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Das OLG Dresden hat entschieden, dass das bloße Teilen eines Beitrags auf sozialen Netzwerken wie Facebook noch nicht zu einem Zueigenmachen des fremden Inhalts führt. Erst wenn der User das geteilte Posting positiv kommentiert oder auf andere Weise zum Ausdruck bringt, dass er sich mit diesem identifiziert, könnten sich daraus Unterlassungsansprüche von Betroffenen ergeben (OLG Dresden, Urteil v. 02.02.2017, Az. 4 U 1419/16).

Bereits das OLG Frankfurt hatte in einem Fall festgestellt, dass das bloße Teilen keiner über der Verbreitung des Inhalts hinausgehende Bedeutung zukommt. Anders verhält es sich nach Ansicht des OLG Dresden jedoch, wenn der geteilte Inhalt positiv kommentiert oder beispielsweise mit dem „Like“-Button versehen wird. Maßgeblich ist diese Frage im Zusammenhang mit der Frage, ob im Falle von Rechtsverletzungen zu haften ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Teilende einen fremden Beitrag mit dem Zusatz „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“ verbreitet. Damit hätte er, so das Gericht, seine dringliche Leseempfehlung ausgesprochen und die „fremde Äußerung so in seinen eigenen Gedankengang eingefügt, dass es als eigene erscheint“. Das LG Dresden hatte in der ersten Instanz ein Zueigenmachen noch abgelehnt, da der Nutzer nach Ansicht der Landgerichtes durch das Teilen dem fremden Beitrag lediglich eine „gewisse Bedeutung“ hätte zukommen lassen. Nach Ansicht des OLG Dresden sei jedoch maßgeblich, wie ein durchschnittlicher Empfänger den geteilten Post verstehen musste und gelangte daher zu dem Ergebnis, dass diese Leseempfehlung nur als inhaltliche Identifikation verstanden werden könne. Der Ausdruck „zu erwägenswert“ deute auf eine tiefergehende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem geteilten Inhalt, so das Gericht, eben mit der Aussage, dass nicht unterlassen werden könne, den Inhalt mit Freunden auf dem sozialen Netzwerk zu teilen. Diese Tatsache lehne die entgegenstehende Annahme des LG Dresden, einer nur „gewissen Bedeutung“ des geteilten Artikels, ab. Das Gericht hat damit vorliegend ein Zueigenmachen und eine Haftung des Beklagten bejaht .

 


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