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Die aufgrund einer Markenrechtsverletzung angeordnete Auskunftspflicht muss ohne offensichtlich falsche oder unvollständige Angaben erfolgen. Selbst bei längerem Zurückliegen der Angelegenheit müssen dabei alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft werden.

Das OLG Frankfurt bestätigte eine umfassende Auskunftspflicht des Markenrechtsverletzers. Auch im Hinblick auf lange zurückliegende Ereignisse, kann dieser verpflichtet sein, etwa bei Kunden und Lieferanten, nachzufragen und zu ermitteln (OLG Frankfurt, Bs. v. 07.03.16, Az. 6 W 19/16).

Sachverhalt

Die Beklagte war aufgrund einer Markenrechtsverletzung in dem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem LG Frankfurt dazu verpflichtet worden, Auskunft über die Nutzung einer Wortbildmarke für die Dienstleistungen Schädlingsbekämpfung, Desinfektion und/oder Sonderreinigung auf ihren Geschäftspapieren, insbesondere auf Schreiben, Rechnungen und Verträgen, zu geben. Ferner wurde sie auch dazu verpflichtet, die damit erzielten Umsätze mitzuteilen. Die Besonderheit an diesem Fall lag darin, dass die Vorgänge über die Auskunft zu erteilen waren länger als zehn Jahre zurücklagen.

Daraufhin erteilte die Beklagte Auskunft. Jedoch erklärte sie nur, in welchem Zeitraum die streitgegenständliche Marke auf Rechnungen und Arbeitsnachweisen verwendet wurde. Sie gab jedoch keine Angaben zu den Umsätzen ab. Dies begründete sie damit, dass ihr Angaben diesbezüglich nicht mehr möglich seien, da ihr inzwischen der Zugang zu den gemeinsamen Büroräumen untersagt wurde und sie daher keinen Zugriff mehr auf die Unterlagen habe. Aufgrund der Unvollständigkeit der Auskunft im Hinblick auf den Umsatz wurde sie vom LG Frankfurt zu einem Zwangsgeld in Höhe von EUR 4.000,00 verurteilt (LG Frankfurt, Bs. v. 15.12.2015, Az. 9 O 174/11). Dagegen reichte die Beklagte Beschwerde zum OLG Frankfurt ein.

Mit Beschluss vom 07.03.2016 lehnte das OLG Frankfurt die Beschwerde der Beklagten und Auskunftsverpflichteten ab. Das OLG Frankfurt führte aus, dass das LG Frankfurt zu Recht angenommen habe, dass die Beklagte keine vollständige Auskunft erteilt habe. Im Fall einer offensichtlich falschen oder unvollständigen Auskunft kann der titulierte Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 weiterverfolgt werden.

Dabei sei nach Ansicht des OLG Frankfurt zwar zu beachten, dass der Vorgang bereits mehr als zehn Jahre zurückliege und sich dieser deshalb nicht mit Bestimmtheit überprüfen lasse. Das Gericht war der Überzeugung, dass die Beklagte allerdings offenkundig nicht alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft habe. So sei die Beklagte verpflichtet, Auskunft zu erteilen, soweit dies aus dem Erinnerungsvermögen ihrer Verantwortlichen noch möglich sei. Diese Angaben könnten dabei auch ungefähr sein. Darüber hinaus hätte die Beklagte sich an die im Gedächtnis behaltenen Kunden wenden und um deren Mitarbeit bitten müssen. Dabei sei es nach Auffassung des OLG Frankfurt auch erforderlich, die notwendigen Daten durch Anfragen bei Lieferanten und Abnehmern in Erfahrung zu bringen. Dieser Pflicht sei die Beklagte nur unzureichend nachgegangen, weshalb das auferlegte Zwangsgeld rechtmäßig gewesen sei.

Bewertung

Der Auskunftsanspruch ist ein wesentliches Instrument im Markenrecht und im gesamten Immaterialgüterrecht. Oftmals ist der Rechteinhaber erst nach erfolgreicher Geltendmachung eines Auskunftsanspruches überhaupt in der Lage, umfassend gegen die Rechtsverletzung vorzugehen. Daher kommt dem Auskunftsanspruch im Immaterialgüterrecht eine große Bedeutung zu. Bedauerlicherweise ist dies im Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen bisher nicht der Fall, wenngleich dringend nötig. Der Beschluss des OLG Frankfurt bestätigt dies: Auch im Hinblick auf lange zurückliegende Zeiträume ist der Auskunftspflichtige verpflichtet erhebliche eigene Anstrengung zu unternehmen. Der Auskunftsverpflichtete ist dabei nicht nur dazu verpflichtet aus dem eigenen Gedächtnis ungefähre Angaben zu machen, sondern sogar dazu, weitergehende Ermittlungen und Nachforschungen durchzuführen, wie etwa ehemalige Kunden zu kontaktieren, um auf diese Weise die Informationen zu rekonstruieren. Damit zeigt das OLG Frankfurt, wie weit die Auskunftsverpflichtung selbst im Hinblick auf lange zurückliegende Ereignisse reicht. Für Rechteinhaber ist dieses Urteil positiv, da diese selbst nie in der Lage wären lange zurückliegende Ereignisse in der Sphäre des Auskunftsverpflichteten selbst zu rekonstruieren.

 


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