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Mit einer durch unsere Kanzlei erstrittenen Leitentscheidung vom 16. Februar 2012 hat das OLG München klargestellt, dass framende Links keine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das Urteil ist eine wichtige Entscheidung zum freien Verlinken im Internet und dürfte gerade auch für soziale Netzwerke wie Facebook und deren Nutzer elementar sein.

Im Fall war zu entscheiden, ob die gerade auch in sozialen Netzwerken immer beliebteren „Frames“, Urheberrechtsverletzungen darstellen können, wenn der Inhalt auf den per Frame verlinkt wird, vom Frame-Setzer nicht lizenziert wurde. Dies ist aber gerade bei den Youtube-Frames, die etwa Facebook Nutzer auf ihre Lieblingsvideos setzen nie der Fall. Die Nutzer haben regelmäßig gerade keine Rechte an den Videos auf die sie per Frame verlinken.

Die Vorinstanz (Landgericht München, Urteil vom 2. Februar 2011, Az. 37 O 15777/10) hatte den Fall noch anders bewertet und darauf abgestellt, ob sich der Linksetzer in den Augen des Nutzers den Inhalt zu eigen mache und dann den Frame als urheberrechtsverletzend angesehen.

Das OLG München hat diese Entscheidung aufgehoben und richtig darauf hingewiesen, dass es – wie schon in der Paperboy Entscheidung des BGH (GRUR 2003, 958) – zum normalen Hyperlink letztlich immer nur darauf ankommt, in wessen Zugriffssphäre sich das Verlinkte Werk befindet. Das OLG München zitiert hierzu die BGH Session-ID Entscheidung (GRUR 2011, 56):

„Wer einen Deep Link setzt, nimmt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Er hält das geschützte Werk weder selbst zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte“.

Diese Rechtsprechung hält das OLG zu Recht auch auf Framende Links für anwendbar, im Urteil heisst es:

„Diese Rechtsprechung ist auf das im Streitfall beanstandete „Framing“ ohne Weiteres übertragbar. Denn auch bei Verwendung dieser Technik wird die verlinkte Webseite nach Aktivierung des Hyperlinks unmittelbar von dem fremden Internetauftritt in den Computer des Nutzers geladen. Nicht der Linksetzer, sondern derjenige, der das Werk auf die in dem Frame aufscheinende Seite (hier: YouTube) eingestellt hat, entscheidet darüber, ob es zum Abruf weiterhin bereitgehalten wird und damit der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.“ (OLG München, a.a.O.).

Den Volltext des Urteils finden Sie hier: Mehr >

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, der BGH hat nach mündlicher Verhandlung den Rechtsstreit an den EuGH verwiesen.


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