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Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Verjährung von urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchen und die Auswirkungen auf Filesharing-Forderungen: Verjährung innerhalb von 3 oder 10 Jahren?

In einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 15.01.2015 – I ZR 148/13 – Motorradteile) hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass bei Urheberrechtsverletzungen auch nach Eintritt der Regelverjährung von 3 Jahren noch Schadensersatz in Höhe der fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden kann.

Der Beklagte hatte einen Handel für Motorradteile betrieben und dafür auf seiner Internetseite urheberrechtlich geschützte Fotos der angebotenen Produkte eingestellt, ohne dafür die erforderlichen Nutzungsrechte zu besitzen. Der Fotograf forderte von dem Beklagten Schadensersatz für die Nutzung der Bilder in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Der Beklagte hat sich gegen die Forderung mit dem Argument gewehrt, dass der Schadensersatzanspruch bereits verjährt sei.

Das Landgericht (LG) Stuttgart (Urt. v. 06.09.2012 – 17 O 453/11) und das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Urt. v. 26.06.2013 – 4 U 156/12) haben als Vorinstanzen die Klage aufgrund der eingetretenen Verjährung abgewiesen. Der BGH hat hingegen dem Kläger Recht gegeben.

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen beträgt nach § 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB 3 Jahre. Die Frist beginnt nach § 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Nach § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 S. 1 BGB hat der Verletzer jedoch auch noch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs dem Berechtigten dasjenige nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, was er durch die Rechtsverletzung auf dessen Kosten erlangt hat. Dabei handelt es sich nicht um einen Bereicherungs-, sondern einen Schadensersatzanspruch (sog. Restschadensersatzanspruch). Die Verweisung auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften in § 852 S. 1 BGB bezieht sich daher lediglich auf den Umfang des Anspruchs, insbesondere auf die Regelung des § 818 BGB. Das durch die Rechtsverletzung „Erlangte“ liegt in dem Gebrauch des geschützten Rechts. Da die Vorteile aus dem Gebrauch eines Rechts jedoch nicht in natura herausgegeben werden können, ist nach § 818 Abs. 2 BGB dessen Wert zu ersetzen, wobei wie beim Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG auf eine angemessene Lizenzgebühr abzustellen ist. Der Restschadensersatzanspruch aus § 852 S. 1 BGB verjährt nach § 852 S. 2 BGB grundsätzlich innerhalb von 10 Jahren nach Entstehung des Anspruchs.

Die Entscheidung des BGH enthält in Bezug auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen keine neuen Erkenntnisse. Bereits im Jahr 2011 hatte der BGH (Urt. v. 27.10.2011 – I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt) ähnliches entschieden. In dem dort verhandelten Fall hatte ein Veranstalter bei seinen Veranstaltungen Musikstücke aus dem Repertoire der GEMA ohne deren Zustimmung öffentlich wiedergegeben.

Ob die genannten Entscheidungen des BGH, wie von einigen Abmahnkanzleien behauptet wird, auch auf Filesharing-Forderungen Anwendung finden, sodass auch hier von einer 10-jährigen Verjährungsfrist auszugehen ist, ist äußerst fraglich.

Festzuhalten ist zunächst, dass beim Filesharing über Peer-to-Peer-(P2P)-Tauschbörsen im Rahmen des Downloads einer Datei diese auch zugleich den anderen Teilnehmern der Tauschbörse zur Verfügung gestellt wird. Dies stellt eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG dar, die grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist. Regelmäßig werden in den Filesharing-Fällen Forderungen nicht wegen des Downloads, sondern dieses Uploads geltend gemacht.

Der Unterschied zu den BGH-Entscheidungen liegt beim Filesharing jedoch darin, dass eine Nutzung in Tauschbörsen bei den Rechteinhabern i.d.R. gar nicht lizenziert werden kann. Der Nutzer einer Tauschbörse könnte daher, selbst wenn er wollte, keinen entsprechenden Lizenzvertrag mit dem Rechteinhaber für die öffentliche Zugänglichmachung der Inhalte schließen. Aus diesem Grund erspart sich der Nutzer einer Tauschbörse auch keine Lizenzgebühren, die er dem Rechteinhaber ersetzen müsste.

Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Forderungen verjähren daher nach unserer Ansicht auch weiterhin innerhalb von 3 Jahren. Diese Beurteilung ist auch bei den Instanzgerichten die vorherrschende Meinung (zuletzt etwa LG Bielefeld, Beschl. v. 06.02.2015 – 20 S 65/14). Auch der BGH ging in einem der drei „Tauschbörse“-Fälle (Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14 – Tauschbörse I–III) davon aus, dass die Ansprüche bei beim Filesharing innerhalb von 3 Jahren verjähren (siehe dazu unseren Terminsbericht zu den Verfahren). Eine schriftliche Urteilsbegründung steht allerdings noch aus.


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