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Karlsruhe, 05.11.2013 – BGH VI ZR 304/12 „Mascha S.“ (GRUR 2014, 201) – Kein Recht auf namentliche Anonymität der Tochter des bekannten Moderators Günther J.

Darf die Presse namentlich über die Tochter eines berühmten Moderators berichten? Die heute 10 Jahre alte Tochter des Moderators Günther J. begehrte Unterlassung der Nennung ihres Namens, ihres Alters sowie der Tatsache, dass sie von dem Moderator Günther J. adoptiert worden ist.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage der Tochter mit Urteil vom 5.11.2013 zurückgewiesen. Grundsätzlich habe zwar die Adoptiv-Tochter des Günther J. aufgrund ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und  ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch das Recht darüber zu bestimmen,  ob und wie ihr Name und ihre persönlichen Daten in der Presse erscheinen. Die Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit ergab hier aber, dass das Informationsinteresse der Presse überwog. Denn die Klägerin (respektive ihr Vater) hatte sich aus freien Stücken bereits Jahre zuvor in die Medienöffentlichkeit bewegt. Schon im Jahr 2000 gab es teils auch vom Vater des Mädchens autorisierte Berichterstattung in den Medien, dass dieser das aus Russland stammende Mädchen Mascha adoptiert hatte. Die Suchmaschine Google lieferte zudem zum Zeitpunkt der Entscheidung 2430 Treffer zu dem Suchbegriff „Mascha S.“ Das Gewicht des Eingriffs durch die Weiterverbreitung der Namensnennung sei deshalb sehr viel geringer als bei einem Ersteingriff.

Facit: Der BGH wertet die wiederholende Berichterstattung nicht als rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre des Kindes. Dieses habe seine Anonymität zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht wieder erlangt. Prominente sollten also bei der Nennung der Namen ihrer Kinder Vorsicht walten lassen: Ist der Name erst einmal bekannt, lassen sich auf absehbare Zeit keine Unterlassungsansprüche mehr umsetzen.


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