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1. Das Urteil des BGH vom 26. Juni 2003 (Az. I ZR 176/01) und ein weiter zurückliegendes Urteil des Landgerichts München I vom 18.1.2002 zum Schutz von Fernsehformaten (ZUM-RD 2002, 17 ff.) haben einmal mehr das Augenmerk auf das für viele Filmproduktionen aber auch Werbeagenturen essentielle Thema des Konzeptschutzes geworfen.
Im Zentrum der Diskussion steht hier immer die Frage, wie die Kreativen wirksam vor dem Diebstahl ihrer Ideen und Sendekonzepte bewahrt werden können, die sie einem Vertragspartner oder einem Sendeunternehmen präsentieren möchten. Hierbei ist die Situation meist identisch: Die Filmproduktion oder die Agentur erarbeiten aufwendig ein Konzept oder ein Fernsehformat. Häufig wird noch ein Trailer oder eine arbeitsintensive Präsentation erstellt. Meist zeigen sich die Agenturpartner oder Fernsehsender zunächst sehr interessiert um dann aber später das Angebot abzulehnen. Der „geprellte“ Kreative findet dann regelmäßig wenig später sein mühsam erarbeitetes Konzept unter fremden Namen umgesetzt beim Agenturpartner oder auch dem Fernsehsender wieder.

2. In dem vom BGH entschiedenen Fall „L´ Ecole des fans“ war es um um einen Nachahmung eines bekannten französischen Showformats durch einen deutschen Sender gegangen, in dem Kinder geführt von einem Moderator kleine Lieder singen, Geschenke erhalten und von einem Gaststar begrüßt werden. Die klagende Fernsehproduktionsgesellschaft hatte dieses Format 1990 einem deutschen Sender angeboten, der das Angebot der Zusammenarbeit zunächst ablehnte um dann das Format nahezu identisch drei Jahre später selber auszustrahlen unter dem Titel „Kinderquatsch mit Michael“.
Die französische Produktionsgesellschaft ist mit ihrem Anliegen, gegen den deutschen Sender urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen letztlich gescheitert. Der BGH hat in seinem Urteil zu der streitigen Frage, ob Showformate überhaupt Urheberrechtsschutz genießen, nicht abschließend Stellung genommen, in der Sache aber geurteilt, dass jedenfalls das streitgegenständliche Format keinen Urheberrechtsschutz genießen könne, da es ihm bereits an der Werkqualität mangele, es beruhe letztlich auf banalen, bereits vorbekannten Elementen und stelle deshalb keine schöpferische Formung eines bestimmten Stoffes im Sinne des § 2 UrhG dar (S. 10 des Urteils).
Das aktuelle Urteil des BGH wird die Diskussion um die Schutzfähigkeit von Sendeformaten nicht beenden. Es stellt aber klar, dass der urheberrechtliche Schutz eines Showformates eher die Ausnahme als die Regel sein wird. Denn an die Ausarbeitung und Ausformung des Stoffes und an ein neuentwickeltes Format wird man künftig strenge Anforderungen stellen müssen, damit sie in den Genuß des urheberrechtlichen Schutzes kommen.

3. Auch dem Kläger im Fall des LG München I war es ähnlich ergangen, der im Jahr 1998 ein Fernsehformat für ein Extremsportmagazin erarbeitet und einem auf Sportsendungen spezialisierten Sender angeboten hatte. Der Sender zeigte zunächst Interesse, lehnte das Angebot in der Folge aber ab und produzierte in ähnlicher Form ein vergleichbares Magazin. Das Landgericht München hat in seinem Urteil vom 18.1.02 zu der hier interessierenden Frage Stellung genommen, wie und unter welchen Voraussetzungen die angebotenen Konzepte schutzfähig sind.
Urheberrechtlich problematisch erscheint in diesem Zusammenhang die bekannte urheberrechtliche Abgrenzung, dass schutzfähig regelmäßig nicht die Idee, sondern nur deren konkrete Ausgestaltung in einer sinnlich wahrnehmbaren Form ist. Dem Fernsehformat (oder auch der von einer Agentur erarbeitete Präsentation) liegt aber zumeist nur die Struktur für die künftig zu erarbeitende Arbeit zugrunde.
Das Landgericht München I stellt in seinem Urteil aber klar, dass auch diese Struktur bereits einen schutzfähigen Inhalt haben kann, zumindest dann, wenn das Format „hinreichend sprachlich, visuell oder akustisch konkretisiert wurde“ (LG München I, ZUM-RD 2002, 17, 19, ebenso: OLG München vom 21.1.99, ZUM 1999, 244, 246). Weiter wird auf die „Schöpfungshöhe“ abgestellt, sowie auf die Frage, ob das Konzept auf bereits vorher bekannten Elementen aufbaut, oder aber eigenständige neue Elemente beeinhaltet.
Für den Kreativen stellt sich somit die Frage wie er sein aufwendig erarbeitetes Konzept wirksam schützen kann. Dazu sollte tunlichst in Zusammenarbeit mit dem rechtlichen Berater die Struktur des Fernsehformates oder der Präsentation analysiert werden um zu prüfen, ob das Konzept eigenständigen urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Wenn ja, so sollte in jedem Fall die Urheberschaft auf geeignete Weise dokumentiert werden.
Und schließlich wird es sich auch noch anbieten, dem Ideenklau durch eine schuldrechtlichen Vereinbarung, also einen Vertrag, mit demjenigen vorzubeugen, dem man sein Format oder seine Präsentation anbietet.
In diesem Zusammenhang erarbeiten wir Ihnen gerne individuelle Konzepte, mit denen Sie Ihre wertvolle Arbeit wirksam schützen können.

München, 1. September 2003


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