Abmahnung erhalten? Kostenlose Erstberatung unter 089 472 433

Sie wurden von den Rechtsanwälten Bindhardt & Lenz (früher Bindhardt & Fiedler) abgemahnt?

Bindhardt & Lenz mahnt zeitweise für Titel des Herrn Anis Mehamed Ferchichi, bekannt unter seinem Künstlernamen „Bushido“ ab.

In der Abmahnung werden Sie aufgefordert, die in der Anlage beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und den Betrag von bis zu 1.200,00 Euro als pauschalen Vergleichsbetrag zu zahlen.

Bindhardt & Lenz informiert Sie zunächst darüber, dass sein Mandant Herr Anis Mohamed Ferchichi, Künstlername „Bushido“, ihn mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt habe und eine Verletzung von Leistungsschutz- und Urheberrechten an geschützten Tonaufnahmen/Musikwerken über Ihren Internet-Anschluß festgestellt werden konnte.

 
Bindhardt & Lenz teilt unter 1.) mit, dass folgende Daten einer unauthorisierten öffentlichen Zugänglichmachung im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes festgestellt und beweissicher dokumentiert wurden:
Datum: xxx
 

Zeit: xxx

Upload: xxx

IP-Adresse: xxx

Original-Titel: xxx

Bindhardt & Lenz erklärt Ihnen sodann unter 2, dass sein Mandant Bushido die Rechte an diesem Musikstück besitzt und seinem Mandanten nun ein Unterlassungsanspruch gegen Sie zusteht. Bushido sei zudem eine Wortmarke und dürfe nicht ohne die Genehmigung seines Mandanten verwendet werden.

Sie erfahren weiter unter 3., dass beim Landgericht ein Auskunftsanspruch gegenüber Ihrem Provider geltend gemacht und Auskunft von diesem erteilt wurde, so dass Bindhardt & Lenz Ihre Adresse auf diese Weise erhalten hat.

Bindhardt & Lenz machen unter 4 rechtliche Ausführungen dazu, dass es ohne Belang sein, ob Sie selber getauscht haben oder ob Ihr Internet-Anschluß von Dritten (wie etwa Kindern) benutzt wurde. Sie selber würden in jedem Fall als Störer auf Unterlassung haften, wenn Sie Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen unterlassen hätten.

ABER: Ob und inwieweit ein Anschlussinhaber als Störer etwa für das Verhalten von Familienangehörigen oder Dritten haftet ist rechtlich stark umstritten und sollte im Einzelfall geprüft werden. Einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand zur Störerhaftung finden Sie hier.

 
Unter 5. fordert Sie Bindhardt & Lenz auf, Ihr rechtswidriges Verhalten zu unterlassen und Auskunft über die Herkunft der Werke zu erteilen.
Sofern auch Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, erläutert Bindhardt & Lenz Ihnen weiter, bestehe auch ein Schadensersatzanspruch seiner Mandantschaft im Wege der Lizenzgebühr, der allerdings erst nach vollständiger Auskunftserteilung benannt werden könne.
 
Unter 9) macht Ihnen Bindhardt & Lenz ein Angebot zur einvernehmlichen Regelung:
Zum einen sollen Sie die unter 1.) benannte Datei unverzüglich von Ihrem Computer entfernen, die beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer Frist datiert und unterschrieben an die Kanzlei zurückschicken, sowie einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 1.200,00 Euro zu überweisen, um die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen, sowie höheren Kosten zu vermeiden.
 

ABER: Von der Abgabe der beigelegten Unterlassungserklärung müssen wir dringend abraten, da sonst keine Verteidigung des Falles mehr möglich ist. Die Verteidigungsaussichten sollten vielmehr eingehend im Beratungsgespräch geprüft werden. Im Zweifelsfall würden wir Ihnen dazu raten, den Unterlassungsanspruch aber aus taktischen Erwägungen heraus durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen. Auch von der Zahlung des angesetzten Betrages würden wir zunächst abraten.

Zusammengefasst empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben und im Zweifel lieber eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung bei Bindhardt & Lenz einzureichen.

Insofern können Sie davon ausgehen, dass mit der einmaligen Verteidigung bzw. Zahlung des pauschalen Angebotes nicht alles erledigt ist, Sie vielmehr zusätzliche Abmahnung zu befürchten haben.

Insbesondere empfiehlt es sich schnell zu agieren um den finanziellen Schaden zu minimieren. Gerne unterstützen wir Sie beratend in diesem Zusammenhang. Rufen Sie uns einfach an: 089 47 24 33 oder schreiben Sie uns: bernhard.knies@new-media-law.net

Ihr Ansprechpartner:
Ihr Ansprechpartner in Fragen des Filesharings ist Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit einer jahrelangen praktischen und wissenschaftlichen Erfahrung im Bereich des Musikrechtes, beginnend seit seiner Dissertation über die „Rechte der Tonträgerhersteller in internationaler und rechtsvergleichender Sicht“ (Beck Verlag 1999) und seit 2003 zahlreichen Publikationen und Interviews zum Thema Filesharing.

© Dr. Bernhard Knies 2014

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