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Strafrechtliche Aspekte des Filesharings: Ermittlungsverfahren (Alte Rechtslage)

Der zivilrechtlichen Abmahnung vorausgeschaltet war früher regelmäßig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Anschlussinhaber. Denn nach alter Rechtslage hatten die Rechteinhaber keinen Auskunftsanspruch gegen den Provider eines Anschlussinhabers, das hat sich mit der seit 2008 gültigen Rechtslage seit dem 1. September 2008 geändert, so dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren heute eher die Ausnahme darstellen. Die ganz überwiegende Zahl der Abmahnungen ist heute also nur noch eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen.

Die Rechteinhaber und deren Internet-Detektive finden in den Tauschbörsen nur die IP-Adressen der Filesharer, wissen also nicht, welcher Anschlussinhaber sich dahinter versteckt. Um zu erfahren, wem der betreffende Anschluss gehört, musste nach alter Rechtslage Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. Die Polizei hat dann gegenüber dem Internet-Providers des Surfers einen Auskunftsanspruch und erhält von diesem Name und Adresse des Internet-Anschlussinhabers. Wenig später erhalten die Anschlussinhaber (eben oft die überraschten Eltern) Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft und werden dazu aufgefordert, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Zu diesem Zeitpunkt empfiehlt sich die Einholung anwaltlichen Rates, denn sonst kann es für den Betroffenen schnell teuer werden. Denn wenig später nehmen die Rechteinhaber über ihre Anwälte Akteneinsicht in die Ermittlungsakten um dann ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen. Gerade für das Geltendmachen der Unterlassung fallen schon ganz erhebliche Anwaltskosten an, die stark reduziert werden können, wenn der Betroffene mit Hilfe eines eigenen Rechtsbeistandes von sich aus die sonst unweigerlich später geforderte Unterlassungserklärung abgibt.

Strafrechtliche Konsequenzen

Strafrechtlich haben die Eltern aber in jedem Falle für die Tauschaktivitäten ihrer Kinder keinesfalls einzustehen. Sie müssen also auch in gravierenden Fällen nicht mit einer eigenen strafrechtlichen Verurteilung rechnen. Denn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen § 106 Abs. 1 UrhG setzt in jedem Fall ein eigenes Handeln also insbesondere ein eigenes Anbieten von Dateien in Tauschbörsen voraus . Daran fehlt es aber bei den meist ahnungslosen Eltern. Tröstlich zu wissen, dass auch der Nachwuchs bei sachgerechtem Verhalten der Eltern meist straflos davon kommt: Denn die Eltern sind aufgrund des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht verpflichtet, Angaben dazu zu machen ob und wenn ja welches ihrer Kinder getauscht hat.

Die Ermittlungsbehörden stellen viele der hier skizzierten Ermittlungsverfahren erfahrungsgemäß schnell ein (weil sich oft die Verantwortlichkeit nicht eindeutig klären lässt und sie vermutlich auch von der Anzeigenwelle überlastet sein dürften). Viele Staatsanwaltschaften verfolgen die Strafanzeigen zwischenzeitlich überhaupt nicht mehr (so etwa die Staatsanwaltschaft in Berlin in einem Interview der Süddeutschen Zeitung mit der Oberstaatsanwältin Junker). Der zivilrechtliche Weg zur Auskunft dürfte insofern in der Zukunft an Bedeutung gewinnen.


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