutsche Verbraucher einen Film, der in Amerika oft schon vor dem deutschen Kinostart als DVD erhältlich ist, etwa über das Internet bestellt und in der amerikanischen Fassung betrachtet. (16)

2. Rechtliche Zulässigkeit

a. Die amerikanische Rechtslage

Die rechtliche Zulässigkeit des Kopierschutzes wird in den USA schon länger diskutiert. Sie läßt sich auch dort prägnant zu der Frage formulieren, ob der Käufer einer CD (ebenso wie auch einer DVD) einen ihm kraft Gesetzes zustehenden „Anspruch“ auf die Privatkopie hat oder nicht. Kann er also vom Hersteller verlangen, daß dieser seine Inhalte ungeschützt der (Privat)-Kopie preisgibt, oder darf er diese eben durch Einsatz von technischen Schutzsystemen wie einer Codierungssoftware verhindern?

Die Frage wird derzeit vor amerikanischen Gerichten kontrovers diskutiert. Hintergrund der dort aktuell ausgetragenen Streitigkeiten ist die Hackersoftware DeCSS. Denn in Hackerkreisen fühlte man sich (ähnlich etwa einem gegnerischen Geheimdienst, der nicht ruht, bis er den Verschlüsselungscode des Feindes geknackt hat) angespornt, das von der Industrie zum Schutz ihrer DVDs ersonnene CSS-System zu knacken. Es dauerte nicht lange bis ein nachlässiger Lizenznehmer der CSS-Software diese so unprofessionell in seiner (PC)-Software zum Betrieb eines PC-DVD-Players versteckt hatte, daß diese den feindlichen Hackern in die Hände fiel. (17) Die Hacker fanden den streng geheimen Code der CSS-Software und stellten ihn als kleinen Programm File mit dem sinnigen Namen „DeCSS“ zur freien Verfügbarkeit ins Internet. Mit diesem Mini-Programm kann man die DVD unverschlüsselt lesen, kopieren, komprimieren und über das Internet versenden. Die Filmindustrie versucht derzeit mit zahlreichen Klagen, die Betreiber der entsprechenden Seiten zur Unterlassung der Verbreitung des Programmes zu verpflichten.

In den darauf folgenden Rechtsstreitigkeiten vor amerikanischen Bundesgerichten haben sich die Betreiber immer (neben dem von ihnen proklamierten verfassungsrechtlichen Grundrecht des „free speech“, also der freien Meinungsäußerung) insbesondere auch mit dem hier interessierenden Argument verteidigt, das amerikanische Urheberrecht garantiere dem Verbraucher über die Vorschriften zur Privatkopie quasi den freien Zugang zum Werk, es gebe somit einen Anspruch des Verbrauchers auf seine Privatkopie, der nicht durch technische Schutzmaßnahmen vereitelt werden dürfe. (18)

Der District Court von New York hat zu dieser auch hier interessierenden Frage Stellung bezogen. Das Gericht sieht zwar die Gefahr der „Aushöhlung“ der Fair Use Vorschriften, meint aber, daß sich der Gesetzgeber eindeutig dafür entschlossen habe, den Fair Use (also hier die Privatkopie) nur dann zuzulassen, wenn der Rechteinhaber dem Nutzer einmal den Zugang zum geschützten Werk gestattet hat. (19) Dies ähnelt im Ergebnis stark der Formulierung der unten dargestellten europäischen Vorschriften zu dieser Thematik.

b. Zulässigkeit eines Kopierschutzsystems für Musik-CDs in Deutschland

aa. Kopierschutzsysteme als „technische Schutzmaßnahmen“ im Sinne der Richtlinie zur Informationsgesellschaft

Die rechtliche Zulässigkeit eines Kopierschutzsystems für Musik-CDs muß vorrangig im Lichte der Richtlinie zur Informationsgesellschaft untersucht werden, denn diese enthält ausdrückliche Regelungen zu dieser Frage. Sie steht kurz vor der Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber. Die Richtlinie zur Informationsgesellschaft beschäftigt sich in ihrem Artikel 6 mit den sogenannten technischen Schutzsystemen. Die Vorschriften basieren auf den Vorgaben aus den beiden WIPO-Verträgen WCT und WPPT, in denen erstmals der Schutz von technischen Maßnahmen geregelt wurde. (20)

Die Richtlinie definiert in Artikel 6 Abs. 3 „technische Schutzmaßnahmen“ als „alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte … ist“. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die aktive Umgehung solcher Schutzsysteme zu verhindern, Art. 6 Abs. 2 will Vorbereitungshandlungen sanktionieren, die etwa im Anbieten von Geräten oder Software bestehen, mit denen das Schutzsystem seinerseits umgangen werden kann. Der von der Richtlinie beabsichtigte Schutz ist also ein zweistufiger, der zugunsten des vom Berechtigten erdachten Schutzsystems selbst greift. So soll zum einen das aktive Knacken des Systems wie auch das Anbieten von Hilfsmitteln, etwa zum Dekodieren des Systems, verhindert werden. Der von der Musik- wie auch der Filmindustrie ersonnene Schutz der Inhalte durch Kopierschutzsysteme wie CSS muß zweifellos als eine solche „technische Maßnahme“ im Sinne der Richtlinie angesehen werden. Die Kopierschutzsysteme genießen also ihrerseits den Schutz der Richtlinie.

bb. Kopierschutz und Privatkopie

Damit stellt sich aber dennoch die oben aufgeworfene Frage, inwieweit die Ausnahmeregelungen dem Verbraucher oder Nutzer zwingend zugute kommen sollen, ob, anders ausgedrückt, dieser den oben formulierten Anspruch auf die Privatkopie hat.

Mit dieser Frage beschäftigt sich der sehr kryptisch formulierte Art. 6 Abs. 4 mit seinen Unterabsätzen. Unterabsatz 1 kann man entnehmen, daß für den Fall, daß der Begünstigte „rechtmäßig Zugang“ zum Werk hat, das nationale Recht ihm regelmäßig den Zugang zum Werk in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen garantieren soll. Der Absatz ist zwingend, bezieht sich allerdings nur auf die in Art. 5 Abs. 2 a), c), d) und e) geregelten Ausnahmen. (21) Hier wird der Ausnahme also ein klarer Vorrang vor einem durch den Berechtigten installierten Schutzsystem gewährt, zumindest unter der Voraussetzung, daß der Begünstigte „rechtmäßig Zugang zum Werk hat“.

Rechtmäßigen Zugang wird der Begünstigte aber nur dann haben, wenn der Berechtigte einen solchen Zugang, in welcher Weise auch immer, überhaupt eröffnet hat. Denn nach allgemeiner Meinung steht es dem Berechtigten ja immer auch frei, den Zugang zum Werk gänzlich zu unterbinden, oder dieses in bestimmten Formen (etwa der so verletzlichen digitalen Form) nicht zugänglich zu machen.

Art. 6 Abs. 4, 2. Unterabsatz beschäftigt sich mit der hier thematisierten Frage des Verhältnisses der Privatkopie zu den Kopierschutzsystemen. Der Text der Vorschrift würde wohl in der Tat nationale Gesetzgebung erlauben, die ähnlich den zuvor angeführten Ausnahmen einen echten „Anspruch“ auf die Privatkopie ermöglichen würde. Dies ergibt sich auch aus dem Text des Erwägungsgrundes 52 zur Richtlinie, der insbesondere auf freiwillige Maßnahmen seitens der Berechtigten hofft, diesen also anheimstellt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Nutzern die Privatkopie in der einen oder anderen Form zu ermöglichen. Erst wenn solche Maßnahmen seitens der Berechtigten ausbleiben, sollen die Mitgliedstaaten nach dem Erwägungsgrund 52 darüber nachdenken, den Anspruch auf die Privatkopie auch zwangsweise, also gegen den Willen der Berechtigten zuzulassen. Anders als die begünstigende Ausnahmeregelung des 1. Unterabsatzes ist diese Regelung aber nicht zwingend. (22) Der nationale Gesetzgeber kann also, wenn er will, den Berechtigten zwingen, die Privatkopie zuzulassen, zumindest für den Fall, daß der Zugang zum Werk rechtmäßig eröffnet wurde. Der Gesetzgeber muß diesen Anspruch aber nicht verwirklichen.

Eine Beschränkung zugunsten der Berechtigten wird man jedoch noch aus dem 3. Unterabsatz des Artikel 5 entnehmen können. Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Berechtigten und dem Nutzer gehen im Falle der On-Demand-Lieferungen vor. Darunter wird man etwa eine vertragliche Verpflichtung des Nutzers zu verstehen haben, im Falle des On-Demand-Bezuges keine Kopie herzustellen, sich also auf den reinen einmaligen Werkgenuß zu beschränken.

IV. Fazit

Die Analyse des komplizierten Textes des Art. 6 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft ergibt somit, daß der nationale Gesetzgeber jedenfalls nicht zwingend verpflichtet ist, die Berechtigten dazu anzuhalten, auch künftig Privatkopien zu ermöglichen. Ein Anspruch auf die Privatkopie könnte unter eng umrissenen Voraussetzungen aber kodifiziert werden. Man kann der Richtlinie und insbesondere ihren Erwägungsgründen allerdings auch deutliche Zeichen dafür entnehmen, daß der europäische Gesetzgeber auch künftig die Privatkopie in bestimmten Grenzen wünscht und den nationalen Gesetzgeber dazu anhält, die Verfügbarkeit der Privatkopie kritisch zu prüfen. Da die Richtlinie von der Industrie geeignete Maßnahmen erwartet, wären die Rechteinhaber gut beraten, die Nutzer nicht vollständig von der Privatkopie abzuhalten und die technischen Schutzsysteme allenfalls dazu zu nutzen, den heute zu beobachtenden unkontrollierten „Wildwuchs“ bei der Privatkopie zu unterbinden. Unter den genannten Voraussetzungen sollte der Verschlüsselung von Musik-CDs künftig kein urheberrechtliches Hindernis entgegen stehen.

Ob die verschlüsselte CD auf dem Markt allerdings kurzfristig ohne größere Schwierigkeiten durchsetzbar sein wird, mag dahingestellt bleiben. Denn sicherlich wird nicht jeder Musikliebhaber nur wegen der Verschlüsselung der neuen CDs den Kauf eines neuen CD-Players erwägen und erst einmal in Ruhe abwarten, ob die Industrie einen solchen Standard tatsächlich langfristig umsetzen kann.

Fußnoten:

(1) Vgl. Pressemitteilung der IFPI vom 13.2.2002, www.ifpi.de, danach sollen laut einer Studie des Allensbach Instituts insbesondere bedingt durch das private Brennen 30 % weniger CDs gekauft worden sein, der Umsatz sei im Jahr 2001 um 10 % gesunken.

(2) Vgl. Schönert, Stern 7/2002 vom 6.2.2002, S. 124, danach sollen im Jahr 2001 geschätzte 400 Millionen CD Rohlinge verkauft worden sein.

(3) Vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 53 Rz. 14.

(4) Dies wird in der Praxis oft mißachtet, sieht man doch in vielen Gaststätten und Discotheken immer wieder selbstgebrannte CDs, die ungeniert zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden, sei es aus Unkenntnis der Rechtslage oder aber getreu der Maxime: Wo kein Kläger, da kein Richter.

(5) Die Kommission hatte zunächst im Grünbuch von 1988 dazu tendiert, ein völliges Verbot der digitalen Privatkopie durchzusetzen (vgl. Knies, Die Rechte der Tonträgerhersteller in internationaler und rechtsvergleichender Sicht, S. 100), dies dann aber wohl unter dem wachsenden Druck der faktischen Verfügbarkeit privater digitaler Aufnahmesysteme wie DAT und CD-Brennern aufgegeben.

(6) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EG Nr. L 167 vom 22.6.2001.

(7) Hiermit ist die auf europäischer Ebene heiß umstrittene Frage einer Harmonisierung von Vergütungssystemen angesprochen, auf die man sich erwartungsgemäß nicht hatte einigen können, vgl. Reinbothe, GRUR Int. 2001, 733, 739.

(8) Vgl. hierzu Reinbothe, GRUR Int. 2001, 733, 738 f.

(9) Vgl. hierzu Reinbothe, a.a.O., S. 739.

(10) Vgl. hierzu die Website von Sony Musik www.key2audio.com, auf der die technische Funktionsweise und die ersten Erfahrungen mit dem System geschildert werden. Key2audio verhindert das Abspielen von Musik CDs in ROM-Laufwerken von Computern, so daß sie auch nicht mehr von dort aus kopiert werden kann. Das bringt natürlich auch den Nachteil mit sich, daß man die CD grundsätzlich im Computer nicht mehr hören kann, sondern nur noch in stationären CD-Spielern. Ein Teil der schönen Multimedia-Welt geht damit verloren.

(11) Vgl. Schönert, Stern 7/2002, S. 128.

(12) Vgl. Schönert, a.a.O.

(13) Vgl. zu der historischen Entwicklung von CSS ausführlich 111 F.Supp. 2d 294 (S.D.N.Y. 2000), S. 15, mit dem Hinweis, daß CSS ursprünglich von Matsushita Electric und Toshiba entwickelt wurde, die später eine kostenlose Lizenz an DVD CCA vergaben. Auf der Homepage der DVD CCA findet sich auch eine technische Beschreibung des Systems, vgl. www.dvdcca.org/faq.html.

(14) Die analoge Kopie ist freilich in der Regel meist möglich, die DVD kann regelmäßig ohne nennenswerte technische Qualitätsverluste, etwa auf VHS Video, kopiert werden.

(15) Vgl. hierzu die Erläuterung der DVD CCA, www.dvdcca.org/faq.html. Viele DVDs sind mit diesem sogenannten „Ländercode“ versehen, das bedeutet, daß sie nur auf einem Abspielgerät mit dem entsprechenden Ländercode abgespielt werden können. So benötigt man in Europa etwa DVD und Abspielgerät mit dem Ländercode 2.

(16) Dies kann der findige Verbraucher natürlich auch wieder umgehen, indem er ein Abspielgerät mit amerikanischem Ländercode erwirbt.

(17) Vgl. hierzu eingehend die Darstellung bei Knies, DeCSS oder: Spiel mir das Lied vom Code, noch unveröffentlicht, vgl. www.new-media-law.net.

(18) Vgl. hierzu 111 F.Supp. 2d 294 (S.D.N.Y. 2000), S. 2. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Fair Use und der starken Zugangskontrolle wurde auch schon bei den Anhörungen im amerikanischen Kongreß zum Erlaß des DCMA gesehen und erörtert, vgl. hierzu 111 F.Supp. 2d 294 (S.D.N.Y. 2000), S. 2 und 29, sowie Nimmer, A Riff on Fair Use in the Digital Millenium Copyright Act, 148 U. Pa. L. Rev. 673, 739 741 (2000).

(19) Dies schließt das Gericht aus der Formulierung der Vorschrift des 17 U.S.C. § 1201(a)(1), vgl. 111 F.Supp. 2d 294 (S.D.N.Y. 2000), S. 43.

(20) In Art. 11 WCT und in Art. 18 WPPT, vgl. hierzu Reinbothe, GRUR Int. 2001, 733, 741 m.w.N.

(21) Dies betrifft also Art. 5 Abs. 2 a) Reprographie, Abs. 2 c) Vervielfältigungen zugunsten von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Einrichtungen, Abs. 2 d) ephemere Aufzeichnungen, und 2 e) Aufzeichnungen in Krankenhäusern und Haftanstalten.

(22) So auch Reinbothe, GRUR Int. 2001, 733, 742.


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