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Nachdem in der causa Guttenberg zunächst verwaltungsrechtliche Fragen um den Entzug der Doktorarbeit im Vordergrund standen verlagert sich jetzt das Interesse auf den strafrechtlichen Aspekt. Die Staatsanwaltschaft Hof hat mitgeteilt, dass sie gegen Karl-Theodor zu Guttenberg ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.

Aus den aktuellen Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft Hof zur Causa Guttenberg lässt sich entnehmen, dass bereits strafrechtliche Schritte gegen den ehemaligen Verteidigungsminister geprüft werden. Unterdessen hat die Staatsanwaltschaft Hof auch bereits förmliche Ermittlungen gegen zu Guttenberg aufgenommen. Ist also das Plagiat in einer Doktorarbeit tatsächlich strafbar? Riskiert also der Plagiator neben dem Entzug des Doktorgrades auch noch ein Strafverfahren?

In § 106 Abs. 1 UrhG heißt es: Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird allerdings grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, § 109 UrhG.

Die ratio legis des § 106 UrhG spricht gegen die Strafbarkeit von Plagiaten in wissenschaftlichen Arbeiten, also auch in einer Doktorarbeit. § 106 UrhG wurde durch das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Urhebergesetz, vom 9. September 1965, BGBl. I S. 1273, damals noch als § 116 UrhG eingeführt. Geschütztes Rechtsgut sollten in erster Linie die ausschließlichen Verwertungsrechte der Urheber sein. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Urheberpersönlichkeitsrechte damals vom strafrechtlichen Schutz ausdrücklich ausgespart werden sollten.

Die gleiche Wertung nahm der Gesetzgeber für die Fälle der unterlassenen Quellenangabe vor, die vor Einführung des UrhG durch § 63 LUG strafbewehrt war.

Im Ergebnis muss also festgehalten werden, dass Plagiate in Doktorarbeiten insbesondere zivilrechtlich durch den Unterlassungsanspruch und verwaltungsrechtlich durch einem Entzug des Doktorgrades verfolgt werden können, strafbar sind sie jedoch nicht.

Zum Problemkreis hat Rechtsanwalt Dr. Knies einen Aufsatz in der ZUM (Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht)  veröffentlicht:  Urheberrechtliche und strafrechtliche Aspekte beim Verfassen wissenschaftlicher Doktorarbeiten, ZUM 12/2011, S. 17 ff.

Im RTL Nachtjournal vom 10.3.2011 wurde hierzu ein Kurzinterview des Verfassers Dr. Bernhard Knies gesendet.

(c) 2011 Dr. Bernhard Knies


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