Den spannenden Hintergrund der Vorlagefrage des Landgericht München I an den Gerichtshof der Europäischen Union haben wir hier schon einmal genauer beleuchtet.
Doch welches Meinung vertritt nun der Generalanwalt in seinen umfangreich begründeten Schlussanträgen?
Im Ergebnis sieht es für Sony Music in diesem sehr grundsätzlichen Rechtsstreit nicht gut aus, war doch das Votum des Generalanwaltes in der Vergangenheit oft ein Indiz für die spätere Entscheidung des Gerichtshofs.
Denn der Generalanwalt ist letztlich der Auffassung, dass sich McFadden klar auf die Haftungsprivilegierung des Art. 12 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie berufen kann, obwohl er den Zugang zu seinem W-LAN unentgeltlich angeboten hatte. Die Haftungsbeschränkung müsse – so Szpunar – auch für solche Gewerbetreibende gelten, die den W-LAN-Zugang nur als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Die Definition der „Dienstleistung“ durch Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/34 als eine „in der Regel entgeltliche“ sei nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen (mit Verweis auf das Urteil Deliège (C-51/96 und C-191/97). Grundsätzlich sei aber das Bereitstellen eines Internetzugangs über W-LAN normalerweise eine wirtschaftliche Tätigkeit, auch wenn dieser – wie häufig in Hotels und Bars – als eine Form des Marketings Kunden unentgeltlich angeboten wird (Rz. 43, 44 der Schlussanträge). Damit beantwortet der Generalanwalt die wichtigste Vorlagefrage im Sinne von McFadden.
Zum Umfang einer Haftung des Dienesteanbieters:
Mit den Vorlagefragen 4 und 5 will das Landgericht München wissen, wie weit die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters denn in der Praxis reicht. Denn Art. 12 Abs. 1 und 3 der E-Commerce-Richtlinie sprechen auch davon, dass die generelle Haftungsprivilegierung einen Diensteanbieter nicht vor dem Erlaß von gerichtlichen Anordnungen schützt.
Der Generalanwalt weist zutreffend darauf hin, dass der Text des Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie eine Unterscheidung zwischen „Haftungsansprüchen“ und „Anordnungen“ vorsieht (Rz. 70 der Schlussanträge).
Schadensersatz und der Ersatz von Anwaltskosten können nach der Auffassung des Generalanwaltes in dieser Konstellation nicht mehr verlangt werden (Rz. 73 bis 77).
Problematisch wird auch der Erlass einer ganz generellen Unterlassungsverfügung bewertet. Der Generalanwalt verweist auf die Urteile des EuGH in Sachen Scarlet Extended (Rechtssache C-70/10) und SABAM (Rechtssache C-360/10), die ebenfalls kritisch in Bezug auf allgemeine Prüfpflichten etwa eines Betreibers eines Sozialen Netzwerkes ausfielen. In der Sache UPC Telekabel, die vom Generalanwalt ebenfalls in Bezug genommen wird, hatte der EuGH geurteilt, dass ein Accessprovider unter Umständen aufgegeben werden kann, den Zugang zu einer bestimmten urheberrechtverletzenden Seite zu sperren.
Folglich könne es auch einem W-LAN Betreiber wie MacFadden nicht zugemutet werden, ganz generell den Internetanschluss nach Kenntnis der Rechtsverletzung stillzulegen, ihn generell mit einem Passwort zu sperren oder die gesamte laufende Kommunikation zu überwachen. Eine gerichtliche Massnahme sei nur dann konform mit dem Unionsrecht, wenn sie es dem Dienesteanbieter freistelle, welche konkreten Massnahmen er ergreifen wolle.
Die Auferlegung einer generellen Verpflichtung den Zugang zum W-LAN per Passwort zu sichern, würde dem Erfordernis zuwiderlaufen, zwischen dem Recht auf Geistiges Eigentum und der unternehmerischen Freiheit des Diensteanbieters ein angemessenes Gleichgewicht zu schaffen.