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Das AG München hat mit Urteil vom 29.06.2016, Az. 262 C 19677/15, die Klage eines von der Kanzlei rka Computerspielherstellers gegen einen von unserer Kanzlei vertretenen 73-jährigen Beklagten auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung zurückgewiesen, da es die sekundäre Darlegungslast seitens des Beklagten als erfüllt ansah. Dieser gab an, dass sein Enkel für die Rechtsverletzung durch ein Computerspiel verantwortlich sei, obwohl der Enkel dies bestritt.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Medienunternehmen und die Inhaberin an den Rechten eines Computerspieles, beschuldigte den Beklagten, der Internetanschlussinhaber war, ein Spiel am 24.10.2011 über seinen Internetanschluss Dritten zum Download über ein Filesharing-Netzwerk angeboten zu haben. Aufgrund dieses Vorwurfes forderte sie den Beklagten außergerichtlich zur Unterlassung sowie zur Leistung von Schadensersatz auf.

Der Beklagte gab die von ihm geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung von Schadensersatz.

Daraufhin beantragte die Klägerin kurz vor Verjährungsende am 29.12.2014 einen Mahnbescheid über einen Betrag in Höhe von 1.063,87 Euro, der sich aus den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie Schadensersatz zusammensetzte. Der Beklagte legte durch unsere Kanzlei Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Woraufhin die Klägerin klagte und ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erging, gegen das der Beklagte zulässig und erfolgreich Einspruch einlegte. Das AG München hob das Versäumnisurteil sodann auf und wies die Klage des Medienunternehmens vollumfänglich als unbegründet ab.

Entscheidungsbegründung

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sei und nachvollziehbar dargelegt habe, dass nur sein 13-jähriger Enkel als möglicher Alleintäter in Betracht komme.

Der Beklagte selbst gab an, keinen Computer zu besitzen. In seinem Haus lebten zusätzlich sein Sohn und sein zum Tatzeitpunkt 13-jähriger Enkel. Der Beklagte gab an, dass sein Sohn jedoch nie Tauschbörsen verwendet habe, und daher nur der 13-jährige Enkel für die Rechtsverletzung in Betracht komme. Der Enkel habe die Rechtsverletzung auf Nachfrage allerdings nicht gegenüber seinem Vater oder dem beklagten Großvater zugegeben. Der Beklagte gab zudem an, dass sein Enkel auch darüber belehrt worden war, dass er keine Tauschbörsen benutzen dürfe. Dieser Umstand konnte durch die Klägerin auch nicht widerlegt werden.

Diese Ausführungen wurden vom Enkel im Prozess bestätigt. Auch im Prozess bestritt der Enkel jedoch weiterhin die Tat begangen zu haben und wies daraufhin, dass auch manchmal Freunde zu Besuch gewesen seien, die den Tausch begangen haben könnten.

Das Gericht hielt den Enkel trotz Bestreitens der Tat im Wesentlichen für glaubhaft und kam zu der Überzeugung, dass eine Belehrung durch den Vater erfolgt worden war und der beklagte Großvater nicht der Täter der Verletzung gewesen sei.

Dabei berücksichtigte das Amtsgericht München insbesondere auch die Umstände des Einzelfalls, wie in diesem Fall das Alter des Beklagten, den Umstand, dass der Anteil an Computererfahrenen in dieser Altersklasse eher gering ist, sowie, dass ein 73-Jähriger nicht zu den typischen Nutzern des streitgegenständlich abgemahnten Computerspieles gehört.

Bewertung

Die Entscheidung des AG München ist zu begrüßen und zeigt, dass die nach der Rechtsprechung des BGH bestehende Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich auch für Rechtsverletzung verantwortlich zu zeichnen ist (vgl. etwa BGH, I ZR 75/14, Tauschbörse III) in der Praxis oft sehr fraglich sein kann. Denn sehr oft leben in einem Haushalt mehr als nur eine Person, insbesondere Kinder und Jugendliche sind nicht selten für Rechtsverletzungen verantwortlich.

Dabei war die Rechtsprechung in München in der Vergangenheit zumeist sehr streng in der Auslegung der sogenannten „sekundären Darlegungslast“. Auch im vorliegend zu entscheidenden Fall vor dem Amtsgericht München war die sogenannte sekundäre Darlegungslast von entscheidender Bedeutung. Danach muss der Beklagte (sehr) konkrete Umstände darlegen, die es möglich erscheinen lassen, dass sich der Geschehensablauf anders zugetragen hat. In der Entscheidung des BGH, I ZR 75/14 Tauschbörse III wies der BGH zudem explizit daraufhin, dass den Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast auch eine Nachforschungspflicht treffe. Mit dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung sollte der Entwicklung entgegengetreten werden, dass es einige Oberlandesgerichte in ihren Entscheidungen genügen ließen, wenn der Anschlussinhaber darlegen konnte, dass der Anschluss von mehreren Bewohnern genutzt wurde (so etwa das OLG Hamm (Beschluss vom 04.11.2013, Az.: 22 W 60/13), ohne hierfür konkrete Umstände darzulegen, die auf einen anderen Geschehensablauf hindeuten. Allerdings nimmt der BGH weiterhin an, dass zum Schutze des Familienfriedens gemäß Art. 6 GG gerade keine Pflicht dahingehend besteht, das Nutzungsverhalten von Familienangehörigen zu kontrollieren. Gerade vor diesem Hintergrund ist es jedoch fraglich, in welchem Umfang dann die Nachforschungspflicht zu erfolgen hat. Der BGH trägt mit seiner Rechtsprechung in diesem Bereich zu Rechtsunsicherheit bei.

Auch das AG München hatte bislang strenge Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast aufgestellt. Es wurde gefordert, dass der Beklagte konkret darlegen muss, dass die weiteren benannten Anschlussbenutzer auch tatsächlich Zugriff auf den Anschluss im Zeitpunkt der Tatbegehung hatten. Dies führte schon fast zu einer Beweislastumkehr und ist dem Beklagten – betrachtet man den Zeitraum von Tatbegehung bis zur Klage – meist nicht mehr ohne Weiteres möglich.

Insbesondere vor diesem Hintergrund ist das Urteil des AG München vom 29.06.2016 (Az. 262 C 19677/15) eine Seltenheit, da es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls die strengen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast insoweit aufweicht, als dass es auf den konkreten Vortrag, dass der Enkel zum Zeitpunkt der Tatbegehung auch wirklich im Haus des beklagten Großvaters war, verzichtet und vielmehr aus einer Betrachtung der Gesamtumstände zu der Überzeugung kommt, dass eine Tatbegehung durch den 73-jährigen Großvater den Umständen nach auszuschließen ist.


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