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Das Landgericht (LG) Berlin hat Facebook zur Zahlung eines Ordnungsgeld i.H.v. 100.000 € verurteilt, weil die zuvor untersagte „IP-Klausel“ der Nutzungsbedingungen nicht in ausreichendem Maße abgeändert worden war (Beschl. v. 11.02.2016, Az. 16 O 551/10).

Sachverhalt

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland e.V. (vzbv) hatte gegen die in Irland ansässige Facebook Ireland Ltd., die in Europa das soziale Netzwerk „Facebook“ betreibt, vor dem LG Berlin auf Unterlassung u.a. der Verwendung der sog. IP-Klausel in den Nutzungsbedingungen geklagt. In dieser hatten die Nutzer Facebook durch Einräumung einer übertragbaren, unterlizenzierbaren, unentgeltlichen und weltweiten Lizenz weitgehende Rechte an allen von ihnen eingestellten Inhalten zugestanden.

 Das LG Berlin hatte der Klage stattgegeben und Facebook zur Unterlassung verurteilt (Urt. v. 06.03.2012, Az. 16 O 551/10). Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, da die Übertragung unbeschränkter Nutzungsrechte gegen die Zweckübertragungslehre aus § 31 Abs. 5 UrhG verstoße.

Das Kammergericht (KG) als Berufungsinstanz hat dies im Ergebnis bestätigt (Urt. v. 24.01.2014, Az. 5 U 42/12), die Unwirksamkeit der Klausel jedoch darauf gestützt, dass die umfassende Rechteeinräumung unentgeltlich erfolge, was mit dem in § 11 S. 2 UrhG niedergelegten Leitbild einer angemessenen Vergütung des Urhebers nicht in Einklang stehe. Zudem sei die Klausel auch intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die gegen die Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit der Begründung, dass Facebook die Nutzungsbedingungen nicht ausreichend angepasst habe, hatte der vzbv beim LG Berlin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen Facebook beantragt.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Berlin hat dem Antrag stattgegeben und ein Ordnungsgeld i.H.v. 100.000 € festgesetzt. Zwar hätte Facebook die Klausel verändert, jedoch erfolge die Rechteeinräumung auch weiterhin unentgeltlich und die Intransparenz der Regelung bestehe fort.

Die Höhe des Ordnungsgeldes sei dadurch gerechtfertigt, dass die Klausel eine große Anzahl von Nutzern betreffe und deren Rechte in erheblichem Maße einschränke. Weiterhin müssten die Folgen der Nichtbeachtung des gerichtlichen Verbots für das Unternehmen Facebook auch spürbar sein.

Bewertung

Nach der Rechtsprechung des BGH stellt die Zweckübertragungsregelung aus § 31 Abs. 5 UrhG keinen wesentlichen Grundgedanken i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (Urt. v. 31.05.2012, Az. I ZR 73/10 – Honorarbedingungen Freie Journalisten), sodass diese für die Unwirksamkeit der Klausel nicht herangezogen werden kann. Die Begründung des KG, die sich auf die Unentgeltlichkeit und Intransparenz der Vorschrift stützt, ist jedoch überzeugend.

In demselben Verfahren hatte der vzbv auch die „Freunde-finden“-Funktion von Facebook als wettbewerbswidrig moniert, der BGH hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bestätigt (Urt. v. 14.01.2016, Az. I ZR 65/14 – Freunde finden, siehe dazu unseren Kommentar).


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