Rechtsquellen des Urheberrechts
Im Urheberrecht gilt es zwischen einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsquellen zu unterscheiden. Dabei macht es Sinn von einer Dreiteilung auszugehen, nämlich erstens den internationalen Verträgen zum Urheberrecht, zweitens den Europäischen Rechtsquellen zum Urheberrecht und schließlich drittens dem nationalen Urheberrecht zu sprechen.
1. Internationale Verträgen und Vereinbarungen zum Urheberrecht
Grundsätzlich sollte dabei immer im Auge behalten werden, dass im Urheberrecht, wie auch in den anderen Bereichen der geistigen Eigentumsrechte, der Grundsatz der Territorialität der Rechte gilt. Das bedeutet, dass Schutz aus den Urheberrechten stets nur auf nationaler Ebene gewährt wird, und nach dem nationalen Recht die Begünstigten und deren Rechte beurteilt werden müssen.
(1). Der Schutz ausländischer Werke ist somit zum Gegenstand internationaler Abkommen geworden um zu gewährleisten, dass über das Prinzip der Inländerbehandlung die Ausländer ähnlich oder gleich den eigenen Staatsangehörigen behandelt werden. Folgende internationale Abkommen sind im Bereich des Urheber- und Leistungsschutzrechtes von Bedeutung:
a) Die Berner Übereinkunft von 1886 (RBÜ)
b) Das WUA (Welturheberrechtsabkommen)
c) Das Romabkommen
d) Der Genfer Tonträger-Abkommen (GTA)
e) NAFTA
f) TRIPS
g) WCT und WPPT
2. Europäisches Urheberrecht
Mit ihren Richtlinien zum Urheber- und Leistungsschutzrecht verfolgt die Kommission etwa seit Mitte der siebziger Jahre das Ziel, das europäische Urheberrecht zu harmonisieren (2). Die Verabschiedung eines einheitlichen europäischen Urheberrechtsgesetzes ist immer einmal wieder gefordert worden, sie scheitert aber wohl an den politischen Realitäten und dem traditionellen Stolz der Mitgliedstaaten auf ihre historischen Urheberrechtsgesetze. Die Kommission verfolgt insofern bei der Harmonisierung des Europäischen Urheberrechts eine „Salamistrategie“: Die unterschiedlichen Urheberrechtsgesetze der Mitgliedstaaten sollen Stückchen für Stückchen behutsam aufeinander abgestimmt werden um einen gemeinsamen Standard zu setzen und europaweit für gleiche Rechte zu sorgen. Die zentralen Richtlinien sind:
a) Richtlinie 91/250/EWG zum Schutz von Computerprogrammen (1991)
b) Richtlinie 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht
c) Richtlinie 93/83/EWG zum Satellitenrundfunk und Kabelweiterleitung (1993)
d) Richtlinie 93/83/EWG zu den Schutzfristen (1993)
e) Richtlinie 96/9/EG Über den Schutz von Datenbanken
f) Richtlinie zum Folgerecht
g) Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (2001)
3. Nationales Urheberrecht
a) Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Das deutsche Urheberrecht findet seinen Ursprung im Literatururhebergesetz (LUG) aus dem Jahr 1901 (3). Mit der Gesetzesnovelle von 1965 hat man umfangreiche Änderungen am Gesetz vorgenommen und da bis heute gültige Urheberrechtsgesetz geschaffen.
Auch für das deutsche Urheberrecht sind die Richtlinien der europäischen Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung, die fünf oben genannten Richtlinien der Gemeinschaft sind heute alle in das deutsche Urheberrechtsgesetz umgesetzt worden. Mit dem Reformgesetz zum Urheberrechtsgesetz hat man zum 13. September 2003 zuletzt die Richtlinie zur Informationsgesellschaft in deutsches Recht umgesetzt.
b) Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
Mit dem UrhWG hat der deutsche Gesetzgeber insbesondere die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften wie etwa die GEMA geregelt, die es den einzelnen Berechtigten ermöglichen, eine ansonsten schier unübersichtliche Zahl von Nutzungshandlungen effektiv zu kontrollieren.
c) Das Verlagsgesetz (VerlG)
Das deutsche Verlagsgesetz schützt schließlich die eigenständige Leistung des Verlegers, der insbesondere gegen eine Übernahme seiner verlegerischen Leistungen durch Dritte geschützt wird.
Fußnoten:
(1) Vgl. hierzu Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 80 ff.
(2) Vgl. hierzu Knies, Tonträgerherstellerrechte, S. 87 ff.
(3) Knies, Tonträgerherstellerrechte, S. 179 ff.