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AG Passau – Dreijährige Verjährungsfrist bei Filesharing-Forderungen und Anforderungen an die Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Passau (Urt. v. 03.07.2015 – 18 C 1968/14)

verjähren Filesharing-Forderungen innerhalb von 3 Jahren. Für die Hemmung der Verjährung durch die Zustellung eines Mahnbescheids ist erforderlich, dass die geltend gemachten Forderungen ausreichend individualisiert werden.

Sachverhalt:

Der Beklagte wurde von der Klägerin, die die Rechte an einem Filmwerk innehat, am 25.03.2010 abgemahnt. Über den Internetanschluss des Klägers sei dieser Film angeblich am 28.11.2009 auf einer Filesharing-Plattform angeboten worden.

Der Beklagte wurde in der Abmahnung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der fiktiven Lizenzgebühr und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten i.H.v. insgesamt 850,00 € aufgefordert, was dieser jedoch verweigerte.

Auf Antrag der Klägerin erließ das AG Euskirchen einen Mahnbescheid. In diesem ist unter Ziffer I. die Hauptforderung über 850,00 € mit „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Urheberrechtsverletzung vom 25.03.2010“ bezeichnet. Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte am 17.09.2013, der Beklagte legte jedoch Widerspruch ein und berief sich dabei auf Verjährung der geltend gemachten Ansprüche.

Entscheidung des Gerichts:

Das AG Passau hat die Klage abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin bestehe nicht, da die Ansprüche verjährt seien.

Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen verjähren nach § 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB in 3 Jahren. Die Frist beginnt nach § 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die 3-jährige Verjährungsfrist gelte nicht nur für den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, sondern auch für die fiktive Lizenzgebühr.

Nach § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 S. 1 BGB hat der Verletzer zwar auch noch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs dem Berechtigten dasjenige nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, was er durch die Rechtsverletzung auf dessen Kosten erlangt hat. Dieser Anspruch verjährt nach § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 S. 2 BGB innerhalb von 10 Jahren nach Entstehung des Anspruchs.

Die Regelung des § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB finde jedoch bei Filesharing-Fällen keine Anwendung, da der Benutzer von Filesharing-Plattformen nichts erlange. Da bei der Klägerin die unentgeltliche Zugänglichmachung des Filmwerks auf einer Filesharing-Plattform nicht lizenziert werden könne, habe der Beklagte keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. Weiterhin komme es den Benutzern von Filesharing-Plattformen in erster Linie darauf an, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch herunterzuladen. Dass dabei anderen Nutzern der Download der bereits übertragenen Dateifragmente ermöglicht werde, sei lediglich eine Nebenfolge, die in Kauf genommen werde. Schließlich fehle es an einer Bereicherung in Höhe der Lizenzgebühr, da es gerade das Wesen von Filesharing-Systemen sei, die Inhalte kostenfrei zu verbreiten.

Die Verjährungsfrist sei damit am 31.12.2013 um 24.00 Uhr abgelaufen.

Auch durch die Zustellung des Mahnbescheids am 17.09.2013 sei die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Erforderlich sei nämlich eine hinreichend konkrete Bezeichnung der Ansprüche im Mahnbescheid, woran es im konkreten Fall fehle.

Die Bezeichnung der Forderung als „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Urheberrechtsverletzung vom 25.03.2010“ stelle keinen hinreichend klaren Bezug zur Abmahnung vom 25.03.2010 her. Dieses Schreiben hätte keinen „Unfall“ zum Gegenstand gehabt, weiterhin sei weder das Aktenzeichen noch ein Hinweis auf das Schreiben enthalten. Zudem ereigne sich die Urheberrechtsverletzung am 28.11.2009 und nicht am 25.03.2010. Auch sei nicht ersichtlich, wie sich der geforderte Betrag von 850,00 € zusammensetze. Zu berücksichtigen sei ferner, dass nach einer Zeitspanne von knapp dreieinhalb Jahren bis zur Zustellung des Mahnbescheids von dem Empfänger nicht erwartet werden könne, diesen ohne Weiteres einem konkreten Anwaltsschreiben zuzuordnen.

Bewertung:

Der Entscheidung des AG Passau ist vollumfänglich zuzustimmen.

Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Forderungen verjähren auch nach unserer Ansicht innerhalb von 3 Jahren, da der Benutzer der Filesharing-Plattform sich keine Lizenzgebühren erspart, die er dem Rechteinhaber nach § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 S. 1 BGB ersetzen müsste. Daran hat auch die vor kurzem veröffentlichte Entscheidung „Motorradteile“ des Bundesgerichtshofs (BGH) nichts geändert, da diese einen anderen Sachverhalt betraf (Urt. v. 15.01.2015 – I ZR 148/13, siehe dazu auch unseren Kommentar). Auch das Landgericht (LG) Bielefeld geht von einer 3-jährigen Verjährungsfrist aus (Beschl. v. 06.02.2015 – 20 S 65/1), während das LG Frankfurt a.M. hingegen in einer kürzlich ergangenen Entscheidung eine 10-jährige Verjährungsfrist angenommen hat (Urt. v. 08.07.2015 – 2-06 S 21/14).

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 17.10.2000 – XI ZR 312/99) ist für die Hemmung der Verjährung durch die Zustellung eines Mahnbescheids hinreichende Individualisierung der Forderungen nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderlich. Der Schuldner soll erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, damit er entscheiden kann, ob er sich dagegen zur Wehr setzen will oder nicht. Eine pauschale oder unzutreffende Bezeichnung des Anspruchs, wie dies im konkreten Fall erfolgt ist, reicht dafür nicht aus.


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