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Das Rom-Abkommen ist der erste internationale Vertrag zum Schutz der Leistungsschutzrechte. Es dauerte 35 Jahre lang, bis die Vorbereitungsarbeiten am 26. Oktober 1961 mit der Unterzeichnung des Rom-Abkommens endeten. 1908 wollte England erstmals die Einbeziehung der Tonträgerherstellerrechte in die Berner Übereinkunft durchsetzen, scheiterte aber mit diesem Ansinnen. Schon damals war der überwiegende Teil der Delegationen, ähnlich wie erst jüngst bei den Beratungen zum WPPT, der Ansicht, daß die Herstellerrechte in einer Konvention zum Urheberrecht nichts zu suchen hätten. Die ersten substantiellen Verhandlungsvorschläge wird man in den 1939 ausgearbeiteten „Samandener Entwürfen“ sehen können. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde die Arbeit an dem Projekt eines internationalen Vertrages zum Leistungsschutzrecht fortgeführt. 1948 kam man auf der Brüsseler RBÜ-Konferenz überein, die verwandten Schutzrechte in einem eigenen Vertrag zu regeln. Man beschloß die Einsetzung eines Sachverständigenkomitees, das 1951 in Rom den sogenannten „Rom-Entwurf“ präsentieren konnte. Nach der Verabschiedung des von der UNESCO betreuten Welturheberrechtsabkommens WUA am 6. September 1952 trat auch die UNESCO mit auf das Parkett der Verhandlungsführer und unterstützte die Berner Union. Gemeinsam wollte man nun das Projekt der internationalen Regelung der Leistungsschutzrechte vorantreiben. Im März 1957 berief man eine Konferenz von Sachverständigen nach Monaco ein, die am 13. März den sogenannten „Monaco-Entwurf“ verabschiedete. In der Folge beriefen die UNESCO, das Berner Büro und die Internationale Arbeitsorganisation, die ILO, ein neues Sachverständigenkomitee ein, das die Aufgabe haben sollte, die Vorbereitungsarbeit für eine diplomatische Konferenz zu leisten. Die Delegierten faßten den „Rom-Entwurf“ und den „Monaco-Entwurf“ in einer Synthese zusammen und erarbeiteten daraus während der Sitzung in Den Haag vom 9. bis 20. Mai 1960 den „Haager Entwurf“, der die Grundlage für die Beratungen zum Rom-Abkommen bildete. Auf Einladung der italienischen Regierung fand die diplomatische Konferenz dann vom 16. bis 26. Oktober in Rom statt. Delegierte aus 42 Staaten nahmen an den Beratungen teil, und nach sehr kontroversen Debatten wurde das Abkommen schließlich am 26. Oktober 1961 von 18 Staaten unterzeichnet. Dem Rom-Abkommen wurde schon früh eine „Pionierrolle“ zugeschrieben. Denn anders als die RBÜ konnte das Rom-Abkommen nicht auf eine Angleichung bestehender nationaler Vorschriften zurückgreifen. Es mußte vielmehr ein eigenständiges neues Recht zugunsten der Leistungsschutzberechtigten geschaffen werden. (aus Knies – Tonträgerherstellerrechte, 1999, S. 5)

Das Rom-Abkommen ist der erste internationale Vertrag zum Schutz der Leistungsschutzrechte. Es dauerte 35 Jahre lang, bis die Vorbereitungsarbeiten am 26. Oktober 1961 mit der Unterzeichnung des Rom-Abkommens endeten. 1908 wollte England erstmals die Einbeziehung der Tonträgerherstellerrechte in die Berner Übereinkunft durchsetzen, scheiterte aber mit diesem Ansinnen. Schon damals war der überwiegende Teil der Delegationen, ähnlich wie erst jüngst bei den Beratungen zum WPPT, der Ansicht, daß die Herstellerrechte in einer Konvention zum Urheberrecht nichts zu suchen hätten. Die ersten substantiellen Verhandlungsvorschläge wird man in den 1939 ausgearbeiteten „Samandener Entwürfen“ sehen können. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde die Arbeit an dem Projekt eines internationalen Vertrages zum Leistungsschutzrecht fortgeführt. 1948 kam man auf der Brüsseler RBÜ-Konferenz überein, die verwandten Schutzrechte in einem eigenen Vertrag zu regeln. Man beschloß die Einsetzung eines Sachverständigenkomitees, das 1951 in Rom den sogenannten „Rom-Entwurf“ präsentieren konnte. Nach der Verabschiedung des von der UNESCO betreuten Welturheberrechtsabkommens WUA am 6. September 1952 trat auch die UNESCO mit auf das Parkett der Verhandlungsführer und unterstützte die Berner Union. Gemeinsam wollte man nun das Projekt der internationalen Regelung der Leistungsschutzrechte vorantreiben. Im März 1957 berief man eine Konferenz von Sachverständigen nach Monaco ein, die am 13. März den sogenannten „Monaco-Entwurf“ verabschiedete. In der Folge beriefen die UNESCO, das Berner Büro und die Internationale Arbeitsorganisation, die ILO, ein neues Sachverständigenkomitee ein, das die Aufgabe haben sollte, die Vorbereitungsarbeit für eine diplomatische Konferenz zu leisten. Die Delegierten faßten den „Rom-Entwurf“ und den „Monaco-Entwurf“ in einer Synthese zusammen und erarbeiteten daraus während der Sitzung in Den Haag vom 9. bis 20. Mai 1960 den „Haager Entwurf“, der die Grundlage für die Beratungen zum Rom-Abkommen bildete. Auf Einladung der italienischen Regierung fand die diplomatische Konferenz dann vom 16. bis 26. Oktober in Rom statt. Delegierte aus 42 Staaten nahmen an den Beratungen teil, und nach sehr kontroversen Debatten wurde das Abkommen schließlich am 26. Oktober 1961 von 18 Staaten unterzeichnet. Dem Rom-Abkommen wurde schon früh eine „Pionierrolle“ zugeschrieben. Denn anders als die RBÜ konnte das Rom-Abkommen nicht auf eine Angleichung bestehender nationaler Vorschriften zurückgreifen. Es mußte vielmehr ein eigenständiges neues Recht zugunsten der Leistungsschutzberechtigten geschaffen werden. (aus Knies – Tonträgerherstellerrechte, 1999, S. 5)


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