OLG Koblenz vom 20. Mai 2014, 3 U 1288/13 – Löschung intimer Fotos nach Beziehungsaus
I. Videoblog zur Entscheidung des OLG Koblenz
II. Sachverhalt und Entscheidung
In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Koblenz geurteilt, dass nach dem Ende einer Liebesbeziehung ein Anspruch darauf besteht, dass der Expartner intime Fotos, die sich noch in seinem Besitz befinden, löscht.
Der Beklagte ist Fotograf und hatte Bilder seiner Freundin genutzt. Diese hatte ihm zahlreiche Fotos, die teils auch von ihr selber gefertigt worden waren, in digitalisierter Form überlassen.
Nach dem Ende der Beziehung verlangte sie klageweise von ihrem Expartner, dass dieser die Bilder nicht mehr öffentlich zugänglich mache und die Bild-Dateien zudem lösche.
Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil zunächst klargestellt, dass die Herstellung und Überlassung intimer Fotos an den Lebenspartner während der Dauer der Beziehung keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten darstelle, weil sie durch eine Einwilligung gedeckt sei.
Schon die erste Instanz hatte (wie zu erwarten) klargestellt, dass intime Aufnahmen nach dem Ende einer Beziehung jedenfalls nicht mehr der Öffentlichkeit gezeigt werden dürfen, einen Löschungsanspruch aber verneint.
Das hat das OLG nun korrigiert. Der Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung sei nach dem Ende der Beziehung nicht ausgeschlossen, weil die intimen Aufnahmen den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffen. Die Einwilligung zum Besitz solcher Aufnahmen könne also auf die Dauer der Beziehung beschränkt werden.
Das OLG macht aber auch klar, dass bei Bildern, die die Expartnerin bekleidet zeigen, die Interessen des Fotografen an seiner Berufsausübung überwiegen können. Es sei allgemein üblich, dass bei Aufnahmen, die bei Feiern, Festen oder im Urlaub gefertigt wurden diese auch auf Dauer behalten werden dürfen. Hier besteht also nicht ohne weiteres ein Löschungsanspruch.
Die Intimfotos hingegen muss der Fotograf nun löschen. Die Überwachung dieser Löschung dürfte in der Praxis aber Schwierigkeiten bereiten.
Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
München / Koblenz 20. Mai 2014