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Die „automatische“ Erstellung einer Datenschutzerklärung über den Generator von AdSimple ist offenbar nach wie vor beliebt. Sie ist eigentlich grundsätzlich auch umsonst, wenn man jedenfalls – wie von AdSimple gefordert – einen Werbelink einfügt und als Quelle des Textes auf AdSimple verweist. Viele Internetnutzer „vergessen“ aber bei dem Einfügen des vom AdSimple Generator letztlich automatisch erstellten Textes den von AdSimple geforderten Link einzubauen. In machen Fällen, die wir hier bearbeitet haben, ist der Link beim Kopieren des Textes auch schlicht verlorengegangen. Auf dem (heute) neu gestalteten Webauftritt des AdSimple-Generators ist es allerdings sehr deutlich von AdSimple vermerkt, dass die kostenlose Variante des Datenschutzgenerators nur dann genutzt werden darf, wenn Quellverweis und Links so eingefügt werden, wie von AdSimple gefordert.

AdSimple kontrolliert immer noch vermutlich per Google Suche, ob die „Kostenlos“-Nutzer ihres Dienstes tatsächlich die Links, wie von AdSimple gefordert, eingebaut haben. Fehlen diese Links und der Quellverweis, so kann man relativ schnell eine Abmahnung von AdSimple bekommen, die heute aber nur noch von AdSimple selber und per Email verschickt wird.

Ab 2020 hatte das österreischen Unternehmen aus Gänsdorf die Münchner Kanzlei Kuntze – Mayer & Beyer mit der Abmahnung von Websitebetreibern beauftragt, die den Link und den Quellverweis nicht eingefügt hatten. In den „alten“ per Post verschickten Abmahnungen wurde eine Unterlassungserklärung und anfangs ein Vergleichbetrag von € 1.500,00 gefordert. Die Kanzlei berief sich in ihrer Abmahnung für AdSimple zum einen auf eine in den Raum gestellte Verletzung des Urheberrechts an den Texten der Datenschutzerklärung aus AdSimples Generator und zum anderen darauf, dass die Nutzer, die Link und Quellverweis nicht eingefügt hatten, gegen die AGBs von AdSimple verstoßen hätten.

Ob die automatisierten Texte aus dem Generator von AdSimple aber tatsächlich die für das Urheberrecht notwendige Schöpfungshöhe erreicht haben, war schon eingangs fraglich. Denn nicht jeder geschriebene Text ist automatisch als Werk im Sinne des Urheberrechts geschützt. Und auch ein Verstoß gegen die AGBs von AdSimple lag in vielen Fällen nicht vor, weil der Nutzer dazu den AGBs hätten zustimmen müssen und viele den Text der Datenschutzerklärung einfach von Dritten kopiert hatten.

Gegen die Abmahnungen der Kanzlei Kuntze Meyer & Bayer für AdSimple hatten wir zahlreiche Websitebetreiber verteidigt, bis AdSimple dann irgendwann dazu übergegangen ist, die behaupteten Rechtsverstöße nur noch selber und auch nur noch per Email geletend zu machen, vermutlich aus Kostengründen. Die Emails sind wesentlich kürzer gehalten, als die alte schriftliche Abmahnung. Und AdSimple ist bei seiner Schadensersatzforderung auch deutlich billiger geworden. Das Unternehmen fordert (Stand Mai 2020) „nur“ noch € 499,00 netto als pauschalen Schadensersatz. Die Lizenz kann man praktisch gleich als „Lifetime“ erwerben, der Fall hat sich dann aus AdSimples Sicht erledigt.

Auch heute noch kann man gegen die Abmahnung rechtlich argumentieren, wenn man das möchte und etwa die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Texte in Frage stellen oder bestreiten, dass man AdSimples AGBs zugesteimmt haben sollte. Man könnte auch immer noch vorsorglich eine Unterlassungserklärung abgeben um seine Risiken zu minimieren, falls man nicht auf die Forderungen von AdSimple eingehen will.

Wie sollte man nun auf die neue „Email Abmahnung“ von Adsimple reagieren?

Was droht, wenn man nicht bezahlt? Schon die ursprünglich von AdSimple beauftragte Münchner Kanzlei hatte immer wieder in den Raum gestellt, dass man klagen werden, wenn sich die Betroffenen Abgemahnten nicht mit AdSimple einigen würden. Zwischenzeitlich hat AdSimple offenbar im ein oder anderen Fall geklagt und auch gewonnen etwa in einem Fall nach eigenen Aussagen des Unternehmens per Anerkenntnisurteil. Das hier zitierte Urteil etwa des LG München I lässt sich allerdings leider nicht im Originaltext abrufen, auch bei den weiteren von AdSimple zitierten Urteilen in eigener Sache fehlt der vollständige Text. Man wird aber wohl davon ausgehen müssen, dass es hier tatsächlich zu Rechtsstreitigkeiten gekommen ist, die zugunsten von AdSimple ausgegangen sind.

Was bedeutet das für die eigene Taktik zur Verteidigung?

Wer wirklich auf „Nummer sicher“ gehen möchte, dem bleibt nichts anderes übrig, als zu bezahlen oder wenigstens zu verhandeln. Denn falls AdSimple dann irgendwann auch in seinem Fall klagen sollte, kann es natürlich auch wieder erheblich teurer werden für den Abgemahnten.

Andererseits handelt es sich bei den von AdSimple zitierten Urteilen ganz offenbar nur um vereinzelte Fälle. Es bleibt insofern abzuwarten, ob das Unternehmen die sicherlich in die tausenden gehenden Abmahnfälle, die es ausgesprochen hat, auch auf breiter Front einklagen kann, so wie das etwa die Abmahnkanzlei von Frommer.legal in den Abmahnfällen Filesharing bewerkstelligt hat. Wer einen gewissen „Sportsgeist“ an den Tag legt, kann das also durchaus auch erst einmal „aussitzen“, also darauf setzen, dass sein Fall in der Masse der AdSimple Abmahnungen nicht verklagt werden wird.


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