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Die Fußball WM 2018 steht vor der Tür, und in vielen Städten Deutschlands werden wieder die beliebten Public Viewings stattfinden. Doch was müssen die Veranstalter wissen und muss man solche Public Viewings bei der FIFA anmelden?

1. Die „2018 FIFA World Cup Regulations for Public Viewing Events“:

Die FIFA (Fédération Internationale de Football Association) mit Sitz in Genf ist die Veranstalterin der Fußball WM 2018 in Russland.

Wie alle Jahre wieder hat die FIFA auch in diesem Jahr zur WM in Russland einen großes Regelwerk erstellt (die „2018 FIFA World Cup Regulations for Public Viewing Events“), mit dem Veranstaltern von Public Viewings in Deutschland oft nicht ganz einfache Hürden für die beliebten Public Viewings der WM auferlegt werden. So will die FIFA insbesondere verhindern, dass Veranstalter eigene Sponsoren in die Public Viewings einbinden, die dann etwa den eigenen „offiziellen“ FIFA Sponsoren die Show stehlen und quasi neben diesen auf einem Public Viewing präsent sind. Das Regelwerk der FIFA zur offiziellen Genehmigung einer Veranstaltung durch die FIFA ist auf der Website der FIFA abrufbar. Die Gebühren für kommerzielle Public Viewings betragen nach der aktuellen Preistabelle bei bis zu 1.000 Besuchern US $ 1.000,00 und gehen bis zu US $ 14.000,00 bei mehr als 10.000 geplanten Besuchern. Die FIFA definiert in ihrem Regelwerk ein lizenzpflichtiges „Commercial Public Viewing Event“ als eines, in dem

  • entweder einer direkter oder indirekter Eintritt erhoben wird, oder
  • Sponsoren in die Veranstaltung eingebunden werden oder
  • In irgendeiner anderen Weise kommerzieller Gewinn aus der Veranstaltung generiert wird.

Damit wären nach der Sichtweise der FIFA letztlich fast alle Public Viewings als kommerziell einzustufen.

Auch für „Non-Commercial Public Viewing Events“, also nichtkommerzielle Public Viewings weist die FIFA aber darauf hin, dass zwar keine kostenpflichtige Lizenz erworben werden muss, der Veranstalter aber alle sonstigen Voraussetzungen der „FIFA Regulations“ einhalten muss.

Weitere Voraussetzungen sind nach den Regulations, dass nur das Live Signal übertragen werden darf, keine verzögerten oder wiederholenden Übertragungen. Es dürfen keine Werbeeinblendungen herausgeschnitten werden, die FIFA möchte wohl auch verhindern, dass die Übertragung etwa während der Werbung unterbrochen wird. Weiter ist man gehalten die ganze Zeremonie mit Vor- und Nachspann zu zeigen. Und was für viele entscheidend sein dürfte: Das Sponsoring ist strikt limitiert: Es dürfen nur offizielle FIFA Sponsoren eingebunden werden und lokale Unternehmen, die mit den FIFA Sponsoren nicht im Wettbewerb stehen (Ziffer 9 der Regulations). Das gilt auch für Getränke Sponsoren (Ziffer 10).

Viele Veranstalter haben uns gefragt, ob diese FIFA Regeln rechtlich zwingend sind, und wie man mit ihn umzugehen hat. Das wollen wir in diesem Beitrag einmal genauer beleuchten.

2.   Welche Rechte hat die FIFA eigentlich im Bereich des Public Viewings?

Die FIFA kann sich als Veranstalterin der Fußball WM auf zwei grundsätzliche Rechtspositionen stützen: Einmal hat die FIFA weltweit Markenrechte für die Fußball WM eingetragen und zum anderen stützt sie sich auf abgetretene Rechte der Fernsehsender, mit denen sie exklusive Vereinbarungen zur Übertragung der Spiele getroffen hat.

a.) Die Markenrechte der FIFA

Nach unserer Rechtsauffassung hindern aber die Markenrechte der FIFA nicht die Durchführung von Public Viewing Veranstaltungen. Diese wären nur dann einschlägig, wenn der Veranstalter sein Event etwa als „offizielles FIFA Public Viewing“ bezeichnen würde. Die Markenrechte der FIFA schützen die FIFA zum einen davor, dass konkurrierende Anbieter ebenfalls eine FIFA Fußball WM anbieten (wie man das ja aus dem Boxsport kennt) und geben ihr auch die Möglichkeit, Sponsoren offizielles FIFA Sponsoring anzubieten. Verzichtet man als Veranstalter auf derlei Maßnahmen, so gerät man normalerweise auch nicht mit den Markenrechten der FIFA in Konflikt.

b) Urheberrechtliche Leistungsschutzrechte der FIFA und § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG

Das Deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) kennt keinen Urheberschutz für Sport (vgl. Löwenheim in Schricker/Löwenheim, UrhG; § 2, Rz. 28, EuGH GRUR Int. 2011, 1063 „Murphy“ (zum Fußballspiel). Es gibt (anders als für den Konzertveranstalter, den § 81 UrhG schützt) auch kein Leistungsschutzrecht für den Veranstalter von Sportveranstaltungen. Die FIFA kann sich somit regelmäßig nur auf ihr Hausrecht in den Stadien stützen (vgl. Hilty/Henning-Bodewig, Leistungsschutzrechte von Sportveranstaltern? 2007, S. 91; Schwarz/Hansen, Fußball WM und Public Viewing aus urheberrechtlicher Sicht, IP-Beratungspraxis IPRB 2010, S. 115). Mit dieem Hausrecht kann die FIFA darüber bestimmen, welchem Sender in den WM-Stadien das Recht eingeräumt werden soll, die Spiele im Fernsehen zu übertragen.

Den TV-Sender, die also Exklusivverträge mit der FIFA für die Übertragung der WM-Spiele haben, haben allerdings ein eigenes Leistungsschutzrecht, nämlich § 87 UrhG. Danach steht ihnen das exklusive Recht zu, die eigene Funksendung weiterzusenden oder öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Recht ist nach § 87 Abs. 2 UrhG abtretbar. Nach hiesiger Kenntnis aus einschlägigen Verfahren gegen die UEFA läßt sich wohl auch die FIFA alles diese Rechte der TV-Sender abtreten. Die FIFA hat aus abgetretenem Recht also tatsächlich eine urheberrechtliche Rechtsposition.

Damit muss die FIFA aber auch die wichtige Ausnahme des Gesetzes gegen sich gelten lassen:

Das „Gaststättenprivileg“ des § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG, ist nämlich ein altes Recht der Gastwirte, nach dem Funksendungen öffentlich vorgeführt werden dürfen, solange jedenfalls kein Eintritt erhoben wird. Diese Ausnahme hat es Gaststätten schon immer ermöglicht beliebige TV- Sendungen live in der Gaststätte zu zeigen.

Auf das Gaststättenprivileg kann sich auch der Veranstalter eines Public Viewings berufen, jedenfalls solange, wie für die Veranstaltung kein Eintritt erhoben wird. Aus dem Umkehrschluss von § 87 Abs.1 Nr.3 UrhG ergibt sich: Wird kein Eintrittsgeld im genannten Sinne verlangt, muss auch keine Lizenz beantragt werden (das Gaststättenprivileg, vgl. Schricker/v.Ungern-Sternberg, § 87, Rz. 41, m.w.N.). Damit besteht aber auch keine Pflicht zur Anmeldung und Lizenzierung des Public Viewings bei der FIFA. Insoweit stehen die Richtlinien der FIFA in eindeutigem Widerspruch zum Gesetzeswortlaut.

Grenzfälle sind allerdings Fälle, in denen für Speisen oder Getränke Aufschläge gemacht werden. Insbesondere ist davon abzuraten, einen Mindestverzehr zu erheben, da dieser ja letztlich den Eintritt substituiert (hierzu hatte etwa das LG München I in einem auch von unserem Büro betreuten Verfahren eine Einstweilige Verfügung der UEFA gegen einen Veranstalter erlassen, LG München I v. 21.05.2010, Az. 7 O 9395/10 – unveröffentlicht).

Die Einbindung eigener Sponsoren ändert nach derzeit herrschender Meinung hingegen nichts am Gaststättenprivileg des § 87 Abs.1 Nr.3 UrhG (vgl. vgl. Schricker/v.Ungern-Sternberg, § 87, Rz. 92, Schwarz/Hansen IPRB 2010, 114/116).

Fazit: Die „2018 FIFA World Cup Regulations for Public Viewing Events“ stehen jedenfalls in den meisten Fällen eintrittsfreier Public Viewings im Widerspruch zur Gesetzeslage. Nur, wenn Eintritte direkt oder indirekt erhoben werden, muss tatsächlich eine kostenpflichtige Lizenz der FIFA eingeholt werden.

Was muss man sonst noch beachten: Es sollte immer noch bei der GEMA nachgefragt werden, da die öffentliche Wiedergabe von Musik in den Bereich der GEMA fällt muss dort normalerweise die Veranstaltung gemeldet werden. Zudem muss der Veranstalter natürlich auch die notwendigen öffentlich rechtlichen  Genehmigungen von Gemeinden und Städten einholen, die wir hier aber nicht näher beleuchten wollen.


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