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Was versteht man unter „Sharing Economy“?

Unter dem Begriff der sogenannten Sharing oder Share Economy versteht man die gemeinschaftliche Nutzung von Gütern durch Teilen, Tauschen, Leihen, Mieten und Schenken und die Vermittlung von Dienstleistungen. Die ursprüngliche Zielsetzung bestand früher darin, bestehende Kapazitäten durch eine günstige Nutzung besser auszulasten und damit eine Senkung des Ressourcenverbrauchs herbeizuführen. Sharing Economy gab es schon immer (etwa Bibliotheken und Videotheken). Durch die Fortentwicklung der Technologie, die ständige Verfügbarkeit des Internets und die Vereinfachung der Zahlungssysteme bekommt die Idee der gemeinschaftlichen Konsumformen jedoch Aktualität und Aufwind, und erfährt in seiner Umsetzung eine Reform weg von der sozial motivierten, unentgeltlichen Hilfe hin zum überwiegend kommerziellen Angebot. Bekannte Beispiele für diverse Sharing-Economy-Angebote stellen unter anderem www.kleiderkreisel.de (Kleidung), www.drive-now.com (Auto), www.auxmoney.com (Versicherungen/Kredite) oder auch www.airbnb.com (Wohnen) dar. Die Angebote auf solchen Plattformen sind entweder kostenlos und gemeinnützig organisiert, oder, wie inzwischen überwiegend, gibt es auch hier kommerzielle Vermittlungsplattformen, die Verbrauchernachfragen mit privaten oder gewerblichen Verbraucherangeboten zusammenbringen oder direkt ein kommerzielles Unternehmerangebot darstellen.

Es ist festzustellen, dass im Bereich der Sharing-Economy teilweise erhebliche Unsicherheiten über eigene Pflichten bestehen und auch haftungsrechtliche Fragen meist unbekannt sind.

Die Vermietung der eigenen Wohnung

Es gibt viele Plattformen, die es Verbraucher ermöglichen, Unterkünfte auf der ganzen Welt zu inserieren oder zu buchen.

Bei der Vermietung der eigenen Wohnung über Plattformen wie AirBnB oder Wimdu sind sich die meisten „Vermieter“ nicht bewusst, welche Pflichten sie im Verhältnis zum eigenen Vermieter oder zur Stadt, in der sie leben, treffen. Ebenso wenig besteht meist Kenntnis über die Ansprüche im Fall von Diebstahl oder bei Schäden oder von Mietern verursachten illegalen Downloads in Tauschbörsen. Dies kann erhebliche Folgen haben.

Pflichten aus dem eigenen Mietvertrag

Für Vermieter, die selbst Mieter sind und ihr Wohnobjekt über Airbnb anbieten wollen, ist § 540 BGB von erheblicher Bedeutung.

  1. Keine Untervermietung ohne Erlaubnis des eigenen Vermieters: es droht die Kündigung

Nach § 540 Abs. 1 BGB ist für den „Mieter-Vermieter“ die Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters grundsätzlich ausgeschlossen und hat bei fehlender Untermieterlaubnis ein fristloses Kündigungsrecht für den Vermieter zur Folge. Außerdem besteht das fristlose Kündigungsrecht auch dann, wenn der Vermieter den „Mieter-Vermieter“ wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung bereits abgemahnt hat und dieser das über Airbnb geschaltete Angebot trotzdem aufrechterhält, gleichwohl es nachfolgend zu keiner Gebrauchsüberlassung mehr kommt. Mieter, die ihre Wohnung selbst vermieten wollen, müssen also vorab die Erlaubnis des Vermieters hierzu einholen. Auch empfiehlt sich ein Blick in den Mietvertrag. Ist dort die Untervermietung bereits ausgeschlossen, kann von einer Vermietung über eine Plattform aufgrund der Gefahr einer fristlosen Kündigung nur abgeraten werden.

Verweigert der eigene Vermieter die Untervermietung, besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis. Eine Ausnahme kann gemäß § 553 BGB nur bestehen, wenn ein berechtigtes Mieterinteresse vorliegt, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen. Dieses Interesse ist etwa in einer Partnerschaft oder beim Auszug eines Mitbewohners zu bejahen. Jedoch wohl zu verneinen wenn der Mieter zur eigenen Einkommensaufstockung die Wohnung untervermieten will.

  1. Haftung für Schäden durch die Untervermietung

Die fehlende Untermieterlaubnis kann nicht nur erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf das Kündigungsrecht des Vermieters haben. Auch wirkt sich diese auf die Haftung des „Mieter-Vermieters“ für Schäden des Untermieters aus.

Nach § 540 Abs. 2 BGB haftet der „Mieter-Vermieter“ für die vom Untervermieter schuldhaft verursachten Schäden. Besteht jedoch keine erlaubte Untervermietung muss der „Mieter-Vermieter“ für alle, gleich ob schuldhaft oder schuldlos, verursachten Schäden des Untermieters gerade stehen.

Es empfiehlt sich hier grundsätzlich vor einer Vermietung mit der eigenen Versicherung abzuklären, ob Schäden durch Untervermietung abgedeckt sind und diese gegebenenfalls in den Schutzumfang der Versicherung aufzunehmen.

Pflichten aus sogenannten Zweckentfremdungsgesetzen

Pflichten für den Vermieter können sich auch aus dem Öffentlichen Recht ergeben. Zu beachten sind dabei die sogenannten Zweckentfremdungsgesetze, die das Ziel verfolgen, der Verschärfung der Wohnungssituation durch eine Wohnraumverknappung entgegenzuwirken. Vor allem Großstädte wie Berlin, München oder Hamburg verbieten die kurzfristige Vermietung vollständig oder stellen sie unter Genehmigungsvorbehalte. Die Folge fehlender Genehmigungen können erhebliche Bußgelder sein, die beispielsweise in München mit bis zu € 50.000 geahndet werden können. Nachdem die Erlaubnis des eigenen Vermieters eingeholt wurde und bevor die Vermietung über eine Plattform vorgenommen wird, sollten man sich also unbedingt informieren, ob für die eigene Stadt ein Wohnraumzweckentfremdungsgesetz vorliegt und ob für eine Untervermietung gegebenenfalls eine Genehmigung erforderlich ist und diese beantragen.

  1. Ansprüche bei Diebstahl oder Schäden

Bei aufgetretenen Schäden oder bei Diebstahl durch den Untermieter besteht zwar grundsätzlich ein rechtlicher Anspruch gegen den Untermieter auf Schadensersatz, dieser wird jedoch in vielen Fällen schwer durchzusetzen sein. Insbesondere, wenn der Untervermieter im Ausland lebt, ist die Rechtsdurchsetzung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden und meist erfolglos. Gleiches gilt auch im umgekehrten Verhältnis, etwa wenn der Untervermieter durch Videoaufnahmen des Vermieters in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

Nicht selten kommen Vermieter wegen einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen Filesharings zu uns, die der Untermieter verursacht hat der den Anschluss nutzen durfte und der nun wieder im Ausland ist und für den Vermieter nicht greifbar. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, können Sie uns gerne für eine kostenlose Erstberatung kontaktieren.

Die vermittelnde Plattform schließt hier eine Haftung meist aus und erklärt, dass der Vermieter selbst für eine ausreichende Versicherung Sorge zu tragen hat. Versicherungen oder „Gastgebergarantien“ die über die vermittelnde Plattform angeboten werden, haben meist derart hohe Voraussetzungen, dass die üblicherweise auftretenden Schäden hiervon nicht erfasst werden.

Die eigene Versicherung wird wohl nur bei ausreichendem Versicherungsschutz eine Haftung übernehmen. Daher sollte dies vorab unbedingt abgeklärt und ein Schutz gegebenenfalls abgeschlossen werden.

Sharing Economy als neue Herausforderung für den Gesetzgeber

Warum es insbesondere im Bereich der Sharing-Economy Angebote viele unbekannte Pflichten für Verbraucher gibt, ist leicht zu erklären:

Bereits bestehende Gesetze regeln hauptsächlich den Handel zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Diese Unternehmen treffen rechtlich oft viele Informationspflichten. Die bestehenden Regelungen betreffen jedoch meist nicht das Verhältnis zwischen Verbrauchern unter Vermittlung einer kommerziellen Plattform. Gesetzgeberische Vorgaben wären insbesondere im Hinblick auf die Vermittlungsportale, die immerhin kommerziell tätig sind und die Nutzer meist unzureichend über Risiken und Pflichten aufklären, sinnvoll. Auch ist eine deutlichere Abgrenzung von privaten zu gewerblichen Anbietern wünschenswert und notwendig.

Denn: Die Vermittlungsportale erhalten Vermittlungsgebühren und agieren auch sonst wie kommerzielle Unternehmen, wollen aber Verantwortung nur für die Verfügbarkeit der Webseite und Dienste übernehmen, meist jedoch nicht für den Geschäftsgang oder Vertragsstörungen. Insbesondere ist festzustellen, dass es an einer ausreichenden Aufklärung der Nutzer über vertragliche Pflichten, Haftungsrisiken oder Steuerpflichten fehlt.

Ein Handlungsbedarf des Gesetzgebers besteht also dahingehend, dass Nutzern ein besserer Haftungsrückgriff auf Vermittlungsportale ermöglicht wird oder bei Eigenverantwortung den Portalen eine umfassendere Aufklärungspflicht auferlegt wird. Darüber hinaus ist ein gesetzgeberischer Regulierungsbedarf bei der Abgrenzung zwischen privaten und gewerblichen Anbietern festzustellen, da sich diese Abgrenzung steuerrechtlich, verbraucherrechtlich und wettbewerbsrechtlich auswirkt. Ziel des Gesetzgebers sollte sein, dass auch in der Sharing Economy Mindeststandards an Verbraucherrechten geschaffen werden.


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