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Bereits am 01. April 2016 ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) in Kraft getreten, welches ein deutschlandweit flächendeckendes System zur außergerichtlichen, freiwilligen Schlichtung für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus Verbraucherverträgen im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB anbietet. Dieses alternative Schlichtungsangebot ist für Verbraucher kostenlos und verpflichtet Online-Händler und Unternehmer nicht zur Teilnahme. Allerdings bringt das VSBG für Unternehmen mit Internetauftritt neue Informationspflichten mit sich. Diese gilt es ab 01.02.17 zu beachten.

Europarechtlicher Hintergrund

Hintergrund für das neue VSBG sind europarechtliche Vorhaben, die der Stärkung des Verbraucherschutzes dienen. Zum einen wurde die Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten erlassen, die sogenannte ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013. Auch diese Verordnung brachte neue Informationspflichten für Unternehmer mit sich: Bereits seit 09.01.2016 müssen Unternehmer, die online Kauf- oder Dienstleistungsverträge eingehen aufgrund Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung auf ihren Webseiten zwingend einen Link zur europäischen Online-Schlichtungsstelle (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) bereitstellen, der für Verbraucher leicht zugänglich ist. Der fehlende Link kann sogar abgemahnt werden!

Das andere Vorhaben zur Stärkung des Verbraucherschutzes ist die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten, die sogenannte ADR-Richtlinie (RL 2013/11/EU). Mit dem neuen VSBG wurde diese Richtlinie umgesetzt, nach der die Mitgliedsstaaten dafür sorgen müssen, dass Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stehen, welche sich durch Fachwissen, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Transparenz auszeichnen und als Schlichtungsstelle durch das Bundesministerium der Justiz anerkannt wurden. Eine außergerichtliche Schlichtung hat für Verbraucher den Vorteil, dass diese leicht zugänglich, einfach und kostengünstig ist. Die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens bleibt daneben zudem weiterhin bestehen. Allerdings ist das Schlichtungsverfahren für Unternehmer freiwillig. Diese sind nicht zur Teilnahme verpflichtet. Um das neue Schlichtungsverfahren bekannt zu machen, treffen die Unternehmer allerdings nicht unerhebliche neue Informationspflichten.

Neue Informationspflichten für Unternehmen mit Internetauftritt

Wichtig für Unternehmen sind in diesem Zusammenhang die am 01. Februar 2017 in Kraft tretenden neuen Informationspflichten, die sich aus den §§ 36 und 37 VSBG ergeben:

Allgemeine Informationspflichten aus § 36 VSBG

Die Informationspflichten aus § 36 VSBG treffen alle Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB schließen und dabei eine Internetseite betreiben und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzen. Eine Ausnahme von dieser Informationspflicht gilt lediglich für jene Unternehmer, die bis zum 31. Dezember 2016 nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigten, also für kleinere Unternehmen.

Der Unternehmer muss in seinem Internetauftritt oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darüber informieren, ob er bereit oder sogar verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Ist der Unternehmer durch Selbstverpflichtung oder Rechtsvorschrift zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet, so hat er in diesem Hinweis weiter die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Internetseite anzugeben, sowie zu erklären, dass er an einem Schlichtungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt.

Diese Informationen müssen für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Besondere Informationspflichten aus § 37 VSBG:

Die besondere Informationspflicht hingegen gilt für alle Unternehmer, unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter beschäftigt werden. Sie trifft den Unternehmer, sofern bereits eine Streitigkeit mit einem Verbraucher besteht und diese nicht beigelegt werden konnte. In diesem Fall trifft jeden Unternehmer die Pflicht, dem Verbraucher in Textform die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Website mitzuteilen und zugleich zu erklären, ob die Bereitschaft oder gar eine Verpflichtung des Unternehmers besteht an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Wird diese Pflicht zur Informationsbereitstellung von dem Unternehmer nicht eingehalten, so handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, der mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen geahndet wird. Es besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

 


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