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Prozesserfolg gegen Baumgarten Brandt am AG Braunschweig

Mit Entscheidung vom 21.08.2015 (Az. 117 C 3682/14) hat das Amtsgericht Braunschweig zugunsten einer von unserer Kanzlei vertretenen Mutter zweier Kinder geurteilt.

Am 05.09.2010 war über das Internetanschluß der Beklagten ein Film in einer Tauschbörse verbreitet worden. Die Kanzlei Baumgarten Brandt hatte der Beklagten daraufhin eine Abmahnung wegen Filesharing zugestellt auf die die Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hat, allerdings ohne die Forderung nach Schadensersatz und Anwaltskosten zu begleichen, die dann – wie bei Baumgarten Brandt üblich – sehr spät im Jahr 2014 eingeklagt wurde.

Vor Gericht hat sich die Beklagte damit verteidigt, dass auch ihre damals knapp 19 jährige Tochter und ihr 15 Jahre alter Sohn Zugriff auf Netzwerk gehabt hätten. Sie habe beide Kinder zuvor altersgerecht belehrt, dass die Teilnahme an Tauschbörsen strikt untersagt sei. Nach Zugang der Abmahnung habe eines der Kinder unter Tränen zugegeben für die Tat verantwortlich zu sein. Die Beklagte meinte aber, nicht verpflichtet zu sein, den Namen des verantwortlichen Kindes preisgeben zu müssen um ihre sekundäre Darlegungslast zu erfüllen.

Das AG Braunschweig ist dieser Auffassung erfreulicherweise gefolgt. Es hat geurteilt:

„Sie hat explizit vorgetragen, dass eines ihrer beiden von ihr mit Namen und Geburtsdatum benannten Kinder die Verletzungshandlung zugestanden hat. Mehr ist ihr nicht abzuverlangen. Insbesondere kann ihr nicht zugemutet werden, entweder die Tochter oder den Sohn konkret der Tatbegehung zu bezichtigen. Das folgt bereits aus der ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begründenden engen verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Kind.“

Die Entscheidung ist zu begrüßen, anders als zuletzt das Landgericht München in der bekannt restriktiven Auslegung der sekundären Darlegungslast geurteilt hat, wird man zutreffender weise abgemahnte Eltern schon vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der Familie nicht verpflichten können, ihre jeweils verantwortlichen Kinder einer (ja auch strafrechtlich sanktionierten) Tat bezichtigen zu müssen, um einen Prozess gegen die Abmahnforderung zu gewinnen.


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