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Reform des europäischen Markenrechts: Die Unionsmarke – Neuerungen im Überblick

Hintergrund

Die letzten sieben Jahre wurde an der Reform des europäischen Markenrechts gearbeitet. Dabei machte man sich zum Ziel die Verfahren zu vereinheitlichen, die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Zusammenarbeit von Harmonisierungsamt und nationalen Markenämtern zu verbessern. Zudem sollte ein höherer Schutz der Unternehmen vor Markenpiraterie gewährleistet werden. Bereits seit dem 23.03.2016 ist die Verordnung zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV), kurz: die Unionsmarkenverordnung VO (EU) 2015/2424 (UMV) rechtskräftig. Die Richtlinie zur Angleichung der nationalen Markenrechtsvorschriften RL (EU) 2015/2436 vom 16.12.2015 ist bereits seit Januar 2016 in Kraft.

 Überblick

 Im folgenden soll ein kurzer Überblick, insbesondere auch über neue Gebühren und Verfahrensvorschriften, gegeben werden.

 Neue Terminologie: Unionsmarke und EUIPO

Die Gemeinschaftsmarke heißt nunmehr „Unionsmarke“, bereits eingetragene Gemeinschaftsmarken wurden automatisch zu Unionsmarken. Ferner heißt das in Alicante liegende Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) inzwischen „Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum“ (EUIPO).

 Änderungen der Anforderungen an die Klassifizierung der Marken

 Die Unionsmarkenverordnung stellt strengere Anforderungen an die Klarheit und Eindeutigkeit des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und steht damit in Einklang mit dem wichtigen „IP Translator“ Urteil des EuGH (Urteil v. 19.06.2012, Az. C-307/10). Diejenigen, die bereits Inhaber von europäischen Marken sind, sollten daher überprüfen, ob das Schutzrecht für ihre Waren und Dienstleistungen vollständig ist. Früher erstreckte sich der Markenschutz auf sämtliche Waren und Dienstleistungen einer Nizza-Klasse, wenn der Inhaber lediglich die im jeweiligen Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis befindliche Überschrift der Nizza-Klasse vollständig benannt hatte. Dies genügt mittlerweile nur noch für die Fälle, in denen die Ware oder Dienstleistung eindeutig unter die in Verzeichnis benannten Oberbegriffe unterfällt. Das bedeutet, die Angabe des Oberbegriffes ist auch weiterhin zulässig, allerdings nur, wenn dieser für die Waren und Dienstleistungen hinreichend klar und eindeutig ist. Daher haben alle Inhaber, die ihre Marke vor dem 22. Juni 2012 angemeldet haben, die Möglichkeit bis zum 24. September 2016 ihre Waren und Dienstleistungen zu spezifizieren. Dafür müssen ergänzend solche Waren und Dienstleistungen angeführt werden, die von einem Oberbegriff zwar nicht eindeutig erfasst sind, jedoch der jeweiligen Klasse unterfallen. Für den Fall, dass keine Spezifizierung durch den Inhaber erfolgt, wird nur noch Schutz gewährt, wenn die Ware oder Dienstleistung eindeutig unter den Oberbegriff fällt.

Beispiel:

Nach der (alten) 9. Auflage der Nizza-Klassifikation umschloss der Schutzbereich der 15. Klasse „Musikinstrumente“ nicht nur die einzelnen Instrumente, sondern bot auch verwandten Produkten wie etwa Notenständern Schutz.

 Praxistipp: Wir überprüfen Ihre Marke gerne daraufhin, ob im Hinblick auf Ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eine Nachmeldung nötig ist.

Eine neue Markenart: Die Unionsgewährleistungsmarke

Des Weiteren werden die bereits bestehenden Gemeinschaftskollektivmarken ab 01.10.2017 durch die sogenannte „Unionsgewährleistungsmarke“ gemäß Art. 74a ff. UMV ergänzt. Eine Unionsgewährleistungsmarke trifft nicht nur eine Aussage zum Markeninhaber sondern auch zur Qualität, Herstellungsweise, zum Material, zur Genauigkeit oder anderen Eigenschaften der Marke. Das bedeutet, dass die Gewährleistungsmarke dazu dient, einen bestimmten Qualitätsstandard für die unter der Marke angebotenen Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen. In Zukunft ermöglicht dies etwa den Schutz von Gütesigeln oder Industrienormen. Dafür muss innerhalb von zwei Monaten nach der Markenanmeldung eine Satzung beigefügt werden, in welcher die Anforderungen an die Qualität und deren Überwachung festgelegt werden. Die Satzung muss inhaltlich also die garantierten Standards und Nutzungsbedingung der Marke erläutern und deren Kontrolle festlegen sowie Sanktionen bei Verletzungen dieser Vorschriften regeln. Dabei sieht die Markenrechtsrichtlinie vor, dass es den Mitgliedsstaaten freisteht, ob sie sich für oder gegen die Eintragungsfähigkeit von Gewährleistungsmarke entscheiden.

Vereinfachung des Eintragungsverfahren

Durch die neue Verordnung entfällt bei einer Markenanmeldung ab 01.10.2017 auch das Erfordernis der „grafischen Darstellbarkeit“. Bislang mussten Marken graphisch darstellbar sein, damit eine Anmeldung überhaupt möglich war. Es genügt zukünftig, dass das einzutragende Zeichen gemäß Art. 4 UMV derart im Register dargestellt werden kann, dass der Schutzgegenstand durch die zuständigen Behörden und das Publikum eindeutig bestimmt werden kann. Unter den Begriff fallen daher jetzt auch Hörmarken, Farbmarken oder 3D-Marken. Auch Gerüche und Geräusche sowie Tastmarken können also nunmehr geschützt werden. Es bleibt abzuwarten, wie praxisrelevant dies wird.

Warentransit

Eine direkte Durchfuhr von rechtsverletzender Drittlandsware durch das EU-Zollgebiet darf vom Markenrechtsinhaber nun untersagt werden. Bei Zuwiderhandlung erfüllt diese Handlung künftig den Tatbestand der Markenverletzung. Das Gleiche gilt für das Umladen, Lagern, vorübergehende Verwahren, aktives Veredeln oder vorübergehendes Verwenden von rechtsverletzender Drittlandsware. Nur falls der zollrechtliche Anmelder beweisen kann, dass der Rechteinhaber im Endbestimmungsland nicht zur Untersagung des Inverkehrbringens berechtigt ist, wird davon eine Ausnahme gemacht.

Neue Gebühren für Anmeldung und sonstige Verfahren

Bislang konnten Gemeinschaftsmarken für EUR 900,00 im elektronischen Markenverfahren für 3 Klassen angemeldet werden. Jede weitere Klasse kostete EUR 150,00. Die Anmeldung einer Unionsmarke kostet allein für eine Anmeldung in nur einer Klasse bereits EUR 850,00. Die zweite Klasse kostet EUR 50,00 und jede weitere EUR 150,00. Damit wird die Unionsmarkenanmeldung für drei Klassen teurer als bisher. Nur die Anmeldung einer Unionsmarke für nur eine Klasse ist billiger als bislang. Hingegen wurde eine Verlängerung der Markeneintragung unabhängig von der Zahl der angemeldeten Klassen günstiger. Dies ist vor allem für Markeninhaber von Bedeutung, die eine Marke mit vielen Klassen verlängern wollen. Auch andere Verfahrensgebühren wurden etwas herabgesetzt.

Gemeinschaftsmarke Unionsmarke
Grundgebühr (elektronische Anmeldung) Grundgebühr (elektronische Anmeldung)
Inklusive 3 Klassen: EUR 900,00

Jede weitere Klasse: EUR 150,00

Für die 1. Klasse: EUR 850,00

Zzgl. 2. Klasse: EUR 50,00

Jede weitere Klasse: EUR 150,00.

Verlängerung (elektronisch) Verlängerung (elektronisch)
3 Klassen: EUR 1.350,00

Jede weitere Klasse: EUR 400,00

Für die 1. Klasse: EUR 850,00

Für die 2. Klasse: EUR 50,00

Jede weitere Klasse: EUR 150,00

Widerspruch Widerspruch
EUR 350,00 EUR 320,00
Erklärung des Verfalls/der Nichtigkeit Erklärung des Verfalls/der Nichtigkeit
EUR 700,00 EUR 630,00
Beschwerdegebühr Beschwerdegebühr
EUR 800,00 EUR 720,00

Neuer Termin für Markenverlängerungen

Früher entsprach der Stichtag für die Verlängerung einer EU-Marke dem letzten Tag des Monats, in dem die Dauer des Markenschutzes endete. Nach der Reform ändert sich dies dahingehend, dass nunmehr der Tag des Schutzablaufes gleichzeitig auch der Stichtag für die Verlängerung der Schutzdauer ist.

Zusammenfassung der Änderungen im Europäischen Markenrecht:

Die Neuerungen des Markenrechts bringen vor allem eine Vereinfachung der Anmeldung mit sich. Auch die Änderung der Gebührenerhebung ist auf lange Sicht gesehen für die Unternehmen preiswerter als die alte Staffelung der Kosten. Zudem ist zu begrüßen, dass Markenrechtsinhaber mehr Schutz gegenüber Markenpiraterie genießt und dadurch sein Schutzrecht weiter ausschöpfen kann.

CB


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