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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich um einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen handeln kann, wenn für ein Produkt oder eine Dienstleistung mit „garantiert echten Meinungen/Kundenauszeichnungen“ geworben wird, hier jedoch der Hinweis fehlt, dass eine Filterung durch ein Schlichtungsverfahren für neutrale oder negative Bewertungen erfolgt und diese Kundenbewertungen daher verzögert auf der Internetseite erscheinen können (Urteil vom 21.01.2016, Az. I ZR 252/14).

Sachverhalt

Eine Tochtergesellschaft der Klägerin und die Beklagte sind Wettbewerber beim Vertrieb von Druckerzeugnissen im Internet. Die Klägerin beliefert ausschließlich die Tochtergesellschaften mit eigens hergestellten Druckerzeugnissen. Die Beklagte wirbt hierbei in ihrem Internetauftritt mit „garantiert echten Meinungen“ von Kunden, wozu ein Online-Bewertungssystem eines Drittunternehmers verwendet wird. Dieser Drittunternehmer ist Streithelfer.

Das System funktioniert wie folgt: Bei jeder neutralen oder negativen Kundenbewertung ist es dem Anbieter innerhalb von 5 Tagen möglich ein Schlichtungsverfahren mit dem Kunden zu eröffnen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens steht es dem Anbieter und dem beteiligten Kunden offen, eine Entscheidung des Kundenmeinungsmanagers der Streithelferin dahingehend anzufordern, ob eine Bewertung veröffentlicht wird oder nicht. Ebenso kann der Kunde eine abgegebene Bewertung seinerseits zurückziehen, für den Fall, dass er seine Kritik nunmehr für grundlos erachtet oder das Problem zufriedenstellen gelöst wurde. Wird kein Schlichtungsprozess eröffnet, wird die Meinung des Kunden veröffentlicht. Eine Einleitung des Prozesses hingegen nach fünf Tagen sorgt dafür, dass alle bereits veröffentlichten Meinungen im Internet einsehbar bleiben. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach der Eröffnung eines Prozesses keine Äußerung durch den Kunden, so wird die Bewertung nicht veröffentlicht. Beteiligt sich der Anbieter hingegen nicht am Prozess, so wird die Bewertung des Kunden freigeschaltet. Die Streithelferin behält sich außerdem vor, Prozesse vier Wochen nach Eröffnung zu beenden oder bei Uneinigkeit der Parteien eine Entscheidung auf Grundlage der Diskussion im Verfahren zu fällen.

Bereits am 30. Mai 2012 erschien auf der Internetseite der Beklagten die Angabe „Kundenbewertung 4,8/5 – garantiert echte Meinungen/ Kundenauszeichnungen“. Die Klägerin hielt eine derartige Angabe für irreführend, da es der Beklagten durch die Einrichtungen der Streithelferin möglich gewesen sei, die Kundenbewertungen zurückzuhalten und dadurch zu verfälschen. Die Beklagte wies diese Anschuldigung mit der Begründung zurück, jede Entscheidung, an der der Kunde festhalten möchte, würde auch veröffentlicht.

Entscheidung des Gerichts

Nach erfolgloser Abmahnung durch die Klägerin und ein ebenso erfolgloses einstweiliges Verfügungsverfahren wurde Klage zum Landgericht Duisburg erhoben. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil v. 16.05.2013, Az. 26 O 58/12, abgewiesen, woraufhin die Klägerin Berufung zum OLG Düsseldorf einlegte.

Das Berufungsgericht gab der Klage statt.

Das OLG Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass die Werbung der Beklagten irreführend sei, da der Verkehr mit den angegebenen Kundenbewertungen eine neutrale, ungeschönte Wiedergabe dieser Meinungen erwarte und gab der Berufung der Klägerin somit statt. Gerade das sei aber nicht zu erwarten, auch wenn zum Zeitpunkt des 30. Mai 2012 keine Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stattgefunden hätte oder keine neutralen oder negativen Bewertungen abgegeben wurden, da allein schon durch die Tatsache, dass ein Schlichtungsprozess vorgesehen ist, ein Teil der unzufriedenen Kunden davon abgehalten würden, eine negative Bewertung abzugeben. Deshalb bejahte das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3 Abs. 1 UWG und § 5 Abs. 1 UWG mit seinem Urteil v. 28.10.2014, Az. 20 U 123/13.

In der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte sodann ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Deshalb hatte der BGH über die Angelegenheit zu entscheiden.

Nach Ansicht des BGH durfte das Berufungsgericht grundsätzlich berücksichtigen, ob und wie sich die Bewertungsrichtlinien auf die Angaben über die Kundenbewertungen auswirkten.

Auch war der BGH der Auffassung, dass ein mit „garantiert echten Meinungen“ Werbender zwingend einen deutlichen Hinweis darüber geben muss, dass ein zwischen Anbieter und Kunden vorgesehenes Schlichtungsverfahren die Berücksichtigung neutraler und negativer Bewertungen durch den Kunden einschränken kann.

Dies allein sei für die Beurteilung, ob eine Irreführung vorliege jedoch nicht ausschlaggebend. Daher hielt es der BGH gerade nicht für ausreichend, wie dies aber das OLG Düsseldorf getan hatte, allein die Existenz eines Schlichtungsverfahrens zur Bejahung einer Irreführungsgefahr heranzuziehen. Vielmehr sei hier erforderlich, so der BGH, Feststellungen darüber zu treffen, ob Kunden die Bewertungsrichtlinien der Streithelferin tatsächlich zur Kenntnis nehmen können und damit zu rechnen ist, dass sie dies tatsächlich tun.

Entscheidend für die Feststellung einer Irreführung durch die Werbung mit der beanstandeten Kundenbewertung sei, so der BGH, ob die vom Berufungsgericht angenommene Abschreckungswirkungen erfahrungsgemäß sei.

Diese Feststellungen seien in einer weiteren Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu treffen. Die Sache war daher gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuweisen.

Bewertung

Immerhin herrschte Einstimmigkeit über die Aktivlegitimation der Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Diese lieferte ausschließlich an eigene konzerninterne Tochterunternehmen.

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist „Mitbewerber“ grundsätzlich jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Klägerin ist als juristische Person Unternehmerin, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit geschäftliche Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vornimmt, indem sie Waren oder Dienstleistungen anbietet. Der Umstand, dass es bei den Lieferungen an die Tochtergesellschaft und konzerninterne Geschäfte handelt, ändert gerade nichts an der Unternehmereigenschaft der Klägerin. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG kommt es allein darauf an, ob eine natürliche oder juristische Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit geschäftliche Handlungen vornimmt, dies war bei der Klägerin als Herstellerin von Druckerzeugnissen der Fall. Der Unternehmerbegriff ist also abstrakt zu bestimmen. Daher ist unbeachtlich, ob die Klägerin selbst konkret geschäftliche Handlungen in der Art vornimmt wie derjenige, dessen Handeln lauterkeitsrechtlich beanstandet wird. Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht daher also ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

In der Sache bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht hinsichtlich der Feststellung über eine womöglich bestehende Abschreckungswirkung auf Kunden entscheiden wird.

Denn es ist anzumerken, dass eine Werbung mit „garantiert echten Meinungen“ den Eindruck erweckt, es würden positive wie negative Bewertungen ungefiltert veröffentlicht. Führt jedoch die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens zu einer Filterung, die gerade neutrale und negative Bewertungen berücksichtigt, muss zur Vermeidung einer Irreführung deutlich über das Schlichtungsverfahren aufgeklärt werden. Das OLG Düsseldorf muss nunmehr also erneut überprüfen, ob die Beklagte ihre Kunden hinreichend über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens aufgeklärt hat. Dann läge, so der BGH, keine Irreführung vor.

Gut vorstellbar ist trotz hinreichender Aufklärung jedoch auch, dass den Kunden ein solcher Prozess insgesamt lästig ist und sie sich deshalb nicht daran beteiligen, was im Ergebnis entweder dazu führt, dass die Bewertung nicht veröffentlicht wird oder vom Kunden selbst geändert oder gelöscht wird.


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