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Das LG München I hat mit Urteil v. 06.05.2016, Az. 17 HKO 21868/15, entschieden, dass eine vergleichende Werbung durch die Angabe eines fremden Produktnamens in der Angebotszeile auf der Onlineplattform eBay weder eine Wettbewerbsverletzung noch eine Markenrechtsverletzung darstellt.

Sachverhalt:

Die Beklagte vertreibt Kosmetikprodukte. Sie bot auf der Handelsplattform eBay Antifalten-Gesichtspads mit dem ausdrücklichen Hinweis „(keine Fr.)“ im Angebotstext an. Fr. ist der Produktname einer konkurrierenden Kosmetikmarke der Klägerin.

Auf eine Abmahnung durch die Klägerin hatte die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Klägerin sah in dem Angebot eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung, da der Zusatz „keine Fr.“ als Blickfang fungiere und keinen Hinweis zur Auseinandersetzung in sachlicher Weise darstelle. Daher liege eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG vor. Die Beklagte bestritt ein zwischen den Parteien bestehendes Wettbewerbsverhältnis und stellte auch die Rufausbeutung in Abrede. Außerdem sei Hintergrund der Aufnahme „Keine Fr.“ in die Angebotsüberschrift gerade die bewusste Abgrenzung zu den Produkten der Klägerin gewesen.

Die Klägerin machte einen Anspruch auf Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten vor Gericht geltend.

Entscheidung des Gerichts:

Die Klage wurde vom LG München I vollumfänglich abgewiesen, da sie sich insgesamt als unbegründet erwies. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergebe sich nach Ansicht des Gerichts weder aus dem Markenrecht noch aus Vorschriften des UWG. Es liege daher keine Rufbeeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG vor. Dazu müsste es zu einer Herabsetzung oder Verunglimpfung des Kennzeichens eines Mitbewerbers gekommen sein, was vorliegend zu verneinen sei, da es sich nicht um eine ablehnende oder kritisierende vergleichende Werbung handele.

Das LG München I führt in der Begründung weiter aus, dass von der Klägerin schon kein Wettbewerbsverhältnis nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zwischen den Parteien ausreichend dargelegt werden konnte und im Übrigen keine Rufausnutzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG vorläge. Denn dabei müsste es zu einem Imagetransfer gekommen sein, welcher dann anzunehmen sei, wenn der vermeintlich gute Ruf des klägerischen Produkts auf das Produkt der Beklagten übergehen solle. Die Kammer sah einen solchen Imagetransfer im vorliegenden Fall als nicht gegeben an, da die Beklagte gerade zur Abgrenzung der klägerischen Produkte zu den eigenen Produkten den Zusatz „Keine Fr.“ wählte. Im Übrigen mangele es, so das LG München I, an der „in unlauterer Weise“ erfolgten Rufausnutzung. Diese sei auch nicht dadurch gegeben, dass bei Texteingaben mit dem Produktnamen „Fr.“ in Suchmaschinen auch die Produkte der Beklagten erschienen. Aus dem Markenrecht ergebe sich nach Ansicht des Gerichts ebenso wenig ein Schadensersatzanspruch. Daher seien die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin unbegründet.

Bewertung der gerichtlichen Entscheidung

Immer wieder sind Mitbewerber-Auftritte auf Ebay und Amazon Marketplace Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten. Die Urteile hierzu fallen nicht selten höchst unterschiedlich aus.

Das LG München I stellte vorliegend klar, dass die Verwendung fremder Produktnamen im eigenen Angebot nicht per se unzulässig sei, allerdings käme es immer auf eine Abwägung im Einzelfall an.

Die zuständige Kammer lehnte hier zutreffender Weise eine Rufausnutzung ab. Eine solche läge nur vor, wenn die Verwendung des Kennzeichens vom Mitbewerber bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in einer solchen Weise führe, dass die Verkehrskreise den Ruf der Produkte des Mitbewerbers auf die Produkte des Werbenden übertrügen. Allerdings kommt es hierbei maßgeblich auf die Einzelfallumstände an (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, § 6, Rn. 153). Diese Einzelfallbetrachtung hat das LG München I in seiner Entscheidung vorgenommen und dabei gerade festgestellt, dass es der Beklagten hier maßgeblich darauf ankam, das eigene vom fremden Produkt abzugrenzen.

Dies wird häufig jedoch die Ausnahme sein, daher ist abschließend darauf hinzuweisen, dass bei der Verwendung fremder Markennamen im Angebot eigener Produkte höchste Vorsicht angebracht ist und im Zweifel davon abzuraten ist.


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