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Diskussion über den „Korb 2“ in Gang

Nur wenige Tage nach dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechts am 13.9.2003 ist die Diskussion um Änderungen und Erweiterungen des reformierten Urheberrechts schon wieder im Gang. Auf der Tagung des Instituts für Urheber- und Medienrecht vom 16.9.2003 wurde in Gegenwart der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries mit den interessierten Kreise über weiteren Reformbedarf im deutschen Urheberrecht debattiert.

1. Hintergrund

Warum, so mag man sich fragen, wird diese Debatte gerade einmal drei Tage nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes geführt, ist das Reformgesetz etwa schon veraltet? Der Grund für die neue Debatte, die unter dem Namen „Korb 2“ geführt wird ist indes recht einfach: Deutschland war bedingt durch die Europäische Richtlinie zur Informationsgesellschaft verpflichtet, deren zwingenden Inhalt bis spätestens Dezember 2002 umzusetzen. Die kontroverse Debatte der Umsetzungsgesetzgebung hatte dazu geführt, dass diese erst mit neunmonatiger Verspätung zum September 2003 umgesetzt werden konnte.
 

2. Themen

Gesetzgeberisch „kritische“ Punkte hat man bei den Gesetzgebungsarbeiten deshalb vorsorglich ausgeklammert, um die Umsetzung der Richtlinie nicht noch weiter zu verzögern. Dass das Bundesjustizministerium dennoch Handlungsbedarf sieht, zeigt die Tatsache, dass es gemeinsam mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht mit der Veranstaltung vom 16.9.2003 die Diskussion erneut angestoßen hat. Die Justizministerin kündigte in Ihrer Rede an, dass das Ministerium schon im Oktober eine Arbeitsgruppe ins Leben rufen wollen, in der man mit den interessierten Kreisen den Reformbedarf bis Ostern 2004 erörtern wolle, zum Sommer 2004 solle dann bereits ein Referentenentwurf auf den Tisch gelegt werden.
 

a. Einmal mehr: Die Privatkopie

Themen des neuen Gesetzes sind einmal mehr die Privatkopie. Hier soll noch einmal bedacht werden, ob und inwieweit ein Anspruch auf die Privatkopie auch im Rahmen von Kopierschutzsystemen für den Verbraucher umgesetzt werden kann. Eine Frage, die auch schon in den Erwägungsgründen der Richtlinie zur Informationsgesellschaft thematisiert wird. Für die Frage der Zulässigkeit der Privatkopie und dem Anspruch auf die Privatkopie wäre es gewiß von Interesse einmal zwischen dem Zugang zu Wissen und dem Zugang zu Unterhaltung zu unterscheiden. Dass das Bedürfnis nach Bildung und Wissen nicht durch Kopiersperren monopolisiert werden darf ist ein verständliches Anliegen. Anders aber dürfte es im Bereich der Unterhaltung (Film und Musik) sein, denn es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Verbraucher einen gesetzlichen Anspruch darauf haben sollte, Filme und Musik uneingeschränkt zu kopieren. Auch im Bereich der Datenbanken und der Computerprogramme hatte bereits der europäische Gesetzgeber die Möglichkeiten der Privatkopie überwiegend ausgeschlossen. Jegliche weitere Einschränkung der Privatkopie (auch und gerade in Anbetracht der umstrittenen Regelung zur Privatkopie aus der illegalen Quelle) wird allerdings von den Nutzern sicherlich kritisch aufgenommen werden. Ein erster Aufschrei der User auf Heise Online war bereits zu vernehmen, die befürchten, dass die Musikindustrie mit ihrem neuen Positionspapier, einmal mehr die Gelegenheit nutzen wolle, um der Privatkopie den Garaus zu machen.
 

Interessant dürfte es auch bei der Debatte um die von den Verwertungsgesellschaften eingesammelten Vergütungsansprüche werden. Gerade die Gerätehersteller, die über hohe Pauschalabgaben klagen, wollen die neuen DRM-Systeme als Argument benutzen, von der kollektiven Rechtewahrnehmung zur individuellen (somit vom einzelnen Rechteinhaber gesteuerten) Rechtewahrnehmung überzugehen. Ein Ansinnen, dem die Verwertungsgesellschaften aus verständlichen Gründen kritisch gegenüberstehen.

b. Die unbekannte Nutzungsart

Ein weiterer Schwerpunkt der Diskussion dürfte im Bereich des § 31 Abs. 4 UrhG liegen, der für Nichtjuristen so schwer zu durchschauenden „unbekannten Nutzungsart“. In diesem Zusammenhang geht es um die Frage, inwieweit von den Urhebern und Rechteinhabern die Nutzungsrechte auch für heute noch nicht bekannte Nutzungsarten übertragen werden können.
 

Dies ist nach der geltenden Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG nicht möglich, eine urheberfreundliche Regelung mit der Deutschland im internationalen Vergleich eine Außenseiterposition wahrnimmt. Die Verbände der Produzenten fordern seit langem diese Regelung aus dem Gesetz zu streichen, da sie die Verwertung Ihrer Produktionen empfindlich störe. Die ersatzlose Streichung des § 31 Abs. 4 UrhG würde indes die Urheber eindeutig benachteiligen. Sinnvoller erschiene in diesem Zusammenhang das Nachdenken über einen angemessenen Vergütungsanspruch anstelle des Verbotsrechtes.

Auf diese Weise könnte der Urheber die Verwertung seines Werkes in neuen Nutzungsformen zwar nicht mit einem Verbotsrecht unterbinden, er wäre aber am wirtschaftlichen Erfolg der neuen Nutzung beteiligt, eine Regelung, die gerade beim Zusammenwirken vielen Urheber (etwa bei einer Multimediaproduktion) sinnvoll erschiene.


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