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Das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg weist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit dem ein Online-Blogger begehrt die Staatsanwaltschaft zu einer Auskunftserteilung ihm gegenüber zu verpflichten, als unbegründet zurück.

 Sachverhalt

Der Antragsteller war als Autor bei einem Internetblog aktiv. Dieser Blog diente insbesondere als Diskussionsforum zu dem Thema Rechtsextremismus. In mehreren E-Mails forderte der Antragssteller unter Berufung auf seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch den Pressesprecher der Staatsanwaltschaft dazu auf, ihm Auskünfte darüber zu erteilen, welche, beim Bayrischen Landeskriminalamt gemeldeten, rechtsextremistisch motivierten Straftaten, einen erfolgreichen Ermittlungsabschluss nach sich zögen und welche eingestellt würden.

Dem Begehren des Antragsstellers kam man zunächst nach und übersandte ihm eine Liste der Verfahren die politisch motivierte Straftaten zum Gegenstand hatten.

Als der Antragssteller jedoch weitere Auskünfte begehrte, versagte man ihm diese und verwies hierbei auf den bereits ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 11. Januar 2016, Az. 7 C 15.2703, in welchem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. November 2015 (Az. Au 7 E 15.167) als unzulässig verworfen wurde.

Daraufhin beantragte der Online-Blogger im Wege der einstweiligen Anordnung beim VG Augsburg, die Staatsanwaltschaft dazu zu verpflichten, ihm die gewünschte Auskunft zu erteilen.

Entscheidung des Gerichts

Das VG Augsburg wies den Antrag des Onlinebloggers als unbegründet ab (VG Augsburg, Bs. v. 31.05.2016, Az. Au 7 E 16.251).

Es begründete seine Entscheidung damit, dass ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nur von demjenigen geltend gemacht werden könne, der einem Presseorgan im Sinne von Art 4 Abs. 1 S. 2 BayPrG zuzuordnen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Bs. v. 30.06.2008, Az. 5 A 2794/05). Um ein Presseorgan handele es sich dann, wenn die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit gewährleisten ist und an der öffentlichen Meinung mitgewirkt werde (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Bs. v. 6.10.1995, Az. 10 S 1821/95).

Das VG Augsburg führt weiter aus, dass zu dem Personenkreis, die einem Presseorgan zugeordnet werden können, auch sog. „feste freie“ Mitarbeiter zählen, die kontinuierlich für eine Zeitung schreiben. Unerheblich für den Auskunftsanspruch sei auch, so das VG, ob ein konkreter Rechercheauftrag der Redaktion nachgewiesen werden kann. Dem Journalist sei es vielmehr freigestellt, selbst ein bestimmtes Thema zu wählen und dazu zu recherchieren (VG München, Urteil v. 22.05.2014, Az. M 10 K 13.1304). .

Das Gericht betonte, dass der Antragsteller diesen Nachweiserfordernissen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayPrG durch die Vorlage einer „Autorenbestätigung“ in formeller Hinsicht zwar nachkomme. Der Auskunftsanspruch scheitere jedoch daran, dass es sich bei dem Internetblog nicht um ein Presseorgan in Sinne des Bayerischen Pressegesetzes handele. Da in dem Weblog „jedermann“ Beiträge zum Thema „Rechtsextremismus, Strategien gegen Neonazis“, veröffentlichen könne und es sich um ein öffentliches, für jedermann zugängliches Diskussionsforum zu einem bestimmten Thema handele, sei ein Anspruch auf Auskunft vorliegend abzulehnen.

Bewertung

Die Entscheidung des VG Augsburg ist richtig. Behandelte man alle Internetblogs und Diskussionsforen, bei denen jedermann Beiträge veröffentlichen kann, ebenfalls als Presseorgan und stünde somit dem jeweiligen Blogverfasser ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zu, würde dies die Ausweitung zu einem allgemeinen Auskunftsrecht bedeuten und die Pressefreiheit tangieren. Dies wiederum würde nicht nur zur Beschränkung einer schnellen und effektiven Behördenarbeit führen sondern auch qualitativ hochwertige Pressearbeit auf Dauer unterlaufen.


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