Sie wurden von den Rechtsanwälten Bindhardt & Lenz (früher Bindhardt & Fiedler) abgemahnt?
Bindhardt & Lenz mahnt zeitweise für Titel des Herrn Anis Mehamed Ferchichi, bekannt unter seinem Künstlernamen „Bushido“ ab.
In der Abmahnung werden Sie aufgefordert, die in der Anlage beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und den Betrag von bis zu 1.200,00 Euro als pauschalen Vergleichsbetrag zu zahlen.
Bindhardt & Lenz informiert Sie zunächst darüber, dass sein Mandant Herr Anis Mohamed Ferchichi, Künstlername „Bushido“, ihn mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt habe und eine Verletzung von Leistungsschutz- und Urheberrechten an geschützten Tonaufnahmen/Musikwerken über Ihren Internet-Anschluß festgestellt werden konnte.
Zeit: xxx
Upload: xxx
IP-Adresse: xxx
Original-Titel: xxx
Bindhardt & Lenz erklärt Ihnen sodann unter 2, dass sein Mandant Bushido die Rechte an diesem Musikstück besitzt und seinem Mandanten nun ein Unterlassungsanspruch gegen Sie zusteht. Bushido sei zudem eine Wortmarke und dürfe nicht ohne die Genehmigung seines Mandanten verwendet werden.
Sie erfahren weiter unter 3., dass beim Landgericht ein Auskunftsanspruch gegenüber Ihrem Provider geltend gemacht und Auskunft von diesem erteilt wurde, so dass Bindhardt & Lenz Ihre Adresse auf diese Weise erhalten hat.
Bindhardt & Lenz machen unter 4 rechtliche Ausführungen dazu, dass es ohne Belang sein, ob Sie selber getauscht haben oder ob Ihr Internet-Anschluß von Dritten (wie etwa Kindern) benutzt wurde. Sie selber würden in jedem Fall als Störer auf Unterlassung haften, wenn Sie Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen unterlassen hätten.
ABER: Ob und inwieweit ein Anschlussinhaber als Störer etwa für das Verhalten von Familienangehörigen oder Dritten haftet ist rechtlich stark umstritten und sollte im Einzelfall geprüft werden. Einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand zur Störerhaftung finden Sie hier.
ABER: Von der Abgabe der beigelegten Unterlassungserklärung müssen wir dringend abraten, da sonst keine Verteidigung des Falles mehr möglich ist. Die Verteidigungsaussichten sollten vielmehr eingehend im Beratungsgespräch geprüft werden. Im Zweifelsfall würden wir Ihnen dazu raten, den Unterlassungsanspruch aber aus taktischen Erwägungen heraus durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen. Auch von der Zahlung des angesetzten Betrages würden wir zunächst abraten.
Zusammengefasst empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben und im Zweifel lieber eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung bei Bindhardt & Lenz einzureichen.
Insofern können Sie davon ausgehen, dass mit der einmaligen Verteidigung bzw. Zahlung des pauschalen Angebotes nicht alles erledigt ist, Sie vielmehr zusätzliche Abmahnung zu befürchten haben.
Insbesondere empfiehlt es sich schnell zu agieren um den finanziellen Schaden zu minimieren. Gerne unterstützen wir Sie beratend in diesem Zusammenhang. Rufen Sie uns einfach an: 089 47 24 33 oder schreiben Sie uns: bernhard.knies@new-media-law.net
© Dr. Bernhard Knies 2014
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