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Private Tauschbösen geraten unter Druck der Industrie

1. Ausgangslage

Die zahlreichen privaten Nutzer der beliebten Tauschbörsen im Netz müssen sich auf harte Zeiten einstellen. Der Tausch von Musikstücken als MP3 Files ist zum Massensport geworden. Mit einfach zu bedienenden und zumeist kostenlos über das Internet erhältlichen Programmen wie WinMX werden urheberrechtlich geschützte Musikstücke heute millionenfach täglich privat getauscht. Fachzeitschriften preisen „Musik und Filme gratis“ an (Chip 7/02, S. 240). Die Industrie klagt über Millionenverluste. Schuld an der Misere sollen neben den unerwünschten privat gebrannten CDs vor allem die privaten Tauschbörsen sein. War die Industrie im Kampf gegen Anbieter wie Napster noch relativ erfolgreich, so schien die Schlacht gegen die privaten Anbieter lange Zeit vollkommen aussichtslos. Doch nun könnten die Tauscher Gegenwind bekommen. Die Industrie bereitet offenbar exemplarische Klagen gegen private Tauschbörsianer vor, die oft massenweise urheberrechtlich geschütztes Material auf ihren Festplatten zum Download anbieten (vgl. Heise Newsticker vom 3.7.02, sowie Spiegel Online vom 4.7.02), Heise Online, Meldung vom 29.6.03 (mit Zitat des Verfassers).

Unterschieden werden muß hier seitens des Nutzers zwischen dem Angebot (unten a.) von geschützter Musik etwa durch die Öffnung bestimmter Partitionen einer Festplatte in den entsprechenden Diensten wie EDonky oder WinMX und dem bloßen Herunterladen von Tracks aus möglicherweise illegalen Quellen (unten b.)

a. Anbieten geschützer Musikstücke in Tauschbörsen

Wann kann man von einem urheberrechtlich relevanten Angebot geschützter Musik sprechen? Dies ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn der User Teile seiner Festplatten öffnet, um die dort gespeicherten Tracks in einer Tauschbörse allen anderen Teilnehmern zum Download anzubieten. Derartiges Anbieten von geschützter Musik in der Tauschbörse zum Download ist urheberrechtsverletzend und verstößt gegen das neue Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das alleine den Rechteinhabern vorbehalten ist. Nach dem novellierten § 19 a UrhG neuer Fassung ist dieses Recht wie folgt definiert :

„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtlos oder drahtgebunden der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es den Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist“.

Bleibt die Frage zu beantworten, mit welchen Konsequenzen der Privat-Anbieter der Musik zu rechnen hat: Hier muß zwischen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen unterscheiden werden.

aa. Zivilrechtliche Konsequenzen

Zivilrechtlich kann ein Anbieter, wenn er erst einmal von den Rechteinhabern identifiziert wurde, vor jedem deutschen Amts- oder Landgericht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, er muß also mit einer zivilrechtlichen Klage rechnen, die entweder auf Unterlassung oder aber auch auf den Ersatz des verursachten Schadens gerichtet sein kann. Hier muß man wohl mit hohen Schadenssummen rechnen, da sich die Vervielfältigungsvorgänge in den Tauschbörsen ja schneeballartig steigern, und dies dem illegalen Anbieter vermutlich zugerechnet werden würde. Legt man den üblichen Maßstab zur Ermittlung des Schadens im Urheberrecht, die Lizenzanalogie an (also diejenige Gebühr, die bei einem normalen Erwerb zu zahlen gewesen wäre), dann muß ein ertappter Anbieter in der Tat mit horrenden Schadensersatzsummen rechnen. ab. Strafrechtliche Konsequenzen

Zudem kann dem Anbieter weiteres Unbill in Form von Strafanzeigen drohen. Dem Anbieter drohen hier zunächst peinliche Hausdurchsuchungen bis hin zur Beschlagnahme seines Rechners und daran anschließend Strafverfahren, die im Internet-Bereich bislang nur bei der Verbreitung von Kinder-Pornographie bekannt waren. Auch wenn das Gesetz (in den §§ 106 und 108 UrhG) für gezielte Verletzungen der Urheberrechte hohe Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren androht, wird ein durchschnittlicher Anbieter zunächst aber wohl noch einmal mit einem „blauen Auge“ davonkommen, und eine Geldstrafe zahlen müssen, die von seinem Einkommen abhängt und wohl bei „Ersttätern“ nur mit einigen hundert Euro zu Buche schlagen wird. Teurer wird es dagegen für gewerbsmäßige Anbieter und Wiederholungstäter werden. Die IFPI, die Interessenvertretung der deutschen Musikindustrie, dürfte die ersten Anzeigen bereits abgeben haben. Bei der Stellung von Strafanzeigen hat sie gegenüber den zivilrechtlichen Klagen den Vorteil, dass die Staatsanwaltschaften für sie auch noch die schwierige Aufgabe übernehmen, anhand der zunächst anonymen IP-Adressen in den Tauschbörsen die wahre Identität der Anbieter zu ermitteln.

b. Download geschützter Musikstücke aus Tauschbörsen

Aber auch der Download von Musik aus Tauschbörsen ist mit der Neufassung des Urheberrechtsgesetzes überwiegend unzulässig geworden.

Die Frage war bislang rechtlich umstritten, der Gesetzesentwurf der Bundesregierung und das vom Bundestag verabschiedete Gesetz hatten zunächst klar zum Ausdruck gebracht, dass man auch künftig Privatkopien auch aus (möglicherweise) illegalen Quellen zulassen wolle. Begründet wurde dies insbesondere mit dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers, der oft nicht erkennen kann, ob die Quelle aus der er kopiert, legal oder illegal ist. Der Bundesrat hingegen wollte dieses Schlupfloch geschlossen wissen, und die Privatkopie aus der illegalen Quelle und damit eben auch den Download aus Peer-to-Peer-Netzwerken künftig unterbinden. Mit seiner Beschlußempfehlung vom 2. Juli 2003 (Bundestagsdrucksache 15/1353) hat der Vermittlungsausschuß die Beschlußempfehlung abgegeben, den § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG dahingehend zu ändern, dass Privatkopien zulässig sein sollen „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.“ Nach Anrufung des Vermittlungsausschusses ist der Bundestag dem Wunsch des Bundesrates entgegengekommen und hat der Privatkopie aus der illegalen Quelle mit dem neuen § 53 UrhG einen Riegel vorgeschoben. Voraussetzung bleibt aber stets, dass die Vorlage, die zur Kopie (dem Download) benutzt wird, eine offensichtlich rechtswidrige ist. In diesem Zusammenhang kommt es also darauf an, dass es für den User erkennbar ist, dass das Angebot des Stückes kein legales und von den Rechteinhabern authorisiertes Angebot ist. Bei den Tauschbörsen dürfte es sich aber zwischenzeitlich herumgesprochen haben, dass diese kein legales Angebot der Musikindustrie darstellen und die dort angebotenen Stücke somit aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen stammen.

Ebenso wie beim Angebot geschützter Musik muß der User auch hier mit zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen seitens der Musikindustrie rechnen, wenn er einmal ertappt wurde. Diese dürften allerdings moderater ausfallen, als beim massenhaften Angebot.

2. Zusammenfassung

Sowohl des Angebot von Musik in Tauschbörsen wie auch der Download sind seit dem Inkrafttreten der Novelle zum Urheberrechtsgesetz zivilrechtlich wie auch strafrechtlich illegal. Die User müssen für den Fall, dass man sie dingfest macht, mit empfindlichen Konsequenzen rechnen.

© 13. September 2003


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