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Abmahnung Denecke, von Haxthausen & Partner

Sie wurden von den Rechtsanwälten Denecke und von Haxthausen abgemahnt?

I. Firmen, die Denecke und von Haxthausen vertritt

Denecke und von Haxthausen mahnen aktuell für die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH und die Kunstflug Entertainment GmbH ab.

II. Inhalt der Abmahnung

In der Denecke von Haxthausen Abmahnung werden Sie aufgefordert, die in der Anlage beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und einen pauschalen Vergleichsbetrag von 480,00 Euro zu bezahlen.

Denecke und von Haxthausen informieren Sie zu Beginn der Abmahnung darüber, dass an einem bestimmten Tag, zu einer bestimmten Uhrzeit beweissicher protokolliert wurde, dass ein bestimmter Titel über Ihren Internetanschluss zum Download angeboten wurde. Diese Angaben werden durch einen Auszug aus dem Protokoll belegt.

Denecke und von Haxthausen erklären Ihnen, dass die Ihnen zu diesem Zeitpunkt zugewiesene IP-Adresse Sie als Anschlussinhaber identifiziere, die hierzu verwendete Software ist gutachterlich geprüft und bei Gericht für die Beweissicherung anerkannt.

Sie erfahren weiter, dass beim Landgericht ein Auskunftsanspruch gegenüber Ihrem Provider beantragt und erlassen wurde, so dass Denecke und von Haxthausen Ihre Adresse auf diese Weise erhalten.

Durch das Bereitstellen der zum Download angebotenen Datei haben Sie das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach dem Urhebergesetz verletzt.

Denecke und von Haxthausen legen dar, dass Sie die Rechtsverletzung unabhängig davon, ob diese von Ihnen oder einem Dritten begangen wurde, zu vertreten haben, da jedenfalls eine Störerhaftung Ihrerseits anzunehmen sei.

ABER: Dieser Auffassung von Denecke und von Haxthausen ist in der Form zu widersprechen. Ob und inwieweit ein Anschlussinhaber als Störer etwa für das Verhalten von Familienangehörigen oder Dritten haftet ist rechtlich stark umstritten und sollte im Einzelfall geprüft werden. Einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand zur Störerhaftung finden Sie hier.

Unter 1. auf Seite 2 der Abmahnung fordern Sie Denecke und von Haxthausen auf, die Beeinträchtigung zu beseitigen, indem Sie dafür Sorge tragen, dass ein Zugriff auf die Datei im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung nicht mehr möglich ist.

Des Weiteren machen Denecke und von Haxthausen unter 2. den gegenüber Ihnen bestehenden Unterlassungsanspruch geltend, dem Sie nur durch die Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung beikommen könnten. Sie werden aufgefordert die beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer Frist datiert und unterschrieben an Denecke und von Haxthausen zurückzuschicken.

Hiervon müssen wir dringend abraten, da ansonsten keine Verteidigung des Falles mehr möglich ist. Die Verteidigungsaussichten sollten vielmehr eingehend im Beratungsgespräch geprüft werden. Im Zweifelsfall würden wir Ihnen dazu raten, den Unterlassungsanspruch aber aus taktischen Erwägungen heraus durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen.

Unter 3. fordern Denecke und von Haxthausen von Ihnen die Kompensation des Schadens, der sich aus der Schadensersatzforderung (a)) und den Anwaltskosten (b)) zusammensetzt. Denecke und von Haxthausen erklären Ihnen, dass sich der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie berechnet und dies für Sie bedeutet, dass die Lizenzgebühr deutlich höhere Kosten bei Ihnen auslösen würde, als der angebotene pauschalierte Schadensersatz.

Sodann gehen Sie auf die von Ihnen angeblich geschuldeten Anwaltskosten ein und erklären, dass sich diese an dem regelmäßigen Gegenstandswert der Abmahnung mit 10.000 ? orientieren, Sie somit einen Betrag in Höhe von 651,80 Euro zzgl. USt, zu erstatten hätten.

Denecke und von Haxthausen behaupten weiter, dass die so genannte Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro nach § 97 a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht käme, da beim Filesharing kein einfach gelagerter Fall i.S.d. Norm vorliege. Darüber hinaus stelle urheberrechtsverletzendes Filesharing grundsätzliche eine erhebliche Rechtsverletzung dar. ABER: Dass dieses Rechtsauffassung nicht zutreffend sein dürfte, können Sie hier nachlesen.

Denecke und von Haxthausen bieten Ihnen unter 3. c) sodann an im Falle einer zügigen gütlichen Erledigung der Angelegenheit eine pauschale Vergleichszahlung in Höhe von lediglich 480,00 Euro zu leisten, mit der sämtliche Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche abgegolten seien.

ABER: Geht man einmal (wie wir) davon aus, dass die Deckelung der Abmahnkosten auch in Ihrem Fall greift, dann ist das Ihnen von Denecke und von Haxthausen gemachte Pauschalangebot zur Abgeltung des Falles jedenfalls nicht günstig.

Unter 4. werden die von Ihnen geforderten Handlungen nochmals zusammengefasst und Ihnen mitgeteilt, dass Sie, sollten Sie diesen Forderungen nicht nachkommen, mit der gerichtlichen Durchsetzung rechnen müssen und dadurch auch mit wesentlich höheren Kosten.

III. Was sollten Sie tun?

Zusammengefasst empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben und im Zweifel lieber eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung bei Denecke und von Haxthausen einzureichen. Weiter sollte vor Annahme des von Denecke und von Haxthausen angebotenen Vergleichs im Beratungsgespräch die Risiken besprochen werden.

Ausführliche allgemeine Hinweise zum Thema finden Sie in unserer Rubrik

Beratung Filesharing.

Insbesondere empfiehlt es sich schnell zu agieren um den finanziellen Schaden zu minimieren. Gerne unterstützen wir Sie beratend in diesem Zusammenhang. Rufen Sie uns einfach an: 089 47 24 33 oder schreiben Sie uns: bernhard.knies@new-media-law.net

Unsere vollständige Adresse:

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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Fax: 089 470 18 11

Email: bernhard.knies@new-media-law.net

Ihr Ansprechpartner:

Ihr Ansprechpartner in Fragen des Filesharings ist Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit einer jahrelangen praktischen und wissenschaftlichen Erfahrung im Bereich des Musikrechtes, beginnend seit seiner Dissertation über die „Rechte der Tonträgerhersteller in internationaler und rechtsvergleichender Sicht“ (Beck Verlag 1999) und seit 2003 zahlreichen Publikationen und Interviews zum Thema Filesharing.


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