Abmahnung erhalten? Kostenlose Erstberatung unter 089 472 433

Urheberrechtlicher Schutz von Webdesign

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.1999 (JurPC Dokument 42/2000)

Mit Urteil vom 29.6.1999 hat das OLG Düsseldorf klargestellt, dass auch für das Design von Websites ein urheberrechtlicher Schutz in Frage kommt.

Das OLG Düsseldorf stellte in seinem Urteil zunächst einmal klar, (was heute eher selbstverständlich erscheint), dass die Formatierung und Übertragung von HTML-Code keine Ausdrucksform eines Computerprogramms darstellt. Allerdings kann auch das sogenannte Webdesign einen urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn jedenfalls die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist. Das OLG wertet diese Vorraussetzung aber eher restriktiv, es müsse zumindest „ein darstellerischer Gedanke in individuell eigentümlicher Weise zum Ausdruck“ kommen.

Anmerkung:

In der Rechtsprechung läßt sich leider ein eher restriktiver Trend feststellen, was die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von normalen Webdesign betrifft. Allerdings kann die Gesamtschau der Seite, die ja in der Regel aus vielen gestalterischen Elementen besteht, eine für den Designer günstigere Wertung begründen (eingehend zum ganzen: Bettinger/Leistner: Creating Cyberspace, CR 1999, Sonderbeilage S. 1-32). In Verletzungsprozessen wird hier in der Regel auch geprüft werden, in welchem Umfang ein „Kopierer“ das Design der fremden Website übernommen und es durch eigene gestalterische Elemente ergänzt hat.

Zusätzlichen Schutz kann man als Designer in der Regel sinnvollerweise über die Anmeldung des Designs als Geschmacksmuster erlangen.


Diesen Artikel teilen: