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Bei vielen von uns häufen sich im Email-Posteingang aktuell ungezählte Emails von Versendern von Newslettern. Makler, Anwaltskanzleien, Zubehörteilehändler, Werbeagenturen, Kunsthändler und selbst Medien wie die FAZ melden sich besorgt: „Wir brauchen Deine Zustimmung um dich weiterhin auf dem Laufenden halten zu können!“ Manche teilen mit, wenn man gar nichts sage, werde das als Zustimmung zum weiteren Versand bewertet, andere sind zurückhaltender und wollen einen künftig vor ihren Newslettern verschonen, wenn man nicht zustimmt.

Doch woher kommt die Flut der DSGVO-Emails, und vor allem ist eine nochmalige Einwilligung wirklich notwendig?

Die FAZ, von der der Verfasser ebenfalls eine solche E-Mail erhalten hat, schreibt (FAZ v. 24. Mai 2018, S. 18 „Europa im Datenwahn“) zu diesem Thema selber, dass „derzeit viele E-Mail-Nutzer über die Flut von Nachrichten stöhnen, mit denen Unternehmen eine abermalige Einwilligung in die Datenverarbeitung einfordern“ um dann festzustellen, dass alte Einwilligungen wohl gar nicht wirkungslos werden.

In der Tat hat man bei nahezu allen seriösen Newsletter-Versendern ja in der Vergangenheit schon einmal in den Versand des Newsletters eingewilligt. Deshalb stellt sich die Frage, braucht man den wirklich nach den Bestimmungen der DSGVO eine neue Einwilligung?

Art. 7 Abs. 1 der DSGVO bestimmt, dass auch im Falle der Newsletter Werbung der Verantwortliche nachweisen muss, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die betroffene Person auch immer das Recht hat, die einmal erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen, Art. 7 Abs. 3 DSGVO.

Eine „Altfallregelung“, wie mit alten bereits erteilten Einwilligungen umzugehen ist, kennt die DSGVO im Gesetzesteil aber nicht. Aus dem Erwägungsgrund 171 zur Verordnung kann man aber die Lösung des Problems herausarbeiten:

„Beruhen die Verarbeitungen auf einer Einwilligung gemäß der Richtlinie 95/46/EG, so ist es nicht erforderlich, dass die betroffene Person erneut ihre Einwilligung dazu erteilt, wenn die Art der bereits erteilten Einwilligung den Bedingungen dieser Verordnung entspricht, …“.

Gola/Schulz, (DS-GVO, Art. 7, Rz. 59), weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Erwägungsgrund wohl eher großzügig auszulegen sein dürfte, da er sonst keinen Sinn ergäbe. Mit den genannten Bedingungen könnten also nur die „Kernbestandteile einer Einwilligung“ gemeint sein. Es wird auch darauf verwiesen, dass nach einem Beschluss des Düsseldorfer Kreises nach bisherigem Recht erteilte Einwilligungen auch die Bedingungen der DS-GVO erfüllen dürften. Einwilligungen, die nach dem „Opt-Out“ Prinzip erhoben worden seien, wären allerdings wohl hinfällig.

Die ganz überwiegenden Newsletter Einwilligungen wurden in der Vergangenheit aber zweistufig erteilt: Man trug sich mit seiner Emailadresse ein und musste dann nochmals einen Bestätigungslink anklicken, der sodann gesendet wurde. Wichtig für den Shop-Betreiber ist hier allerdings immer, dass er im Ernstfall über die Dokumentation dieser einmal erteilten Einwilligung in seinem Newsletter Versandsystem verfügt, diese also zumindest elektronisch dokumentieren kann.

Hat man dieser Informationen noch, so braucht nach bis dato herrschender Meinung keine neue Einwilligung erteilt werden (so Gola/Schulz, a.a.O., ebenso Bea Brünen, Martin Schirmbacher, FAZ v. 24.5.18, S. 118, der das Nachhaken sogar für schädlich hält, denn wenn zuvor schon keine wirksame Einwilligung vorlag, dürfe man erst Recht nicht „Nachverhandeln“).

Es bleibt also festzuhalten, dass die Flut der aktuellen „Bitte bestätigen Sie“ Emails bestenfalls überflüssig und lästig, schlimmstenfalls rechtlich betrachtet schädlich sind.


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