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EuGH C-466/12 „Svensson“ Urteil vom 13.2.2014:

Keine urheberrechtliche Haftung für Links

Der EuGH hat in der Rechtssache C-466/12 „Svensson“ heute mit einem Grundsatzurteil die Rechtsprechung des BGH in Sachen Paperboy bestätigt. Volltext Svensson >

Im Vorlagefall hatte ein Online-Dienst (Retrieber Sverige) auf Artikel verlinkt, die u.a. von der Journalistin Svensson geschrieben worden waren. Die Journalisten hatte gegen die Verlinkung geklagt und diese als unzulässige öffentliche Wiedergabe bewertet.

Der EuGH hat nun seine bisherige Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe auf die Hyperlinks angewendet. Das Setzen eines Links sei zwar eine „Handlung der Wiedergabe“ und auch eine „öffentliche Wiedergabe“. Allerdings könne nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nur dann von einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft gesprochen werden, wenn sich die Wiedergabe auch an ein „neues Publikum“ richtet. Durch die streitigen Linksetzungen ist aus Sicht des EuGH aber kein „neues Publikum“ erschlossen worden, da die fragliche Websites, auf die verlinkt worden war, ja ohnehin frei zugänglich waren. Damit sei das Linksetzen aber im Ergebnis keine urheberrechtliche Nutzungshandlung. Praktisch bedeutet dies für die Allgemeinheit, dass das Setzen eines Links jedenfalls dann frei bleibt, wenn nicht auf geschützte Unterverzeichnisse verlinkt wird.

Deep-Links auf Websites, die durch technische Schutzmaßnahmen gesichert sind, beurteilt der EuGH allerdings anders: Sie würden ein neues Publikum erschließen, so dass dann von einer öffentlichen Wiedergabe und einer Urheberrechtsverletzung ausgegangen werden müsse.

Das Urteil des EuGH ist zu begrüßen. Der EuGH hat diese Rechtsprechung später in der Bestwater Entscheidung auch auf die framenden Links übertragen.


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