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Das Landgericht München I bleibt seiner bereits seit längerem bekannten restriktiven Haltung zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing Fällen treu. In der Berufungsverhandlung gegen ein Urteil des Amtsgerichts München vom 04.04.2014 (Az. 174 C 10309/13) war es um folgenden Sachverhalt gegangen:

Der Beklagte Anschlussinhaber war von Waldorf Frommer auf die für den Download eines Albums üblichen € 956,00 verklagt worden. Er hatte sich damit verteidigt, dass er während des Downloads gar nicht zuhause, sondern im Urlaub bei seinem Vater in Bayern gewesen sei, während zuhause sein Bruder und dessen Lebensgefährtin, sowie seine Mutter Zugriff auf sein Internet gehabt hätten. Nach dem Eingang der Abmahnung hatte der Beklagte seine Familienangehörigen befragt, für die Tat hatte sich aber – wie so oft – niemand bekannt. In der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht München hatte der Vater des Beklagten bestätigt, dass er bei ihm im Urlaub war. Die zugriffsberechtigten Familienangehörigen des Beklagten hatten auch vor Gericht – wie auch schon gegenüber dem Beklagten – abgestritten, etwas mit den Downloads zu tun zu haben. In seiner Klageerwiderung hatte der Beklagte auf seine Familienangehörigen als mutmassliche Täter verwiesen und auch darauf, dass er diesen gegenüber nicht als familieninterner „Staatsanwalt“ auftreten und diese zum Geständnis zwingen könne.

Das Amtsgericht war der Meinung, der Beklagte habe seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllte. Es zweifelte schon an der Aussage des Vaters und nachdem die Angehörigen die Tat bestritten hätten, so das Amtsgericht bleibe nur noch der Beklagte als Täter übrig.

Das Landgericht hat in der Berufungsverhandlung vom 18.3.2015 (Az. 21 S 9462/14) zwar die Wertung des Amtsgerichts als fehlerhaft eingestuft, dass dem Vater nicht Glauben geschenkt werden könne, das Urteil aber letztlich gehalten. Weil die Familienangehörigen die Tat bestritten hatten, habe der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Die einzig sinnvolle Schlussfolgerung, dass nämlich einer der Familienangehörigen vor Gericht nicht die Wahrheit gesagt hat, während der Beklagte in Bayern urlaubte, liess das Landgericht München nicht gelten. Die Berufung wurde deshalb abgewiesen. Der Fall belegt einmal mehr, dass das Landgericht München – ganz im Gegensatz zu den meisten anderen Landgerichten in Deutschland – bei seiner restriktiven Auslegung der sekundären Darlegungslast bleibt, die sich auch durch das Morpheus Urteil des BGH nicht grundlegend geändert hat. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

München, 20.03.2015


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