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LG Köln Urt. v. 27.08.2014- 28 O 167/14

Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 27.08.2014 (AfP 2015, 66 ff.) die Klage von Corinna Schumacher, Ehegattin des siebenfachen Formel-1-Weltmeisters Michael Schumacher, gegen die Veröffentlichung ihres Bildes, das sie während eines Krankenbesuches vor dem Krankenhaus in Grenoble zeigt, abgewiesen und einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Recht am eigenen Bild verneint.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Der schwere Skiunfall des ehemaligen Formel-1-Weltmeisters, infolgedessen er für längere Zeit im Koma lag, sorgte für enorme mediale Aufmerksamkeit. Journalisten aus aller Welt verharrten vor dem Krankenhaus um über die Ereignisse zu berichten. Daraufhin wandte sich die Klägerin an die Medien mit der Bitte, die Klinik zu verlassen und den Ärzten, sowie der Familie Schumacher, ein wenig Ruhe zu gönnen.

Diese Presseerklärung nahm die Beklagte zum Anlass um auf der von ihr betriebenen Internetseite einen Artikel zu veröffentlichen, in dem sie sich kritisch mit der Art und Weise der medialen Berichterstattung auseinandersetzte.

Um die Aussage ihres Artikels zu unterstreichen, fügte die Beklagte dem Artikel ein Foto der Klägerin vor dem Krankenhaus in Grenoble hinzu, das von der dpa stammte. Corinna Schumacher wandte sich gegen die Veröffentlichung eben dieses Bildes.

Das LG wies die Klage jedoch aus folgenden Gründen ab:

Da eine Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung ihres Bildes nicht ersichtlich ist, kommt lediglich eine Rechtfertigung für die Veröffentlichung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei dem einschlägigen Bild um ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handelt.

Um ein solches handelt es sich nur dann, wenn das Bild von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse ist, was nicht lediglich auf Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung zu begrenzen ist. D.h. in einer Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten und den Rechten der Presse ist vielmehr abzugrenzen ob die Veröffentlichung des Bildes dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit und einer öffentlichen Meinungsbildung zugute kommt oder ob es lediglich der Befriedigung von Neugier an Privatangelegenheiten prominenter Personen dient (BGH, NJW 2010, 3025 ( 3027)).

Das Landgericht Köln hat den Informationsanspruch in Bezug auf die öffentliche Meinungsbildung in Bezug auf das Bild selbst verneint. Es bejaht jedoch den Informationswert des Bildes im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung, d.h. den Artikel der Beklagten, der durchaus ein zeitgeschichtliches Ereignis behandelt, da er durch seine kritische Auseinandersetzung mit der Arbeitsweise der Medien, insbesondere im Hinblick auf die Krankenbesuche von Angehörigen, einen erheblichen Beitrag zur Bildung von öffentlicher Meinung leistet. Folglich wird auch dem Bild Informationswert beigemessen, da es den Aussagegehalt des Artikels erweitert und seine Authentizität unterstreicht (BVerfG, NJW 2008, 1793).

Dass das Bild als Bildnis der Zeitgeschichte anzusehen ist, ist allerdings für eine Rechtfertigung der Veröffentlichung noch nicht ausreichend. Es bedarf zusätzlich einer Abwägung zwischen den Interessen der Klägerin und dem Interesse auf Information sowie Meinungsbildung der Öffentlichkeit (BVerfG, NJW 2008, 3138)

Für die Klägerin und gegen eine Veröffentlichung spricht aus Sicht des Landgerichts, dass der Krankenbesuch von Angehörigen eindeutig der Privatsphäre zuzuordnen ist.

Zugunsten der Veröffentlichung hat das Landgericht aber berücksichtigt, dass der Artikel mit der Klägerin sympathisiert und der Klägerin als Person der Öffentlichkeit auch in der Vergangenheit mediale Aufmerksamkeit zukam. Dementsprechend stellt die Veröffentlichung von Lichtbildern grundsätzlich keinen schwerwiegenden Eingriff in ihre Rechte dar.

Zuletzt stünden der Veröffentlichung auch keine Umstände entgegen, die aus der Anfertigung des Bildes resultierten.

Dies hätte etwa dann der Fall sein können, wenn die Anfertigung des Fotos mit einer Verletzung der Intimsphäre einhergegangen wäre. Das LG Köln verweist vor dem Hintergrund, dass die Beklagte das Bild von der dpa bezogen hatte zudem auch auf die Grundsätze des Agenturprivilegs, (nach der sich die Medien im Falle der Wortberichterstattung auf die Richtigkeit der Meldungen der dpa grundsätzlich verlassen dürfen). Dies betreffe in jedem Fall die Umstände der Anfertigung des Bildes. Da sich die Klägerin hier eben genau gegen die Anfertigung an sich richtet, sei davon auszugehen, dass die Beklagte das von der dpa rechtmäßig bereitgestellte Bild verwenden durfte, ohne eigene Nachforschungen zu betreiben.


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