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Mit Urteil vom 14.01.2015 (Az. 3c C 96/14) hat das AG Frankenthal (Pfalz) eine Klage von Baumgarten Brandt gegen einen von uns vertretenen Abgemahnten Anschlußinhaber abgewiesen. Die von Baumgarten Brandt vertretene Rechteinhaberin hatte behauptet, der Beklagte habe am 11.11.2009 einen Film über sein Internetanschluss in einer Tauschbörse angeboten. Dies habe ihre Ermittlungsfirma Guardeley Ltd. mit ihrer Software „Observer“ so festgestellt. Der Internet Service Provider hatte daraufhin am 18.12.2009 den Beklagten als Anschlußinhaber beauskunftet. Erst am 18.02.2010 hat die Klägerin den Beklagten dann abmahnen lassen.

Der Beklagte hat Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse der Software der Guardeley Ltd. und im Prozess deren Richtigkeit bestritten. Ausserdem hatte er den Verjährungseinwand erhoben. Die Klägerin hatte Ende 2013 Mahnbescheid gegen den Beklagten beantragt. Nach Auffassung des Beklagten begann die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB am 31.12.2009 und endete 31.12.2012.

Das AG Frankenthal teilte die Zweifel des Beklagten an den Zuverlässigkeit der Software und verwies auf ähnliche Entscheidungen des OLG Köln (GRUR-RR 2012, 335 und LG Berlin CR 2012, 58). Zudem hatte die von Baumgarten vertretene Rechteinhaberin auch auf richterlichen Hinweis keinen tauglichen Beweis angeboten (in Form des hier normalerweise erforderlichen Sachverständigengutachtens).

Darüber hinaus teilte das AG Frankenthal auch die Auffassung des Beklagten zur Verjährung: Es gelte hier nicht (wie die Klägerin argumentiert hatte) die zehnjährige Verjährungsfrist sondern die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB. Das von der Klägerin hier bemühte Urteil des BGH v. 27.10.2011 (I ZR 175/10) sei nicht einschlägig.

„In Filesharing Fällen besteht die Möglichkeit zum Abschluss eines Lizenzvertrages nicht, so dass keine Aufwendungen erspart werden. Eine Bereicherung tritt überdies nicht ein, weil es gerade Sinn und Zweck der Filesharing System ist, die Leistungen kostenlos an Dritte weiter zu geben.“

Das AG Frankenthal schließt sich damit einem ähnlichen Urteil des AG Bielefeld v. 6.03.2014 (Az. 42 C 368/13) an.

Das Urteil ist zu begrüßen, da es klarstellt, dass die dreijährige Verjährung tatsächlich mit der Kenntnis des Rechteinhabers von der Person des (angeblichen) Schädigers beginnt, so wie es der Gesetzeswortlaut des § 199 Abs. 1 BGB auch vorschreibt.

Das Urteil des AG Frankenthal finden Sie hier im Volltext.

München / Frankenthal 10.03.2015


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