Das OLG Köln (Urt. v. 05.05.2015 – 15 U 193/14) hat das Verbot der Verwendung und Verbreitung von Zitaten Dr. Helmut Kohls durch die Autoren und den Verlag des Buches „Vermächtnis – Die Kohl Protokolle“ bestätigt. Das ergibt sich aus einer aktuellen Pressemitteilung des OLG Köln zum Verfahren.
Im Zeitraum von 1999 bis 2009 arbeitete der Journalist und Autor Dr. Heribert Schwan zusammen mit dem ehemaligen Bundeskanzler Dr. Kohl an dessen Memoiren, Dr. Schwan fungierte dabei als Ghostwriter. Mit Einverständnis Dr. Kohls wurden die zu diesem Zweck in den Jahren 2001/2002 geführten Gespräche, in denen er sich auch in scharfer und deutlicher Weise zu aktuellen Themen und Politikern äußerte, auf Tonband aufgezeichnet. Nach Beendigung der Zusammenarbeit veröffentlichte Dr. Schwan zusammen mit seinem Co-Autor Tilman Jens das Buch „Vermächtnis – Die Kohl Protokolle“ im HEYNE-Verlag, einer Marke des Verlags Random House. Das Buch besteht zu ca. 10 % aus wörtlichen Zitaten Dr. Kohls, die den Tonbandaufnahmen entnommen wurden.
Bereits das LG Köln (Urt. v. 13.11.2014 – 14 O 315/14) hatte in der Vorinstanz entschieden, dass die Verwendung und Verbreitung der Zitate unzulässig sei und daher sowohl die Autoren als auch den Verlag Random House zur Unterlassung verurteilt (vgl. dazu auch unseren Kommentar). Das OLG Köln hat diese Entscheidung nicht nur bestätigt, sondern darüber hinaus das Verbot auch noch auf weitere Zitate erstreckt, die von der Vorinstanz noch als zulässig erachtet wurden.
Zwischen Dr. Kohl und Dr. Schwan gab es zwar keine schriftliche Vereinbarung, es sei jedoch nach Ansicht des Gerichts konkludent eine Geheimhaltungspflicht Dr. Schwans vereinbart worden. Danach dürften die auf den Tonbändern aufgenommene Äußerungen nur mit Zustimmung Dr. Kohls veröffentlich werden, auf seine Recht auf freie Meinungsäußerung habe Dr. Schwan durch diese Vereinbarung verzichtet. Dr. Kohl stehe somit ein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen Dr. Schwan zu.
Gegenüber dem Co-Autor Jens und dem Verlag Random House bestehe kein vertragliches Verhältnis, der Unterlassungsanspruch ergebe sich hier aber aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dr. Kohls. Es liege hier sowohl ein Eingriff in die Vertraulichkeitssphäre als auch das Recht am gesprochenen Wort vor. Auch unter Beachtung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sei ein Verbot der Verwendung und Verbreitung der Äußerungen gerechtfertigt, da die Tonbandaufzeichnungen in wörtlicher Rede ohne Genehmigung weitergegeben worden wären und sich Autor und Verlag in rücksichtsloser Weise über die schützenswerten Belange Dr. Kohls hinweggesetzt hätten.
Da es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt, ist gegen das Urteil des OLG Köln kein Rechtsmittel gegeben.
Die Entscheidung des OLG Köln ist konsequent. Besteht eine vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung Dr. Schwans, so bezieht sich diese auch auf alle Äußerungen Dr. Kohls. Ähnliches gilt für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Co-Autor und den Verlag, da die Gesamtheit der Zitate unter die Vertraulichkeitssphäre und das Recht am gesprochenen Wort fällt.
Nach Informationen der FAZ zeigte sich der Beklagte Schwan über das Urteil verärgert. Er hielt dem OLG vor, „keine Ahnung zu haben“ und werde sich nicht „das Maul verbieten lassen“.
In einem Parallelverfahren, in dem Dr. Kohl gegen Dr. Schwan auf die Herausgabe der Tonbandaufnahmen geklagt hatte, hat das OLG Köln (Urt. v. 01.08.2014 – 6 U 20/14 – Ghostwriter-Tonbänder) ebenfalls zugunsten des Altkanzlers entschieden. Diese Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, die Revision ist derzeit beim BGH (V ZR 206/14) anhängig.