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Karlsruhe, 19.03.2013 – BGH VI ZR 93/12 (GRUR 2013, 965) „Kachelmann-Krimi“:

Zur Zulässigkeit von Medienberichten über sexuelle Neigungen eines Angeklagten im Verlaufe eines Gerichtsverfahrens.

Mit Entscheidung vom 19.3.2013 hat der BGH klargestellt, dass die Medien nicht schrankenlos über den Intimbereich eines Betroffenen berichten dürfen berichten dürfen, auch wenn die Vorgänge- wie hier – Gegenstand eines öffentlichen Strafverfahrens waren. Der bekannte Moderator hatte geklagt und sich dagegen gewehrt, dass eine Zeitung intime Details seines Sexuallebens veröffentlichte, die in dem gegen den Moderator geführten Gerichtsverfahren thematisiert worden waren. Die Zeitung hatte die intimen Details aus der Tatnacht veröffentlicht, bevor das Verfahren gegen den Moderator überhaupt eröffnet worden war.

Der Bundesgerichtshof wägt hier wie immer das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ab. Dabei ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht immer nur dann rechtswidrig, „wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt“. Im Fall Kachelmann stand der Vorwurf einer Vergewaltigung im Raum, also eine schwere Straftat, bei der ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit grundsätzlich anzuerkennen ist. Bei nicht abgeschlossenen Verfahren, müsse allerdings auch die gesetzliche Unschuldsvermutung berücksichtigt werden (in der Tat wurde der Moderator ja auch später freigesprochen).

Die Zeitung hatte nach Anklageerhebung, aber noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Kachelmann aus seiner Einlassung zitiert. Diese Einlassung war dann allerdings später in der Hauptverhandlung gegen Kachelmann verlesen worden.

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Konstellation geurteilt, dass die ursprüngliche Berichterstattung (also bevor die Einlassung öffentlich verlesen wurde) rechtswidrig war, dass sie aber nach der öffentlichen Verlesung rechtmäßig wurde, also die Wiederholungsgefahr entfiel, die für den Unterlassungsanspruch notwendig gewesen wäre. Die Revision der beklagten Zeitung hatte also im Ergebnis Erfolg.


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