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Abmahnung Nümann Lang

 Sie wurden von den Rechtsanwälten Nümann Lang abgemahnt?

Nümann Lang mahnen aktuell für folgende Rechteinhaber ab, (wobei die Liste jeden Monat länger wird):

Aergo Trade GmbH, Matthew Tasa, Uptunes GmbH, David Vogt, Haschim Elobied, Gunnar Balinas-Olsson, Allan Eshuijs, Yann Peifer und Manuel Reuter, Lernhaus GmbH, ALCATECH GmbH & Co. KG, Autodata Ltd. UK, Fust, Wever & Co. GmbH, Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH, Torsten Stenzel Offshore Music Ltd., Andreas Donauer, Sebastian Wolter und Shaun Baker, Planet Music GbR und Tunnel Records GmbH.

In der Abmahnung werden Sie aufgefordert, die in der Anlage beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und den Betrag von 705,00 Euro als pauschalen Abgeltungsbetrages zu leisten.

Nümann Lang informiert Sie zu Beginn der Abmahnung darüber, dass seine Mandantschaft Urheberin eines Musikwerkes ist und zur Ermittlung und Dokumentation von Internet-Kriminalität ein spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen beauftragt habe, welches die Filesharingnetzwerke hinsichtlich rechtswidriger Angebote überwacht.

Nümann Lang gibt an, dass folgende Daten einer unautorisierten öffentlichen Zugänglichmachung festgestellt und beweissicher dokumentiert wurden:

Tat-Datum: xxx

Tat-Zeitpunkt: xxx

Dateiname: xxx

Hash-Wert: xxx

IP-Adresse: xxx

Internetprovider: xxx

Filesharing-Client: xxx

Sie erfahren weiter, dass beim Landgericht Köln ein Auskunftsanspruch gegenüber Ihrem Provider beantragt und erlassen wurde, so dass Nümann Lang Ihre Adresse auf diese Weise erhalten hat und somit zweifelsfrei feststehe, dass die Urheberrechtsverletzung von Ihrem Internetanschluss aus begangen wurde.

Nümann Lang erklärt, dass Sie in vollem Umfang für diese Rechtsverletzung verantwortlich seien, und das auch im Fall, dass die Rechtsverletzung von einer dritten Person begangen worden sein sollte.

Aber: Dieser Auffassung von Nümann Lang ist in der Form zu widersprechen. Ob und inwieweit ein Anschlussinhaber als Störer etwa für das Verhalten von Familienangehörigen oder Dritten haftet ist rechtlich stark umstritten und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand zur Störerhaftung finden Sie hier.

Nümann Lang erläutern Ihnen weiter, dass Sie die Gefahr der Wiederholung einer Verletzung nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen können.

Darüberhinaus seien Sie zur Erstattung der durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten verpflichtet und dazu kämen noch Schadensersatzansprüche.

Nümann Lang macht Ihnen deutlich, dass dieses Schreiben Ihnen die Möglichkeit einer endgültigen Erledigung ohne Gerichtsverfahren bieten soll und fordert Sie auf die beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer Frist datiert und unterschrieben zurückzuschicken, sowie einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 450,00 Euro zu überweisen, um die Geltendmachung vin weiteren Ansprüchen, sowie höheren Kosten zu vermeiden.

Von der Abgabe der beigelegten Unterlassungserklärung müssen wir dringend abraten, da ansonsten keine Verteidigung des Falles mehr möglich ist. Die Verteidigungsaussichten sollten vielmehr eingehend im Beratungsgespräch geprüft werden. Im Zweifelsfall würden wir Ihnen dazu raten, den Unterlassungsanspruch aber aus taktischen Erwägungen heraus durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen. Auch von der Zahlung des angesetzten Betrages müssen wir zunächst abraten.

Unter 2a) bis e) belehren Nümann Lang darüber, dass Sie auch für die Benutzung ihres Internetzuganges durch Dritte zur Haftung gezogen werden können, also auch dann stets und immer haften, wenn Sie selber gar nicht getauscht haben (sondern etwa Kinder und WG-Mitglieder).

Aber: Dieser Auffassung von Nümann Lang ist in der Form (s.o.) zu widersprechen. Ob und inwieweit ein Anschlussinhaber als Störer etwa für das Verhalten von Familienangehörigen oder Dritten haftet ist rechtlich stark umstritten und sollte im Einzelfall geprüft werden. Einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand zur Störerhaftung finden Sie hier

Unter 2.g) seines Schreibens teilt Nümann Lang mit, dass, sollten Sie das Vergleichsangebot von ? 450,00 nicht annehmen, folgende Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden können:

Schadensersatz mit einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 500,00 Euro, Rechtsanwaltskosten, die sich an dem Gegenstandswert der Abmahnung mit 10.500 ? orientieren und somit auf mindestens 683,80 Euro belaufen, zuzüglich der für das gerichtliche Auskunftsverfahren entstandenen Anwaltskosten und die Ermittlungs- und sonstigen Kosten in Höhe von 50,00 Euro.

Dabei behauptete Nümann Lang, dass eine Begrenzung der Abmahngebühr auf 100 Euro nach § 97 a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht käme, da weder ein „einfach gelagerter Fall“ noch eine „nur unerhebliche Rechtsverletzung“ vorliege.

Aber: Wird sind der Auffassung, dass die sog. Deckelung der Abmahnkosten auch in Ihrem Fall greift. Dass Nümanns Rechtsauffassung nicht zutreffend sein dürfte, können Sie hier genauer nachlesen.

Geht man einmal (wie wir) davon aus, dass die Deckelung der Abmahnkosten auch in Ihrem Fall greift, dann ist das Ihnen von Nümann Lang gemachte Pauschalangebot zur Abgeltung des Falles jedenfalls nicht günstig.

Zusammengefasst empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben und im Zweifel lieber eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung bei Nümann Lang einzureichen. Weiter sollte vor Annahme des von Nümann Lang angebotenen Vergleichs im Beratungsgespräch die Risiken besprochen werden.

Gerade bei der Kanzlei Nümann und Lang haben wir zudem in der Vergangenheit festgestellt, dass es zu Mehrfachabmahnungen gekommen ist, dass also Ihr Problem nicht durch die kommentarlose Zahlung und Unterzeichnung der Unterlassungserklärung gelöst wurde. Wurden also mehrere Musikstücke über Ihren Anschluss getauscht, so kann es teuer werden, wenn Sie nicht richtig reagieren. Denn der Abmahner Nümann Lang tendiert dazu, die Musik, die er bei Ihnen gefunden hat, „scheibchenweise“ jeweils mit separaten Abmahnungen geltend zu machen, um damit jeweils erneute Abmahnkosten zu produzieren. ABER: Dieser Strategie kann man mit einer eigenen Strategie zuvorkommen, indem man eine vorbeugende Unterlassungserklärung für die weiteren Abmahnungen abgibt

Insbesondere empfiehlt es sich schnell zu agieren um den finanziellen Schaden zu minimieren. Gerne unterstützen wir Sie beratend in diesem Zusammenhang. Rufen Sie uns einfach an: 089 47 24 33 oder schreiben Sie uns: bernhard.knies@new-media-law.net

Unsere vollständige Adresse:

Dr. Bernhard Knies & Dr. Albrecht Rechtsanwälte

Widenmayerstr. 34 – 80538 München

Tel.: 089 47 24 33

Fax: 089 470 18 11

Email: bernhard.knies@new-media-law.net

Ihr Ansprechpartner:

Ihr Ansprechpartner in Fragen des Filesharings ist Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit einer jahrelangen praktischen und wissenschaftlichen Erfahrung im Bereich des Musikrechtes, beginnend seit seiner Dissertation über die „Rechte der Tonträgerhersteller in internationaler und rechtsvergleichender Sicht“ (Beck Verlag 1999) und seit 2003 zahlreichen Publikationen und Interviews zum Thema Filesharing.


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