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EuGH C-348/13 Beschluss vom 21. Oktober 2014: Framing keine Urheberrechtsverletzung („Bestwater“)

1. Videoblog zur Entscheidung:

2. Kommentar

Der Europäische Gerichtshof hat mit einer wichtigen Grundsatzentscheidung, die durch unsere Kanzlei erstritten wurde, entschieden, dass framende Links, die – wie hier auf ein in Youtube verfügbares Video gesetzt wurden – keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft darstellen, jedenfalls solange sich diese Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wendet und keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird.

Der EuGH wendet in dem Beschluss zum Framing die bereits aus der Svensson Entscheidung (C-466/12) bekannten Grundsätze, dass nämlich „normale“ Hyperlinks ebenfalls keine urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellen, wie von uns erwartet, auch auf den Fall der framenden Links an.

Entscheidend ist für den EuGH, ob die Wiedergabe für ein „neues Publikum“ erfolgt und ob eine neue Technik verwendet wird oder nicht.

Auch den Umstand, dass dem User der Eindruck vermittelt wird, dass ein Werk von der Website desjenigen erscheint, der den framenden Link setzt, obwohl es in Wirklichkeit von einer anderen Website (wie hier bei Youtube) wiedergegeben wird, läßt der EuGH nicht gelten. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH noch darauf hingewiesen, dass man dort deshalb der Meinung sei, dass das „Framing“ wegen des „Zueigenmachens“ durch den Nutzer unter ein unbenanntes Recht der Öffentlichen Wiedergabe falle (vgl. Vorlagebeschluss des BGH vom 16. Mai 2013, I ZR 46/12 „Die Realität“, Rz. 26).

Dieser Umstand –  so der EuGH  sei aber im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-Technik (EuGH Beschluss vom 21. Oktober 2014, C-348/13, Rz. 17). Auch werde durch das Framing im Regelfall kein neues Publikum erschlossen, weil davon auszugehen sei, dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe (vgl. EuGH Beschluss vom 21. Oktober 2014, C-348/13, Rz. 18). Auch wird im Falle des Framings keine andere Technik angewendet. Der EuGH kommt also zu dem Ergebnis, dass das Setzen eines framenden Links keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Der Beschluss beendet einen jahrelangen Rechtsstreit. Er ist im Sinne der Netzfreiheit zu begrüßen, da er auch klarstellt, dass die unzähligen framenden Links, die Verbraucher in sozialen Netzwerken wie etwa Facebook einstellen, nicht gegen die Urheberrechte der Rechteinhaber verstoßen und damit nicht abgemahnt werden können.

Den Volltext der Entscheidung C-348/13 finden Sie hier.

Luxemburg / München 22. Oktober 2014


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