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Amazon gewinnt beim BGH: Amazon Suchergebnisse sind nicht markenrechtswidrig! (BGH I ZR 138/16)

Keine direkte Haftung von Amazon für seine Suchergebnisse

Der BGH hat am 15 Februar 2018 entschieden, dass, die Suchergebnisse von Amazons interner Produktsuche nicht markenrechtswidrig sind. Damit hat Amazon einen wichtigen Sieg erzielt und sich mit seiner Argumentation durchgesetzt, dass es keine Markenrechte von Dritten verletzt, wenn in einer Produktsuche neben dem vom Nutzer eingegebenen Produkt auch Konkurrenzprodukte erscheinen.

Schon lange hatten sich die  sich die Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit die Sucherergebnisse bei der Produktsuche von Amazon markenrechtsverletzend sein könnten. Der Sportartikelhersteller Ortlieb hatte deswegen Amazon verklagt und nun beim BGH verloren. Nachdem mit dem Landgericht München I und dem OLG München die beiden Vorinstanzen zugunsten von Ortlieb geurteilt hatte, hat der BGH die beiden Vorinstanzen aufgehoben und die Sache an das OLG München zurückverwiesen.

  1. Sachverhalt

Worum ging es in dem Fall, der am 15. Februar 2018 in Karlsruhe verhandelt wurde?

Auf Amazon werden Waren nicht nur von Amazon selber verkauft, sondern auch von unzähligen Händlern, die dort ihre Produkte über Amazons Plattform (dem „Amazon Marketplace“) verkaufen. Die Firma Ortlieb gehört nicht zu den Firmen, die Amazon als Vertriebskanal nutzen, sie verkauft dort keine Waren. Ortlieb arbeitet mit einem eigenen selektiven Vertriebssystem.

Trotzdem finden sich auf Amazon unzählige Sporttaschen von Ortlieb, die von dritten Händlern angeboten werden. Doch nicht nur das: Gibt man in der Amazon Suche, also zur Suche nach einem bestimmten Produkt den Begriff „Ortlieb“ ein, dann kommen zunächst zwar viele Taschen von Ortlieb, dann später aber auch Konkurrenzprodukte wie etwa Taschen von „Brooks Norfolk“ und weiteren Herstellern, die nichts mit Ortlieb zu tun haben. Die Suchalgorithmen der Produktsuche von Amazon sind ähnlich geheim, wie die von Google.

Ortlieb hält sie jedenfalls in dem Punkt, in dem sie bei der Eingabe eines klaren Herstellernamens auch andere Hersteller auswerfen für eine Markenrechtsverletzung. Amazon argumentiert dagegen oft, dass man ja schließlich ein Online-Kaufhaus sei. Und auch im „richtigen“ Kaufhaus zeige einem ein Verkäufer ja nicht nur Produkte von Ortlieb, wenn man nach einer Ortlieb Tasche frage.

2. Die Urteile der Vorinstanzen

Das Landgericht München hatte in dieser Anordnung der Suchergebnisse durch Amazon eine Markenrechtsverletzung gesehen (Urteil v. 18.8.2015, Az. 33 O 22637/14 = MMR 2016, 199).

Dem hat sich das OLG München mit Urteil v. 12.5.2016 (Az. 29 U 3500/15 = MMR 2016, 820) angeschlossen. Ortlieb könne gegen die Suchergebnisse von Amazon aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Unterlassung verlangen. Amazon habe das Zeichen von Ortlieb benutzt,

„indem sie das Ergebnis ihrer Internetsuchmaschine dahingehend beeinflusst haben, dass als Ergebnis des Auswahlverfahrens bei Eingabe des Zeichens „Ortlieb“ auch Angebote von Fremdprodukten erscheinen.“

Amazon könne sich auch nicht darauf berufen, dass eine Benutzung durch Amazon nicht vorliege, weil der Nutzer die Marke selber eingebe und die Trefferliste nur das Ergebnis eines Suchalgorithmus sei, der Suchergebnisse nach Relevanz zusammenstelle.

Das OLG München betont eigens, dass der vorliegende Fall nicht mit dem des Keyword-Advertisings zu vergleichen sei. Die Rechtsprechung des EuGH in Sachen „Google France“ (EuGH v. 23.3.2010, GRUR 2010, 445) könne mit der Amazon Suche nicht verglichen werden. Denn die Händler auf der Plattform nähmen auf die Ergebnisse keinen Einfluss (was wohl nicht ganz stimmt, denn nach hiesiger Kenntnis können in bestimmten Grenzen auch Keywords bei der Suche hinterlegt werden). Die Ergebnisliste sei Teil der kommerziellen Kommunikation von Amazon mit seinen Nutzern, deshalb müsse sie sich Amazon zurechnen lassen (ähnlich auch OLG Köln, Urt. V. 20.11.2015, Az. 6 U 40/15 = GRUR-RR 2016, 240).

Die Amazon Suche sei anders gelagert, als die Google Suche: Bei der sei der Suchende daran gewöhnt, neben „echten“ Treffern auch Werbeanzeigen präsentiert zu bekommen. Hier aber würden dem Suchenden Drittprodukte als „echte Treffer“ suggeriert.

3. Bewertung

Genau diese Frage dürfte aber der entscheidende Knackpunkt des Falles sein. Denn der EuGH hatte in der Entscheidung Google / Google France darauf abgestellt, ob

„ aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennbar ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.“

(EuGH v. 23.3.2010, C 236/08 bis 238/08, „Google und Google France“, GRUR 2010, 445)

Der BGH hat sodann im Anschluß an die EuGH Entscheidung geurteilt, , dass keine markenrechtliche Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke für die Schaltung von Adwords Anzeigen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH vorliegt,

„wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke, noch einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält“

(BGH Bananabay II, GRUR 2013, 290, 293).

Die bisher veröffentlichte Entscheidung des BGH zur Amazon Suchfunktion:

Er hat geurteilt, dass Amazon die Marke „Ortlieb“ zwar in der eigenen kommerziellen Kommunikation nutzt, weil sie die Suchmaschine so programmiert hat, dass bei der Eingabe der Marke in der Trefferliste auch Fremdprodukte angeboten werden. Diese Nutzung der Marke könne Ortlieb aber nur untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten gezeigt werden, bei denen der Nutzer nicht oder schwer erkennen könne, ob sie vom Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Da das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hatte, wurde der fall an das OLG München zurück verwiesen.

Bewertung: Das vom BGH gefundene Ergebnis erscheint konsequent, wenn man es etwa ins Verhältnis setzt zur Rechtsprechung des EuGH zum Keyword-Advertising. Hier hatte der EuGH immer wieder betont, dass die Buchung fremder Kennzeichen als Keywords nur dann markenrechtsverletzend ist, wenn der Nutzer bei dem angezeigten Ergebnissen nicht erkennen kann, dass es sich gerade eben nicht um die eingegebene Marke handelt.

Unsere Prognose vor der Entscheidung des BGH zur Amazon Suche:

Unsere Prognose vor der Verhandlung des BGH war zutreffend, hier hatten wir im Vorfeld geschrieben:

Bei den Amazon Suchergebnissen gibt es aber letztlich bei den aufgelisteten Produkten keinen Hinweis darauf, dass diese von Ortlieb stammen könnten. Zudem hat die Amazon Suche auch links immer noch Auswahlkästchen, in denen der Nutzer ankreuzen kann, welche Marken ihm gezeigt werden sollen. Klickt man hier auf „Ortlieb“, dann erscheinen auch nur noch Taschen von Ortlieb.

Es könnte also durchaus einiges dafür sprechen, dass der Fall vom BGH anders entschieden werden könnte, als vom OLG München. Und selbst beim BGH muss in dieser Sache noch nicht Schluss sein, denn das höchste deutsche Zivilgericht könnte diese ja imminent wichtige Frage auch noch dem EuGH zur Entscheidung vorlegen, wenn es eigene Zweifel an der Auslegung der europäischen Rechtsnormen hat.

Keine Störerhaftung der Händler

Damit ist jetzt auch die Störerhaftung vom Tisch: Von der Beurteilung der ersten Frage hing nämlich eine zweite Frage ab, ob nämlich dann, wenn die Amazon Suchergebnisse vom BGH als markenrechtswidrig beurteilt werden sollten, dies eine „Störerhaftung“ der auf Amazon tätigen Händler begründen könnte. Sprich: Muss sich der Händler ein denkbar markenrechtswidriges Suchergebnis von Amazon zurechnen lassen und könnte dieser Händler dann selber von seinem Konkurrenten abgemahnt werden, weil er auf einer Plattform tätig ist, die fremde Markenrechte verletzt? Im oben geschilderten Fall könnte also Ortlieb denkbar gegen den Händler der Produkte der Firma „Brooks Norfolk“ vorgehen, weil diese Produkte eben auch angezeigt werden, wenn nach Ortlieb gesucht wird.

Ein derartiges Verfahren führen wir gerade für einen unserer Mandanten, der sich gegen diese Störerhaftung verteidigt. Hier hatte das Landgericht München zunächst im Verfügungsverfahren eine Störerhaftung abgelehnt, das OLG München in der Folge aber eine Störerhaftung bejaht. Die genannten Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig, da aktuell das Verfahren in der Hauptsache anhängig ist.

Die Bejahung einer Störerhaftung in diesen Fällen erscheint indes sehr fragwürdig, da ja die einzelnen Händler auf Amazon auf die Gestaltung der Suchergebnisse keinerlei Einfluss haben, und dann quasi auf dem Weg der „Störerhaftung“ vom Marktplatzt vertrieben werden könnten. Denn da der Händler die Suchergebnisse nicht ändern kann bliebe ihm nichts anderes übrig, als mit seinen kompletten Produkten den Marktplatz zu verlassen. Es wäre weiter auch meist eine Zufälligkeit in derartigen Prozessen gegeben, denn meist wird ja die Produktsuche auch umgekehrt Treffer generieren.

Dokumente:

Urteil des Landgericht München v. 18.8.2015, Az. 33 O 22637

Urteil des OLG München v. 12.5.2016 – Az. 29 U 3500/15

Pressemitteilung des BGH I ZR 138/16 v. 15.2.2018

Pressemitteilung des BGH Nr. 33/2018


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