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OLG Hamburg – Verpflichtung des Betreibers eines Online-Archivs zur Unterbindung der Auffindbarkeit von Artikeln über Suchmaschinen

Nach einer Entscheidung (Urt. v. 07.07.2015 – 7 U 29/12) des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg) kann der durch eine Berichterstattung Betroffene von dem Seitenbetreiber zwar nicht die Löschung von Artikeln aus einem Online-Archiv, jedoch die Unterbindung ihrer Auffindbarkeit durch Eingabe seines Namens in Suchmaschinen verlangen.

Die Beklagte ist Verlegerin einer überregionalen Tageszeitung und betreibt auf ihrer Internetseite ein Online-Archiv. Über dieses können Berichterstattungen aus zurückliegenden Zeiträumen abgerufen werden, darunter auch solche, die unter namentlicher Nennung des Klägers über ein ihn betreffendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren berichten. Die Artikel sind auch unter der Eingabe des Namens des Klägers über Internet-Suchmaschinen auffindbar. Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, die Berichterstattung zu unterlassen oder zumindest mit einem Hinweis darauf zu versehen, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, was die Beklagte jedoch verweigert hat.

Das LG Hamburg (Urt. v. 30.03.2012 – 324 O 9/12) hatte die Klage in der Vorinstanz abgewiesen, wogegen der Kläger Berufung eingelegt hat.

Das OLG Hamburg hat festgestellt, dass der Kläger von der Beklagten nicht verlangen könne, die Berichterstattung vollständig aus dem Online-Archiv zu entfernen. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) liege nicht vor, da die Interessen des Klägers die aus der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) fließenden Interessen der Beklagten nicht überwögen. Die Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger sei zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zulässig gewesen, da damals ein erhebliches öffentliches Interesse an Informationen zu der Angelegenheit bestanden habe. Weiterhin entspreche sie der Wahrheit und enthalte auch keine Vorverurteilung des Klägers.

Das OLG Hamburg hat jedoch den Beklagten auf einen erst in der Berufungsinstanz eingeführten Antrag des Klägers verpflichtet, seinen Internetauftritt dahingehend zu modifizieren, dass die den Kläger betreffenden Artikel bei Eingabe seines Namens in eine Suchmaschine nicht mehr angezeigt würden. Der Umstand, dass für jeden Internetnutzer ohne größeren Aufwand nur durch Eingabe des Namens des Klägers in eine Internet-Suchmaschine die Berichte abrufbar seien, stelle eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Hierbei sei auch zu beachten, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung mit zunehmendem zeitlichen Abstand abnehme. Andererseits dürfe die Presse nicht dazu verpflichtet werden, einmalig zulässige Artikel zu überarbeiten oder der Öffentlichkeit zu entziehen. Zum einen wäre dadurch möglicherweise eine kritische Berichterstattung gefährdet. Der Presse komme weiterhin nicht nur die Funktion zu, über aktuelle Ereignisse zu berichten, sondern auch vergangenes Geschehen für die interessierten Kreise weiterhin zugänglich zu halten. Ein angemessener Ausgleich der Interessen der Beteiligten könne dadurch erreicht werden, dass der Seitenbetreiber dafür Sorge zu tragen habe, dass die Berichte nicht mehr durch Eingabe des Namens des Betroffenen über Internet-Suchmaschinen auffindbar seien. Um den Betreiber jedoch nicht mit unzumutbaren Überwachungspflichten zu belasten, müsse dieser erst nach einem Hinweis des Betroffenen tätig werden.

Die Entscheidung des OLG Hamburg dürfte allerdings nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entsprechen.

Nach dem BGH (Urt. v. 15.12.2009 – VI ZR 227/08) ist für die Frage, ob nicht mehr aktuelle Berichte auch weiterhin bei voller Namensnennung des Betroffenen in einem Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) des Betroffenen sowie dem Recht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Seitenbetreibers vorzunehmen. Zugunsten des Seitenbetreibers fließt in diese Abwägung mit erheblichem Gewicht ein, ob die Berichterstattung ursprünglich zulässig war, sie als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezieltes Suchen auffindbar ist. Sind die entsprechenden Berichte jedoch durch die Eingabe des Namens in eine Internet-Suchmaschine für jedermann leicht auffindbar, ist im Regelfall von einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen auszugehen, so dass die Berichterstattung vollständig entfernt werden muss.

Für eine vom OLG Hamburg vorgenommene Übertragung der Rechtsprechung des EuGH zum „Recht auf Vergessenwerden“ (Urt. v. 13.05.2014 – C‑131/12 – Google Spain u.a./AEPD u.a.), wonach der Betroffene von dem Betreiber einer Suchmaschine die Entfernung von Informationen aus den Suchergebnissen verlangen kann (siehe dazu unseren Kommentar), auf den Betreiber des Online-Archivs besteht daher in diesem Fall vermutlich  kein Raum.


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