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Ein jahrelanger Clinch zwischen der GEMA und Youtube ist am 01. November 2016 durch eine gütliche vertragliche Einigung beigelegt worden. Die GEMA und Youtube haben sich auf einen Lizenzvertrag geeinigt und legen damit zahlreiche Rechtsstreitigkeiten bei, die teils schon bis zum Bundesgerichtshof geführt, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden waren (so gibt es ein Unterlassungsverfahren, und eine Revision gegen das Urteil des OLG Hamburg und ein Schadensersatzverfahren das in München geführt wurde und eine Revision gegen das Urteil des OLG München).

Nutznießer der Einigung sind in erster Linie die von der GEMA vertretenen Urheber, also die Komponisten und Textdichter, denn diese erhalten nach den Bestimmungen des bisher nicht veröffentlichten Lizenzvertrages jetzt Geld, wenn ihr Repertoire auf Youtube wiedergegeben wird. Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG), sieht vor, dass die Urheber für die Nutzung ihrer Werke angemessen zu vergüten sind. Und das gilt eben auch für die Komponisten und Textdichter, deren Werke massenhaft auf Youtube verwertet werden.

Wo lag das rechtliche Problem?

Solche Lizenzverträge, wie den mit Youtube vereinbarten, hat die GEMA in der Vergangenheit schon mit unzähligen anderen gewerblichen Nutzern von Musik geschlossen. Radio- und Fernsehsender zahlen ebenso wie Diskotheken, Lokale und Fitnessstudios Lizenzen an die GEMA, wenn sie deren Repertoire nutzen und Musik für ihre Kunden oder Zuschauer spielen. Die GEMA und Youtube waren sich aber eben gerade nicht einig, ob Youtube denn eigentlich im rechtlichen Sinne für die Nutzung der Musik zahlen musste, weil Youtube der Meinung war, dass der Dienst ja selber gar nicht der Verwerter ist weil es selber keinen Content einstellt, sondern nur seine User auf Youtube Videos hochladen. Deswegen hatte Youtube immer wieder vor Gericht damit argumentiert, dass Youtube selber gar nicht der eigentliche Nutzer der Musik sei, sondern eben seine User, die dann auch die GEMA Gebühren zu zahlen hätten. Die GEMA selber war anderer Meinung und verwies darauf, dass Youtube ja durch die Werbung neben oder vor den Videos Geld verdiene, und schon deshalb auch die GEMA Gebühren zahlen müsse.

Was bedeutet das für die Nutzer?

Für die Nutzer von Youtube hat die Einigung auch positive Auswirkungen: Die lästigen Sperrtafeln mit dem Hinweis, dass das angeklickte Video in Deutschland aufgrund offener rechtlicher Fragen nicht abgespielt werden kann, die wohl jeder schon einmal gesehen hat, der sich Musik auf Youtube anhört, entfallen künftig. Die Nutzer von Youtube können jetzt also alle Musikvideos sehen. Das gilt nicht nur für den heute schon bestehenden werbefinanzierten Dienst von Youtube sondern auch für einen „Subscription Service“ also kostenpflichtige Kanäle, die Youtube etwa heute schon in den USA anbietet, und künftig dann auch in Deutschland anbieten könnte.

Darf man jetzt als „aktiver Youtuber“ alle Musik einfach auf Youtube hochladen?

Nein, so einfach ist die Rechtslage leider nicht, denn die GEMA verfügt nur über bestimmte Rechte, nämlich die der Komponisten und Textdichter von musikalischem Repertoire. Ein wichtiger Player in der Musikindustrie sind aber insbesondere die Tonträgerhersteller, also die großen Labels wie Sony Music, Universal Music oder Warner, die basierend auf den Werken der Textdichter und Komponisten mit bekannten Künstlern Tonaufnahmen, also CDs erstellen und in den Handel bringen und verwerten. An diesen CDs (und MP3s) haben die Tonträgerhersteller nach § 85 UrhG ein eigenes Recht mit dem sie darüber bestimmen dürfen, wie und wo ihre Tonträger genutzt werden dürfen.

Darf man Youtube Videos auf eigenen Websites „framen“ oder einbetten?

Mit einem „Frame-Link“ kann man Youtube Videos recht einfach auf der eigenen Website „einbetten“, so dass das eingebettete Video dann auf der eigenen Website zu sehen ist und dort auch abgespielt werden kann. Solch ein eingebettetes Youtube Video sehen Sie etwa auch oben mit unserem Video Kommentar, den wir in unserem Youtube-Channel hochgeladen haben. Doch ist das rechtlich zulässig? Die spannende Rechtsfrage war lange Zeit heiss umstritten. Wir waren immer schon der Meinung, dass das rechtlich zulässig sein muss. Unsere Kanzlei hat hierzu ein Musterverfahren geführt, den „Bestwater“ Fall, bei dem der EuGH schließlich unsere Rechtsauffassung bestätigt hat (EuGH C 348/13 vom 21. Oktober 2014: Framing ist keine Urheberrechtsverletzung).

Das Statement der GEMA:

Die GEMA begrüßt die Einigung mit Youtube, weist aber auch auf die weiterhin unterschiedlichen Rechtsauffassungen der beiden Seiten hin und hält es deshalb für sinnvoll, dass der Gesetzgeber die Rechtlage abschließend klärt. Die GEMA hat auch noch einen „Fact-Sheet“ zur Einigung veröffentlicht. Der Lizenzvertrag selber soll aber wohl nicht veröffentlicht werden.


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