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BGH vom 25.10.2011 – VI ZR 332/09 (KG) „Wenn Frauen zu sehr lieben“, GRUR 2012, 422

Namentliche Berichterstattung über einen Pornodarsteller

Der BGH hat sich mit Urteil vom 25.10.2011 zum Umfang einer zulässigen öffentlichen Berichterstattung über die Mitwirkung in Pornofilmen geäußert. Dabei wurde die rechtliche Bewertung der Vorinstanz (des Berliner Kammergerichts) aufgehoben. Der BGH hat klargestellt, dass generell Mitwirkende in Pornofilmen hinnehmen müssen, dass über diese Mitwirkung berichtet wird, auch wenn sie (wie allgemein üblich) im Abspann der Filme nicht mit ihrem echte Namen (sondern meist mit Pseudonym) genannt werden.  Dem steht nach Auffassung des BGH auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Pornodarstellers nicht entgegen, weil er seine Darbietung ja filmisch betrachtet öffentlich macht. Der BGH stellt hier darauf ab, dass die Darstellung eben gerade nicht im Intimbereich verbleibt, sondern „erkennbar an die Öffentlichkeit gerichtet war“. Zudem hatte sich der Betroffene (im Berufsleben ein Bildhauer) im Fall auch noch auf einem Cover des Filmes abbilden lassen. Anders wäre der Fall nach Meinung des BGH nur dann zu beurteilen gewesen, wenn der Darsteller mit Massnahmen zum Schutz seiner optischen Identität wie etwa einer Maskierung im Pornofilm aufgetreten wäre.

Das Urteil führt im Ergebnis zu größeren Freiräumen bei der Berichterstattung über (ehemalige) Pornodarsteller. Wohl zu Recht urteilt der BGH dass die Mitwirkung in einem Pornofilm nicht mehr der Privatsphäre zuzuordnen ist und die Darsteller es tolerieren müssen, dass über ihre Tätigkeit auch in der Öffentlichkeit berichtet wird.


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