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Neuer Prozesserfolg gegen Baumgarten Brandt: Mit Urteil vom 26.03.2015 Az. 243 C 19271/14 hat das Amtsgericht München erneut seine Linie bestätigt, dass auf Filesharing Fällen die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 102 S. 1 UrhG, 195 BGB Anwendung findet und nicht – wie von einigen Abmahnkanzleien immer wieder behauptet – die 10 jährige Verjährungsregel des § 102 S. 2 UrhG iVm § 852 S. 2 BGB. Im Falle des Urteils des AG München war die Abmahnkanzlei Baumgarten Brandt damit gegen unseren Mandanten unterlegen, der sich erfolgreich auf die dreijährige Verjährung der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche berufen hatte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Ebenso wie in zahlreichen anderen Fällen, hatte die Kanzlei Baumgarten Brandt auch in diesem Fall Ansprüche geltend gemacht, die zumindest in der dreijährigen Verjährungsfrist knapp verjährt waren.

Um die prozessuale Niederlage zu vermeiden, hatten Baumgarten Brandt damit argumentiert, dass die Ansprüche erst innerhalb zehn Jahren verjähren und sich dabei auf das Urteil des BGH v. 27.10.2011 – I ZR 175/10 (GRUR 2012, 715) berufen. Im Falle des BGH war es allerdings um eine Musikwiedergabe auf einem Weihnachtsmarkt gegangen. Das Amtsgericht München führte zu diesem Argument zutreffend aus:

Bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken auf einem Weihnachtsmarkt ist in diesem Fall der Gebrauch auf Seiten des Schädigers vermögensrechtlicher Natur. Bei dem Weihnachtsmarkt handelt es sich um eine Veranstaltung mit Verkaufsmöglichkeiten, die umso erfolgreicher verläuft, je mehr Publikum anwesend ist. Durch die Musikwiedergabe und die damit verbundene Attraktikvitätserhöhung der Veranstaltung soll eine vermehrte Publikumspräsenz erreicht werden. Die Veranstalterin hat deshalb einen vermögensrechtlichen Vorteil durch den illegalen Gebrauch von Musikwerken erhalten (…)

Anders – so das AG München verhalte es sich aber bei dem illegalen Angebot von Musik (oder wie hier Filmwerken) in Torrents. Denn der Schädiger nimmt beim Download in der Tauschbörse ja nur in Kauf, dass andere Teilnehmer während seines Downloads in der Lage sind, das Werk von ihm herunter zu laden.

Der Schädiger hat in diesem Fall aber – anders als bei der Wiedergabe von geschützten Werken auf einer öffentlichen Veranstaltung – gerade keinen eigenen Vorteil davon, dass andere Internetnutzer nunmehr auf das geschützte Werk zugreifen können.

Die jüngste Entscheidung des AG München ist zu begrüßen, sie liegt auf einer Linie mit der wohl inzwischen ganz herrschen Meinung bei den befassten Amtsgerichten (vgl. etwa AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 – Az. 38 C 362/14), AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 – Az. 148 C 31/14), AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 – Az. 17 C 1378/14), AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 – Az. 3b C 169/14), AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 – Az. 42 C 230/14), AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 – Az. 142 C 486/14), AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 – Az. 3c C 96/14) (Anlage 1), AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 – Az.42 C 481/14), AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 – Az. 42 C 483/14), AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 – Az. 42 C 368/13), AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 – Az. 424 C 7759/14), AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 – Az. 410 C 625/14), AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 – Az. 57 C 15659/13), AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 – Az. 32 C 2305/14 (84) AG Hamburg (Urteil vom 07.02.14, Az. 9 C 103/13).

Auch im Sinne des Verbraucherschutzes ist diese Linie der Amtsgerichte äußerst sinnvoll: Die Rechteinhaber und ihre Bevollmächtigten sollten dazu angehalten werden abgemahnte Verbraucher – wenn überhaupt – dann doch zeitnah zu verklagen, denn je länger die abgemahnten Sachverhalte zeitlich zurück liegen, desto schwieriger wird es für den jeweiligen Beklagten im Rahmen seiner Verteidigung seine sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, also zu beweisen, dass andere Dritte Personen für die Tat als Täter in Betracht kommen.


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