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Sieg für den Bundesverband der Verbraucherzentrale gegen WhatsApp: Das Unternehmen muss im Sinne des Verbraucherschutzes deutsche AGB vorhalten.

WhatsApp muss AGB und Datenschutzbestimmungen nunmehr endlich auch auf Deutsch anbieten

Das Kammergericht Berlin hat dem Messenger-Dienst WhatsApp in einem aktuellen Urteil untersagt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Datenschutzbestimmungen auf seiner deutschsprachigen Internetseite nur in Englischer Sprache anzubieten und hat damit einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) stattgegeben (Urteil v. 08.04.2016, Az. 5 U 156/14).

Sachverhalt:

Das in Kalifornien ansässige Unternehmen WhatsApp hielt seine AGB und Datenschutzbestimmungen für Kunden bisher nur in englischer Sprache bereit. Wer den Nachrichtendienst nutzen möchte, muss nach der Registrierung den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie des Unternehmens zustimmen. Dadurch erhält WhatsApp beispielsweise uneingeschränkten Zugriff auf alle Kontakte des Nutzers und viele weitere Freigabeklauseln sind in den AGB enthalten und das alles in englischer Sprache. Lediglich neue Sicherheitsvorkehrungen der Messenger App werden in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt.

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale vzbv hatte kritisiert, dass die seitenlangen und mit Fachausdrücken gespickten Nutzungsbedingen für deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher weitgehend unverständlich sind. Der Vorstand des vzbv, Herr Klaus Müller, äußerte sich zudem dahingegend, dass es ein wichtiges Signal an andere international handelnde Unternehmen sei, dass Nutzer Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht auch noch in fremder Sprache hinnehmen müssen.

Nach dem Urteil des Landgericht Berlin in erster Instanz entschied nunmehr das Kammergericht Berlin im Berufungsverfahren.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Kammergericht bestätigte die Auffassung des Bundesverbands vzbv. Das Gericht führte aus, dass Alltagsenglisch hierzulande verbreitet sei, jedoch vom Verbraucher kein juristisches, vertragssprachliches und kommerzielles Englisch verlangt werden könne. Kein Nutzer müsse damit rechnen einem „umfangreichen, komplexen Regelwerk mit sehr, sehr vielen Klauseln in einer Fremdsprache“ ausgesetzt zu sein. Fremdsprachige Klauseln seien ungeachtet ihres eigentlichen Inhalts als intransparent und alle Verbraucher treuwidrig benachteiligend zu beurteilen und damit gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Zusätzlich beanstandete das Gericht einen Verstoß gegen das Telemediengesetz. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (in Kongruenz mit dem dadurch umgesetzten Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EC-RL) muss der Dienstanbieter neben der Angabe seiner Adresse und dem elektronischen Postweg einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung stellen. Es ist also neben der E-Mail Adresse eine weitere Kommunikationsmöglichkeit anzugeben. Die „Unmittelbarkeit“ erfordert, dass kein Dritter zwischen die Beteiligten geschaltet ist. Diese zweite Möglichkeit der Kontaktaufnahme fehlte bei WhatsApp. Eine Verlinkung mit „Twitter“ und „Facebook“ werde diesen Vorgaben nicht gerecht, so das Gericht. Es handele sich bei den Verlinkungen schon nicht um einen (weiteren) Telekommunikationsweg im obigen Sinne, da die Beklagte den Verbrauchern bei „Twitter“ nicht „folgt“ und daher nicht über „Twitter“ benachrichtigt werden kann und auch das „Facebookprofil“ der Beklagten in der Weise eingerichtet ist, dass eine Zusendung von Nachrichten ausgeschlossen ist.

Eine vom vzbv geforderte Angabe eines Vertretungsberechtigten des Unternehmers konnte hingegen nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Das Gericht urteilte, dass die fehlende Angabe eines Vertretungsberechtigten zwar gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verstoße, diese Regelung jedoch wegen fehlender unionsrechtlicher Vorgaben keine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. und auch kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 UKlaG sei. Dem europäischen Recht entsprechend genügt die Angabe des Namens und der Adresse des Diensteanbieters im Impressum.

Bewertung

Der Entscheidung des Kammergerichts ist zuzustimmen. Bereits im Mai 2014 wurde durch Versäumnisurteil des LG Berlin zu Gunsten des vzbv und damit zu Gunsten der Kunden des Nachrichtendienstes WhatsApp entschieden (LG Berlin, Urteil v. 09.05.2014, Az. 15 O 44713). Das Versäumnisurteil wurde überwiegend zu Gunsten von WhatsApp aufgehoben (LG Berlin, Urteil v. 25.11.14, Az. 15 O 44/13), weshalb der vzbv mit der Berufung sein Ansinnen erfolgreich weiter verfolgte.

Das KG Berlin hat die Revision nicht zugelassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 festgelegt. Der zu Facebook gehörende Mitteilungsdienst kann daher lediglich eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Gerade aus Sicht der Verbraucher und Verbraucherinnen ist das Urteil zu begrüßen. Eine Nachbesserung und Übersetzung der AGB und Datenschutzbestimmungen durch Whatsapp ist bezüglich der Transparenz und Verständlichkeit für die Nutzer unumgänglich.

Das Urteil könnte zudem Vorbildfunktion für andere internationale Unternehmen haben, die ihre Produkte auf dem deutschen Markt anbieten. WhatsApp ist einer der beliebtesten Nachrichtendienste in Deutschland. Trotz der vielen Nutzer in Deutschland hat es das Unternehmen bislang unterlassen, seine Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen in Deutsch anzubieten. Diese Praxis entspricht gerade bei großen internationalen Unternehmen ungeachtet der Vielzahl deutscher Nutzer der Üblichkeit und führt dazu, dass viele Nutzer nicht wissen, welche Vertragsbedingungen und Datenschutzbedingungen der Nutzung eigentlich zu Grunde liegen.


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