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Der BGH hat mit Urteil v. 29.11.2016, Az. VI ZR 530/15 festgestellt, dass immaterielle Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich sind.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Tochter der an Krebs erkrankten Erblasserin, welche die Beklagte, ihre gesetzliche Krankenversicherung, auf Übernahme der Kosten für eine sogenannte Hyperthermietherapie in Anspruch nahm. Die Beklagte holte sich anlässlich eines Rechtsstreits mit der Erblasserin ein Gutachten über die Möglichkeit der Leistungsgewährung ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Therapie als experimentell einstufen sei und empfahl, eine Leistungsgewährung zu verweigern. In der Folgezeit nutzte die Beklagte das erstellte Gutachten, das die Krankengeschichte der Erblasserin detailliert schilderte, als Argumentationshilfe in anderen, die Erblasserin nicht betreffenden gerichtlichen Verfahren. Zwar war der eingangs genannte Name der Erblasserin geschwärzt, jedoch blieb er auf der ersten Seite des Rubrums lesbar. Die Klägerin begehrte nach dem Tod der Mutter aus übergegangenem Recht eine Geldentschädigung wegen unbefugter Nutzung und Weitergabe der Krankengeschichte der Erblasserin.

Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und auch die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Nun lehnte auch der BGH die Ansprüche der Klägerin ab.

Grundsätzlich seien, so der BGH, Geldentschädigungsansprüche wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich des höchstpersönlichen Charakters der ideellen Bestandteile dieses Rechts an die Person des Berechtigten gebunden und daher nicht vererblich. Umstände, die ausnahmsweise eine Vererblichkeit mit sich bringen würden, waren vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere war ein Anspruch auf Geldentschädigung von der Erblasserin persönlich zu Lebzeiten nicht noch rechtshängig gemacht worden. Außerdem berechtige § 7 BDSG nach Ansicht des BGH nicht zum Ersatz immaterieller Schäden. Zwar unterscheide § 7 BDSG dem Wortlaut nach nicht zwischen materiellen und immateriellen Schäden, allerdings könne diese Beschränkung auf den Ersatz lediglich materieller Schäden daraus abgeleitet werden, dass die §§ 249 ff. BGB für anwendbar erklärt werden und damit Nichtvermögensschäden nach § 253 Abs. 1 BGB ausscheiden.


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