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I. Verfassungsrechtlicher Schutz: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist im Grundgesetz verankert. Zwei Grundrechte bilden seinen Pfeiler: Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Grundrecht der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Die Rechtsprechung der Bundesverfassungsgerichts hat aus der Kombination dieser beiden Grundrechte das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ entwickelt (so etwa BVerfGE 54, 148, 153). Das BVerfG als höchstes deutsches Gericht bewertet den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Verhältnis zu konkurrierenden Grundrechten wie der Presse- und Meinungsfreiheit auch immer wieder neu. Tragende Grundsätze des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechtsschutzes sind von verfassungsrechtlichen Abwägungen der betroffenen Grundrechte abhängig. Man findet deshalb auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Persönlichkeitsrecht immer wieder die hierfür notwendige Abwägung.

II. Zivilrechtlicher Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Der zivilrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts basiert auf den verfassungsrechtlichen Grundgedanken. Einige Aspekte sind allerdings auch in Spezialgesetzen geregelt, wie etwa das Recht am eigenen Bild in den §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz (KUG), das Recht am eigenen Namen in § 12 S. 1 BGB, sowie das insbesondere in §§ 12 bis 14 UrhG geregelte Urheberpersönlichkeitsrecht.

1. Das Recht am eigenen Bild

2. Das Recht an der eigenen Stimme

3. Das Recht an der Persönlichkeit (Recht am „Persönlichkeitsbild“)

4. Das Namensrecht

5. Das Urheberpersönlichkeitsrecht

III. Strafrechtlicher Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

IV. Der Rechtsgutsinhaber

1. Natürliche Personen

2. Juristische Personen


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