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BGH Bestwater I ZR 46/12

Am 09.07.2015 um 10 Uhr verhandelt der BGH erneut über das von unserer Kanzlei betriebene Bestwater Verfahren.

Im Verfahren geht es um die Frage, ob das Einbetten von fremden Videos, die von Dritten etwa auf Youtube eingestellt wurden, in die eigene Website per „Framing“ eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Die spannende Rechtsfrage betrifft insbesondere die heute sehr beliebten Video-Frames, die zahllose Nutzer täglich in sozialen Netzwerken wie Facebook posten, um mit ihren Freunden auf Ihrem Profil etwa auf Youtube gehostete Videos zu teilen.

Der BGH hatte in der letzten Verhandlung unseres Falles am 18.04.2013 noch dazu tendiert, das Framing als erlaubnispflichtig im Sinne einer Öffentlichen Wiedergabe anzusehen. Er hat diese Frage dann per Beschluss vom 10. April 2014 dem EuGH vorgelegt.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (C-348/13) hat der EuGH aber erfreulicherweise unsere Auffassung bestätigt, dass framende Links, die – wie hier auf ein in Youtube verfügbares Video gesetzt wurden – keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft darstellen, jedenfalls solange sich diese Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wendet und keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird.

Der BGH wird nun morgen erneut über das Verfahren beraten. Wir werden darüber weiter berichten.


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